Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB). Das AGB wurde am 16.6.1977 verabschiedet und trat am 1.1.1978 an Stelle des Gesetzbuches der Arbeit (GBA) von 1961 in Kraft; letzteres galt wegen seiner starken Erziehungsansprüche als überholt. An der Ausarbeitung des AGB, die bereits vom VIII. Parteitag der SED im Juni 1971 beschlossen worden war, wurde der FDGB maßgeblich beteiligt. Ganz im Zeichen der von Staats- und Parteichef Erich Honecker (*25.8.1912-†29.5.1994) auf dem Parteitag proklamierten Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik, die für den FDGB eine Erweiterung seiner sozialpolit. Aufgaben mit sich brachte (vgl. Soziale Dienste), verlieh das AGB den Gewerkschaften im Betrieb zusätzliche konkrete Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, vor allem im Bereich personeller und sozialer Angelegenheiten. Damit führte das AGB den bisher stets vermiedenen Begriff der Mitbestimmung überhaupt erst in das praktische Arbeitsrecht der DDR ein.
Das AGB versprach den Werktätigen eine hohe Rechtssicherheit in allen Fragen ihrer beruflichen Tätigkeit und sozialen Ansprüche. Im Einzelnen enthielt das AGB Bestimmungen zur Leitung der Betriebe, zur besonderen Förderung von Frauen und Jugendlichen, zum Arbeitsvertragsrecht, zur Arbeitsorganisation und zur Arbeitsdisziplin, zur Entlohnung und Prämierung (vgl. Prämie), zur Berufs- und Weiterbildung, zu Arbeitszeit und Erholungsurlaub, zum Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz, zu den Sonderrechten von Frauen vor und nach der Schwangerschaft und zur Leitung der Sozialversicherung.
Der ausdrücklichen Zustimmungspflicht durch die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) unterlagen nach den Bestimmungen des AGB u.a.: sämtliche vom Betrieb ausgesprochenen Kündigungen, der Erlass und die Änderung der Arbeitsordnung, die konkrete Gestaltung des Arbeitsschutzes, die Festsetzung der Arbeitsnormen und Jahresendprämien für die Beschäftigtengruppen und einzelnen Werktätigen, die Anordnungen zu außerplanmäßiger Arbeit (Vor- und Nacharbeit, Überstunden etc.) sowie die Verwendung der Mittel des betrieblichen Kultur- und Sozialfonds.
Das AGB bewirkte für den FDGB aber nicht nur eine Aufwertung der formellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Betrieb, sondern es betonte auch weiterhin die Bedeutung der von ihm zu gewährleistenden Arbeitsmobilisierung. Planerfüllung und sozialist. Wettbewerb galten nach wie vor als zentrale Aufgaben des FDGB, mit denen er den auf Rationalisierung und Intensivierung gerichteten wirtschaftspolit. Kurs der SED unterstützten sollte.
Durch diese doppelte Zielsetzung, hier Mitwirkung und Mitbestimmung, dort Arbeitsmobilisierung und Planerfüllung, gerieten die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen immer wieder in die Zwickmühle: Verweigerten sie zum Beispiel, etwa weil sie die schlechte Arbeitsorganisation einer Betriebsleitung anprangern wollten, ihre Zustimmung zu Überstunden, wie es ihr gutes Recht war, so mussten sie sich gleichzeitig den Vorwurf gefallen lasen, die Planerfüllung zu behindern. Ob und wie die neuen formellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte tatsächlich ausgeübt wurden, hing sehr stark von den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten des einzelnen Betriebes und seinem inneren Machtgefüge ab.
F.S.