FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Arbeitsschutz. Grundsätzlich umfasst der A. (auch: Gesundheits- und Arbeitsschutz) Maßnahmen, die dem Zweck dienen, Beschäftigte vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.
Für die Gewährleistung des A. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen waren in der DDR die Betriebsleitungen verantwortlich; sie hatten für eine entsprechend sichere, erschwernisfreie, gleichermaßen leistungs- wie gesundheitsfördernde Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu sorgen.
Die Kontrolle darüber, ob sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkamen, oblag zunächst den Landes- bzw. Bezirksbehörden, deren Arbeitsschutzinspektoren zu diesem Zweck mit ordnungsstrafrechtlichen Befugnissen gegenüber den Betrieben ausgestattet waren (Rechtsquelle dafür war die Verordnung über den Schutz der Arbeitskraft vom 25.10.1951). Im Februar 1958, als das Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung aufgelöst und seine Aufgaben an verschiedene Institutionen übergeben wurden, darunter das neu geschaffene Staatliche Komitee für Arbeit und Löhne, übernahm diese Aufgabe der FDGB: Ihm wurden sämtliche Bezirksarbeitsschutzinspektionen mit ihren Mitarbeitern und vollen Befugnissen, darunter auch das Recht, Ordnungsstrafen zu verhängen, eingegliedert. Diese Übergabe hoheitlicher Aufgaben an eine Massenorganisation der SED wurde mit der Arbeitsschutzverordnung von 1962, fortgeschrieben 1964 und 1968, dem Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) von 1977 und der Arbeitsschutzverordnung (ASVO) von 1977 bestätigt.
Bei den FDGB-Bezirksvorständen gab es seither hauptamtlich besetzte Arbeitsschutzinspektionen, in denen zu Beginn der 80er Jahre rund 1 000 professionell ausgebildete Arbeitsschutzinspektoren tätig waren. Sie besaßen laut AGB das Recht, „Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und -einrichtungen jederzeit zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen sowie Ermittlungen über Ursachen von Gefährdungen für Leben und Gesundheit, von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Krankheiten durchzuführen“ (AGB, § 293, Abs. 2). Wurden sie von den Betriebsleitungen in ihrer Arbeit behindert, konnten sie Ordnungsstrafen in Höhe von bis zu 1 000 Mark verhängen. Außerdem durften sie den Betriebsleitern - in seltener Durchbrechung des Prinzips der Einzelleitung - sogar Auflagen zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erteilen und sie beauftragen, „Arbeitsmittel einschließlich Anlagen unverzüglich stillzulegen, wenn das Leben von Werktätigen gefährdet ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung besteht“ (AGB, § 293, Abs. 3). Die Betriebsleitungen wiederum hatten laut ASVO das Recht, gegen eine solche Auflage mit aufschiebender Wirkung Beschwerde zu erheben. In schwerwiegenden Fällen konnten Verletzungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes mit Todesfolgen mit Freiheitsstrafen bis zu acht Jahren geahndet werden. Es zählte zu den wichtigsten Aufgaben der BGL, gestützt zum einen auf ihre ehrenamtlichen Arbeitsschutzkommissionen mit rund 80 000 Mitgliedern sowie zum anderen auf die von den einzelnen Gewerkschaftsgruppen gewählten rund 280 000 Arbeitsschutzobmänner, „Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten zur Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitschutzes zu überprüfen, Ermittlungen und Untersuchungen über Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitserschwernissen durchzuführen und die Beseitigung von Mängeln zu fordern“ (AGB, § 201, Abs. 2). Sanktionsmittel, vergleichbar denen der Arbeitsschutzinspektionen bei den FDGB-Bezirksvorständen, standen den betrieblichen Arbeitsschutzfunktionären allerdings nicht zur Verfügung. Trotzdem gelang es ihnen, die Zahl der Arbeitsunfälle und der Berufserkrankungen auf ein beachtlich niedriges Niveau zu bringen.
Der FDGB investierte in den 80er Jahren jährlich rund 20 Mio. Mark in die Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, neben der Aus- und Weiterbildung vor allem in die Aufklärung durch Broschüren und Plakate sowie in umfassende betriebliche Kontrollen. Für die fachliche Qualifizierung seiner Arbeitsschutzfunktionäre unterhielt er in Jena-Lobeda eigens eine Spezialschule für Arbeitsschutz „Georg Schumann“. Jährlich wurde sie von etwa 2 000 Personen besucht.
In den 80er Jahren geriet der Arbeits- und Gesundheitsschutz allerdings in immer größere wirtsch. Zwangslagen. Als wichtigste Methode des A. wurde nun zum Beispiel die nach dem sowj. Arbeitsschutzfachmann Alexej Bassow benannte Bassow-Initiative propagiert. Sie sollte dem übergeordneten Zweck dienen, hohe Anstrengungen bei der Planerfüllung mit dem Bemühen um unfallfreies Arbeiten zu verbinden. Vorgesehen war dazu die tägliche gemeinsame Kontrolle der Arbeitsplätze in Hinblick auf Sicherheitsfragen durch den Meister und den Arbeitsschutzobmann der jeweiligen Gewerkschaftsgruppe, die wöchentliche Kontrolle der Meisterbereiche durch die übergeordneten Leiter, einen Vertreter des Betriebsgesundheitswesens und die Arbeitsschutzkommission der AGL sowie die monatliche Kontrolle der Abteilungen durch den Produktionsleiter, den Betriebsarzt, den Sicherheitsinspektor und die Arbeitsschutzkommission der BGL. Ein solches aufwändiges Programm dürfte allerdings für immer weniger Betriebe praktizierbar gewesen sein. Für den FDGB gerieten die einzigartigen Sanktionsrechte sowie die umfangreichen prinzipiellen Kontroll- und Informationsrechte im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die wirtsch. Entwicklung in den 80er Jahren, als die Betriebe unter immer größeren außenwirtsch. Druck gerieten und ihnen selbst für dringende Reparaturen und Instandhaltungen, geschweige denn für technisch ausgereifte Neuinvestitionen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, immer mehr zu einer Farce. In der Chemieindustrie etwa wurden nun selbst vollständig veraltete Anlagen, für deren Betreiben nicht einmal mehr amtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden und die ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Beschäftigte und Wohnbevölkerung bargen, mit Wissen, wenn nicht sogar auf ausdrückliches Verlangen der zentralen Planungsbehörden in Gang gehalten, um bestimmte volkswirtschaftlich wichtige Produkte weiterhin zur Verfügung zu haben - koste es, was es wolle. Der umfassende Arbeits- und Gesundheitsschutz stand häufig nur noch auf dem Papier.
F.S.