FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Gesetzbuch der Arbeit (GBA). Das GBA wurde am 12.4.1961 verabschiedet und trat am 1.7.1961 in Kraft. Es stellte den Versuch dar, die Arbeitsbeziehungen der DDR erstmals in ihrer Gesamtheit rechtlich zu kodifizieren. Die Anregung dazu war bereits vom V. Parteitag der SED im Juli 1958 ausgegangen, doch nahmen die Vorbereitungen mehrere Jahre in Anspruch.
In den insgesamt 13 Kapiteln des GBA, deren Hauptinhalte sich mit den drei Schlagworten Arbeit, Fürsorge und Erziehung umreißen lassen, wurden die Arbeitsbeziehungen tatsächlich umfassend geregelt: Ausgehend von der Einzelleitung des Betriebes und der betrieblichen Mitwirkung der Werktätigen, über den Abschluss und die Auflösung des Arbeitsvertrages, Lohn und Lohnformen, Berufsausbildung und Qualifizierung, Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Arbeitsschutz sowie Sozialversicherung, Arbeitsdisziplin, kulturelle, sportliche und soziale Betreuung im Betrieb und Förderung von Frauen und Jugendlichen bis hin zur Arbeitsgerichtsverfassung erfassten die Bestimmungen fast sämtliche Bereiche des Arbeitslebens (vgl. Betrieb als Sozialisationsinstanz).
Ganz im Sinne des V. SED-Parteitages, auf dem Walter Ulbricht die 10 Gebote der sozialist. Moral verkündet hatte, wurde das mit dem GBA neu kodifizierte Arbeitsrecht nicht zuletzt als erzieher. Instrumentarium betrachtet, mit dem die Werktätigen verstärkt zur sozialist. Arbeitsmoral angehalten werden sollten. Die einzelnen Bestimmungen des GBA waren durchdrungen von diesem Erziehungsgedanken: Die Betriebsleitung wurde zum Beispiel nicht einfach verpflichtet, für Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz zu sorgen, sondern „für die Erziehung der Werktätigen zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“ verantwortlich gemacht.
Der FDGB wurde durch das GBA erneut verpflichtet, zur Erfüllung der Wirtschaftspläne mit dem Ziel der ständigen Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen der Werktätigen beizutragen - so wie er es sich in seiner eigenen Satzung zum Ziel setzte und schon seit den frühen 50er Jahren praktizierte. Den BGL wurde in diesem Zusammenhang das Recht bestätigt, Betriebskollektivverträge (BKV) mit den Betriebsleitungen abzuschließen. Ausdrücklich wurden dem FDGB und seinen Gliederungen zwei ursprünglich von staatlicher Seite wahrgenommene, aber schon seit einigen Monaten an den FDGB übertragene Aufgaben zugesichert: die Leitung der Sozialversicherung und die Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Generell räumte das GBA dem Prinzip der Einzelleitung in der Wirtschaftsführung einen hohen Stellenwert ein, stärkte also eher die Macht der staatlichen Wirtschaftsleitungen als die der Gewerkschaften in den Betrieben. Mit einigen Änderungen blieb das GBA bis zum 31.12.1977 in Kraft, um dann vom Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) abgelöst zu werden, das stärkere Akzente auf Mitbestimmung und betriebliche Mitwirkung setzte.
F.S.