FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Lohn (auch Arbeitslohn). L. bzw. Arbeitslohn war die Bezeichnung für den Anteil des Einkommens aus eigener Arbeit, der aus dem Lohnfonds gezahlt wurde. Neben dem L. zählten zum Arbeitseinkommen die aus dem Prämienfonds gezahlten Prämien sowie weitere besondere Zuwendungen, zum Beispiel Ehegatten- und Kinderzuschläge oder Weihnachtsgratifikationen.
Erklärtes Ziel des Marxismus-Leninismus war es eigentlich, die Einkommen der Bevölkerung allein nach den Bedürfnissen der Menschen aus den sog. gesellschaftlichen Fonds zu verteilen und sie nicht mehr nach den individuell erbrachten Arbeitsleistungen zu bemessen. Doch der real erreichte Entwicklungsstand der Produktivkräfte lasse ein solches Vorgehen noch nicht zu, so wurde argumentiert, so dass die individuell geleistete Arbeit vorerst weiter eine wichtige Bestimmungsgröße für das Einkommen der Werktätigen bleiben müsse; allerdings wurde der Anteil der Einkommen aus den gesellschaftlichen Konsumtionsfonds, die zur Finanzierung von Gesundheit, Bildung und Kultur aber auch Verwaltung und Sicherheit, im Rahmen der zu Beginn der 70er Jahre proklamierten Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik tatsächlich schrittweise deutlich erhöht.
Grundsätzlich kamen dem L. zwei Funktionen zu: zum einen hatte er die Reproduktion der menschlichen Arbeitskraft sicherzustellen (weshalb ein Mindestlohn festgeschrieben wurde), zum anderen sollte er die materielle Interessiertheit wecken und so als ein ökonom. Hebel zur Leistungsstimulierung wirken (weshalb der L. in einen Tarif- und einen Mehrleistungslohnbestandteil aufgegliedert und ein System differenzierter Lohnformen entwickelt wurde).
Die Höhe des L. als Entgelt für individuell geleistete Arbeit wurde in der DDR gesetzlich geregelt und nicht - wie in der Bundesrepublik - zwischen autonomen Tarifpartnern ausgehandelt. Über die im Volkswirtschaftsplan festgelegte Gesamtlohnsumme und ihre Verteilung auf die einzelnen Branchen konnten der FDGB und seine Einzelgewerkschaften keinen nennenswerten Einfluss nehmen. Ihnen oblag lediglich die Aufgabe, gemeinsam mit den Fachministerien und Branchenleitungen in den Rahmenkollektivverträgen (RKV) grundsätzliche Fragen der Einstufung der Beschäftigten in die vorgesehenen Lohngruppen zu regeln. Auf der betrieblichen Ebene waren die Spielräume bei der Lohngestaltung sogar noch geringer. Die BGL hatte zwar prinzipiell über die Verwendung des Lohnfonds mitzubestimmen, doch ging es dabei inhaltlich nur um die innerhalb des fest vorgegebenen Rahmens noch mögliche konkrete Abstufung der Verteilung, erstens durch die Festlegung der für den Betrieb zweckmäßigsten Lohnformen, zweitens durch die konkrete Regelung der Eingruppierungen und drittens um das Vorgehen bei der Festsetzung der Arbeitsnormen.
F.S.