Arbeitsordnung. Schriftliche Fixierung der Rechte und Pflichten der Betriebsleitung und der Beschäftigten eines volkseigenen oder sonstigen Betriebes wie sie erstmals der Befehl Nr. 234 der SMAD vom 9.10.1947 vorsah, um die in der NS-Zeit aufgestellten autoritären Betriebsordnungen möglichst flächendeckend abzulösen. A. gehörten seither zum festen Bestandteil des Arbeitsrechts der SBZ/DDR.
Laut Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) vom 16.6.1977 war der Erlass und die Änderung der A. durch den Betriebsleiter stets unter direkter Beteiligung der Beschäftigten und mit Zustimmung der BGL vorzunehmen. In die A. aufgenommen werden sollten vor allem die aus dem Prinzip der Einzelleitung abgeleiteten innerbetrieblichen Weisungsbefugnisse, Verpflichtungen der Betriebsleitung zur Gewährleistung einer effektiven Arbeitsorganisation und des gesetzlichen Gesundheitsschutz und Arbeitsschutzes sowie Verpflichtungen der Beschäftigten zum Einhalten der sozialist. Arbeitsdisziplin genauso wie disziplinar. Maßnahmen gegen Werktätige bei Verstößen.
A. sollten insgesamt für einen möglichst effektiven Ablauf der Arbeitsorganisation sorgen und die sozialist. Arbeitsmoral festigen - was angesichts der zahlreichen systembedingten Steuerungsschwierigkeiten der zentralgelenkten volkseigenen Betriebe jedoch ein aussichtsloses Unterfangen war.
F.S.