FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Qualifizierung. Zu den Aufgaben, welche die SED dem FDGB als ihrer Massenorganisation zuwies, zählte im Rahmen des der Kaderbildung dienenden Schulungswesens die ideologisch-politische wie die fachliche Q. der Gewerkschaftsfunktionäre, der Gewerkschaftsmitglieder und der Werktätigen insgesamt, um sie in die Lage zu versetzen, bestimmte Positionen im Staats- und Wirtschaftsapparat zu übernehmen und bestimmte Aufgaben in der volkeigenen Wirtschaft zu erfüllen. Nachdem politische Machtfragen entschieden und die zentrale Planwirtschaft etabliert war, gewannen Fragen der beruflich-fachlichen Q. immer mehr an Bedeutung. 1960 schlug sich das in der Einrichtung einer eigenständigen Abt. Qualifizierung/Berufsausbildung beim FDGB-BuV nieder. Name und genaue Zuständigkeiten dieser neuen Abteilung, die vereinfachend als Abt. Bildung des BuV (1960-90) bezeichnet werden kann, wurden in den darauffolgenden Jahren mehrfach verändert. Hervorzuheben ist, dass sie keineswegs nur für Fragen der Erwachsenenqualifizierung auf den organisationseigenen Gewerkschaftsschulen zuständig war, sondern auch maßgeblichen Einfluss auf die polytechnische Schulbildung und die Berufsausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nahm.
Wichtigste Grundlage für die Mitwirkung des FDGB an Maßnahmen zur Q. von Jugendlichen und Erwachsenen außerhalb der eigenen Organisation war das Arbeitsgesetzbuch (AGB) von 1977, das von den Betrieben verlangte, bei der Q. eng mit den jeweils zuständigen Gewerkschaftsorganen zusammenzuarbeiten. Dies betraf sowohl die Berufsausbildung der Lehrlinge als auch die laufende Anpassung der Qualifikationen der erwachsenen Werktätigen an die infolge neuer wirtschaftspolitischer Schwerpunktsetzungen oder im Zuge von Maßnahmen der sozialist. Rationalisierung veränderten Anforderungsprofile. Den betrieblichen Gewerkschaftsgliederungen oblag es, konkrete Personalvorschläge für die Teilnahme nicht nur von FDGB-Mitgliedern, sondern der Beschäftigten insgesamt an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu unterbreiten. Außerdem sprach das AGB von 1977 den Gewerkschaftsleitungen ausdrücklich ein allgemeines Kontroll- und Informationsrecht über den Abschluss, die Änderung oder vorzeitige Auflösung von individuellen Qualifizierungsverträgen zu.
F.S.