FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Rahmenkollektivvertrag (RKV). Im Tarifsystem der DDR, das keine Tarifautonomie kannte, dienten die RKV dazu, ausgehend von den gesetzlich verankerten Volkswirtschaftsplänen sowie sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Lohn- und Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Wirtschaftsbranchen zu regeln.
RKV wurden zumeist zwischen wirtsch. Fachministerien, Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) oder Kombinaten einerseits sowie den Einzelgewerkschaften des FDGB andererseits abgeschlossen. Darüber hinaus kamen RKV auch zwischen zentralen genossenschaftlichen Leitungsinstanzen und den Räten der Bezirke einerseits sowie dem FDGB-BuV und den FDGB-Bezirksvorständen andererseits zustande, um die Lohn- und Arbeitsbedingungen für genossenschaftliche Einrichtungen und die bezirksgeleitete volkseigene Wirtschaft zu regeln. Für private Betriebe dagegen, insbesondere also in Handwerk und Kleingewerbe, wurden zwischen den Handwerkskammern bzw. den Industrie- und Handelskammern einerseits sowie den Einzelgewerkschaften des FDGB andererseits die mit dem traditionellen Begriff „Tarifverträge“ bezeichneten Vereinbarungen abgeschlossen.
In die RKV waren laut Gesetzbuch der Arbeit (GBA) von 1961 und laut Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB)von 1977 vor allem nähere Bestimmungen über den Arbeitslohn, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub aufzunehmen. Da in den Volkswirtschaftsplänen bereits konkrete Vorgaben für die lohnpolit. Entwicklung enthalten waren und das Staatskomitee für Arbeit und Löhne bzw. das daraus hervorgehende Staatssekretariat für Arbeit und Löhne mit dem BuV bereits vorab entsprechende Eingruppierungsgrundsätze für die Branchen vereinbarten, waren die lohnpolit. Gestaltungsspielräume bei Abschluss der RKV nur gering. Ein geregeltes Verfahren für den Austrag von Meinungsverschiedenheiten der beiden vertragschließenden Parteien bestand nicht. Vielmehr sahen sie sich i.d.R. veranlasst, Meinungsverschiedenheiten, so es sie denn gab, grundsätzlich zurückzustellen, um gemeinsam möglichst günstige Bedingungen für „ihre“ Branche oder „ihr“ Kombinat gegenüber der Staatlichen Plankommission zu erreichen. Ob die Gestaltungsspielräume der „Vertragspartner“ in Hinblick auf die Arbeitszeit und Urlaubsfragen größer waren und von den Gewerkschaftsleitungen auch tatsächlich für Aushandlungsprozesse im Interesse der Beschäftigten genutzt wurde, ist bisher noch nicht genauer untersucht worden. Die RKV mussten in jedem Fall vor ihrem Inkrafttreten beim Staatskomitee bzw. Staatssekretariat für Arbeit und Löhne registriert werden, und stellten dann eine verbindliche Grundlage für die in den Betrieben und Einrichtungen auszuarbeitenden Betriebskollektivverträge (BKV) dar.
F.S.