FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Leistungsfonds. Der L. wurde 1972 als ein zusätzlicher betrieblicher Fonds geschaffen und sollte unter Ausnutzung des Prinzips der materiellen Interessiertheit als ein ökonom. Hebel zur kollektiven Leistungsstimulierung beitragen.
Der L. wurde aus dem durch überplanmäßige Leistungen erzielten Nettogewinn des Betriebes gespeist (mit mehrfach veränderten, zunächst stärker ausdifferenzierten, dann vereinfachten Zuführungskriterien) und innerbetrieblich als eine Art „Ersparnisfonds“ betrachtet, dessen Mittel vordringlich für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen verwendet werden sollten, also etwa für die betriebliche Versorgung, die soziale und kulturelle Betreuung, Erholung, Sport und Freizeitgestaltung sowie den Wohnungsbau und kommunale Einrichtungen. Seit einer Neuerung zum 1.1.1984 durfte es sich ausschließlich um kollektiv nutzbare Vorhaben handeln; die Finanzierung direkter persönlicher Zuwendungen aus dem L. war - anders als beim Prämienfonds und beim Kultur- und Sozialfonds - nicht mehr zulässig.
Zu den wichtigsten Zuführungskriterien von Finanzmitteln zum L. zählten die überplanmäßige Steigerung der Arbeitsproduktivität und die überplanmäßige Senkung der Selbstkosten durch Einsparungen von Rohstoffen, Material und Energie. Besonders stark honoriert wurde es, wenn die Belegschaft eines Betriebes bereits während der Plandiskussion von der Betriebsleitung oder der BGL dazu bewegt werden konnte, ein entsprechendes Angebot zur „Überbietung“ der staatlichen Planauflagen zu machen.
Die Verwendung der Mittel des L. unterlag der Mitbestimmung durch die BGL. Die Zweckbindung der Mittel für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wurde - beginnend in den späten 70er Jahren - allerdings immer häufiger dahingehend ausgelegt, dass auch Maßnahmen zur sozialist. Rationalisierung dazu gezählt wurden. Die erwarteten Effekte der Leistungsstimulierung und Beschleunigung der Intensivierung blieben weitgehend aus.
F.S.