Planauflage. Aus dem gesetzlich verankerten Volkswirtschaftsplan mit einjähriger Laufzeit abgeleitete und deshalb fest verbindliche Auflage für die Wirtschaftseinheiten in Hinblick auf die zu verfolgenden Produktionsziele und die einzusetzenden Produktionsfaktoren sowie weitere Parameter der Produktion (Arbeitsproduktivität, Rentabilität, Gewinn etc.). Umgangsprachlich war häufig auch von Planvorgabe die Rede.
Nachdem der auf Grundlage des laufenden Fünfjahrplans nach den aktuellen Vorgaben der SED-Führung von der Staatlichen Plankommission (SPK) erstellte und in der hierarch. abgestuften Plandiskussion sowie der anschließenden Planverteidigung überarbeitete Entwurf des Volkswirtschaftsplans, auch Jahresplan genannt, von der SED-Führung gebilligt und von der Volkskammer als Gesetz verabschiedet worden war, erhielten die Kombinate und VEB in einem feierlich inszenierten Ritual die daraus abgeleiteten verbindlichen P. übergeben, die ebenfalls Gesetzeskraft besaßen.
Wegen der Unzulänglichkeiten des zentralen Planungssystems war es den Kombinaten und Betrieben allerdings faktisch kaum möglich, die P. im Zuge der Planerfüllung vollumfänglich und termingerecht umzusetzen. Dennoch wurden zum Jahresende stets große Anstrengungen unternommen, einen formellen rechner. Nachweis der auftragsgemäßen Erfüllung der P. zu erbringen, u.a. weil hiervon die Zahlung der Prämien für die gesamte Belegschaft abhing.
F.S.