Betriebliche Fonds. In der DDR verfügten Kombinate und Volkseigene Betriebe (VEB) über eigene b.F., mit deren Hilfe die von ihnen nach zentralen Vorgaben für bestimmte Zwecke einzuplanenden finanziellen Mittel für das Rechnungswesen erfasst wurden. Nur in einigen Fällen besaß die BGL ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Mittelverwendung.
Abgesehen von den b.F. für die Grund- und Umlaufmittel, die in etwa dem Anlage- und Umlaufvermögen einer westlichen Bilanz entsprachen, sowie den b.F. für die wichtigsten Kostenarten, wie beispielsweise dem Lohnfonds, wurden zahlreiche weitere b.F. gebildet, die durch ihre Kosten- oder Gewinnbeeinflussung zur indirekten Steuerung der Kombinate und Betriebe beitragen sollten.
Für die Kombinate waren das in den 80er Jahren u.a.: 1. Investitionsfonds zur Finanzierung von Vorbereitung und Durchführung von Investitionen; 2. Fonds Wissenschaft und Technik zur Finanzierung von Forschungsaufgaben; 3. Risikofonds zur Abdeckung besonderer Risiken; 4. Kultur- und Sozialfonds (KuS) zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen; 5. Prämienfonds zur Stimulierung der allgemeinen Leistungsbereitschaft; 6. Leistungsfonds zur Stimulierung besonderer außerplanmäßiger Leistungen; 7. Instandhaltungsfonds zur Durchführung von Reparaturen, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; 8. Konto junger Sozialisten zur Finanzierung jugendpolit. Maßnahmen der FDJ; 9. Reservefonds zur Finanzierung unvorhergesehener zusätzlicher Aufwendungen; 10. Verfügungsfonds für besondere Auszeichnungen; 11. Werbefonds zur Finanzierung der Absatzwerbung.
Im Gegensatz zu Kombinaten waren VEB nicht mit einem eigenen Reserve-, Verfügungs- und Werbefonds ausgestattet.
Der Mitbestimmung durch die BGL unterlag die Mittelverwendung beim Lohnfonds, beim Kultur- und Sozialfonds, beim Prämienfonds und beim Leistungsfonds.
F.S.