Arbeitskräftelenkung. Die A. war ein fester Bestandteil des zentralen Planungssystems der DDR und diente dem Zweck, die verfügbaren Arbeitskräfte nach dem geplanten Bedarf auf die einzelnen Zweige der Volkswirtschaft und ihre Einrichtungen und Betriebe zu verteilen. Die Verantwortung dafür lag beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und den Ämtern für Arbeit in den Bezirken, Kreisen und Städten. Der FDGB wurde in verschiedenen Bereichen, etwa bei der Berufsberatung und Qualifizierung, unterstützend tätig.
Auf die nach Kriegsende zunächst in vielen Branchen üblichen Zwangseinweisungen von Arbeitskräften in bestimmte Betriebe, in denen möglichst schnell die Produktion aufgenommen oder Demontagen durchgeführt werden sollten, hatte der FDGB so gut wie keinen Einfluss. Im Herbst 1947 machten Arbeitsverhältnisse dieser Art in der sowj. Besatzungszone noch rund 6,6% aller Arbeitsverhältnisse aus. Mit dem Übergang zur langfristigen Wirtschaftsplanung im Sommer 1948 sollte die Deckung des Bedarfs an Arbeitskräften grundsätzlich durch Werbung erfolgen; gewisse Ausnahmen waren u.a. für die Erfüllung von Aufträgen der sowj. Besatzungsmacht vorgesehen (DWK-Verordnung vom 2.6.1948). Doch gerade die SAG-Betriebe warben ihre Arbeitskräfte - abgesehen von dem wegen seiner anfangs überaus schlechten Arbeitsbedingungen berüchtigten Uranbergbau - faktisch viel effektiver mit einer privilegierten Versorgung an. Aber erst 1954, nach Übergabe der letzten SAG-Betriebe an die DDR-Regierung, wurden die bestehenden Ausnahmeregelungen zur Zwangseinweisung als gegenstandlos aufgehoben. Nur mit strafrechtlichen Mitteln konnten Personen seither noch zur Bewährung in der Produktion verurteilt werden.
Um die A. nach dem zentral geplanten volkswirtsch. Bedarf zu gewährleisten, wurden seit Mitte der 50er Jahre fast durchgehend indirekte Methoden angewandt, darunter die Beeinflussung der Berufswahl nach wirtschaftspolit. Kriterien, materielle Anreize wie höhere Löhne, bessere soziale Versorgung und Wohnraumbereitstellung für die als wichtig erachteten Wirtschaftszweige sowie rigide Stellenplanbeschränkungen für die als weniger wichtig eingestuften Bereiche und Betriebe. Kombinate und Betriebe waren verpflichtet, die Ämter für Arbeit über freie Arbeitskräfte sowie neu zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. Amtliche Auflagen, die i.d.R. mit wichtigen gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Erfordernissen begründet wurden und nicht zuletzt dazu dienten, das in der Verfassung verankerte Recht auf Arbeit zu gewährleisten, hatten sie bei ihren eigenen Planungen zu berücksichtigen. Es konnte ihnen genauso zur Auflage gemacht werden, einer bestimmten Person einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrag anzubieten, wie ihnen vorübergehend jede Neueinstellung untersagt werden konnte.
Der FDGB hatte sich an der A. zu beteiligen, u.a. indem er seine Gewerkschaftsgruppen in den Betrieben dazu anhielt, vor allem mit Schulen sog. Patenschaftsverträge abzuschließen, um die Berufswahl der Schulabgänger zugunsten des eigenen Betriebes zu beeinflussen. Ein weiteres Feld, auf dem der FDGB bei der A. aktiv war, lag bei den langfristig angelegten Umschulungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Werktätige, die infolge von Maßnahmen der Rationalisierung oder Intensivierung ihren Arbeitsplatz wechseln mussten. Auch die Frauen- und Jugendförderungspläne, die alljährlich in die Betriebskollektivverträge (BKV) aufgenommen wurden, sind letztlich als ein Hilfsmittel zur indirekten A. zu betrachten.
F.S.