FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Jugendförderungsplan. Der 1954 eingeführte J. war ein jährlich unter Beteiligung der staatlichen Leitungen, des FDGB, der FDJ, des DTSB und der GST auszuarbeitender Plan, der Förderungsmaßnahmen für Jugendliche enthielt. Dazu zählten neben beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen auch die Übertragung gesonderter Aufgaben (Jugendobjekte) an Jugendliche, die Unterstützung kultureller und sportlicher Aktivitäten und die Schaffung von Freizeitangeboten. Besonderer Wert wurde auf die polit.-ideolog. und die Wehrerziehung gelegt. Anfangs auf die berufliche und kulturelle Förderung der Jugend konzentriert, rückten die J. seit den 60er Jahren zunehmend die Tätigkeit von Jugendbrigaden in den Mittelpunkt.
Der J. basierte auf den Jugendgesetzen der DDR vom 8.2.1950, 4.5.1964 und 1.2.1974 und auf dem Gesetz über das einheitliche sozialist. Bildungssystem. Ihn hatten die in Kreisen, Städten, Stadtbezirken und Gemeinden gewählten Vertretungskörperschaften jährlich zu beschließen. In Betrieben und Institutionen wurde der J. durch die Leiter in Kraft gesetzt. Er bildete einen Bestandteil des BKV und galt deshalb als staatliches und gewerkschaftliches Leitungsinstrument.
Der J. war nach der Beratung mit Jugendlichen und der Beschlussfassung in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die FDJ hatte ein Kontrollrecht und konnte von den staatlichen Leitern Rechenschaft über den Erfüllungsstand des J. verlangen. Um der Jugendpolitik der SED in den Betrieben die nötige Resonanz zu verschaffen, bildete der FDGB Jugendkommissionen als ehrenamtliche Organe der Gewerkschaftsleitungen und -vorstände.
In der Praxis kam dem J. keine besondere erzieher. Bedeutung zu. Er wurde in dieser Hinsicht vielfach formal gehandhabt und diente vor allem der Leistungsstimulation im Rahmen des sozialist. Wettbewerbs.
P.H.