FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Abt. Arbeitsrecht des BuV (1946-90). Vor der 1946 errichteten HA Arbeitsrecht standen zunächst umfangreiche Aufgaben gewerkschaftlicher Mitwirkung, um das NS-Arbeitsrecht durch neues Recht zu ersetzen. Auf vielen Gebieten wurde durch Befehle der Besatzungsmacht neues Recht gesetzt, das es in den Betrieben durchzusetzen galt - Gestaltung der Arbeitsverträge, Arbeitszeitregelungen, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Aufbau der Arbeitsgerichte. Damit knüpfte der FDGB mit dem Rechtsschutz für die Arbeitnehmer an die gewerkschaftliche Praxis aus der Weimarer Republik an. Die Leitung der HA übernahm Carl Mann.
Bei der Umgestaltung der Struktur des BuV im Mai 1949 wurde die HA als Referat in die Abt. Sozialpolitik eingegliedert, die aus der bisherigen HA Sozialpolitik auch das Arbeitsgebiet Arbeitsschutz weiterführte. Nach der Auflösung der kurzlebigen Abt. Arbeit und Sozialpolitik wurden die Rechtsfragen in wechselnden Abteilungen bearbeitet: 1951-55 als Abt. A., 1955-56 als Abt. Löhne und Arbeitsrecht, 1956-59 in der Abt. Arbeit und Löhne, 1959-62 wieder als Abt. Löhne und Arbeitsrecht. In den wechselnden strukturellen Zuordnungen blieb das Aufgabengebiet auf Grund seines spezif. Charakters stets relativ selbständig.
Vom 17.9.1962 an bestand eine eigene Abt. A. im Bereich des Sekretärs für Arbeit und Löhne. Sie wirkte an der Ausarbeitung des GBA von 1961 und des AGB von 1977 und anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen mit, leitete die Bildung der seit 1953 bestehenden Konfliktkommissionen, die Wahl und Qualifizierung ihrer Mitglieder und sicherte die gewerkschaftliche Prozessvertretung in Arbeitsrechtsverfahren. Die Ausdehnung der gesellschaftlichen Rechtspflege über das unmittelbare Arbeitsrecht hinaus fand seinen Ausdruck in der Umbenennung der Abt. A. in Abt. Recht.
Auf dem ao. FDGB-Kongress vom Jan./Febr. 1990 wurde der bisherige Abt.-Ltr. Siegfried Sahr als Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes gewählt, in dem er ebenfalls das Aufgabengebiet Arbeitsrecht übernahm.
K.K.