FDGB-Lexikon, Berlin 2009


FDGB-Kongress. Der FDGB-K. war nach der Satzung des FDGB dessen höchstes Organ und musste vom BuV mindestens einmal in fünf Jahren einberufen werden. Seine Zusammensetzung entstand dadurch, dass in den gewerkschaftlichen Grundorganisationen in direkter, geheimer Wahl die Mandatsträger für die Kreisdelegiertenkonferenzen bestimmt wurden; die Kreisdelegiertenkonferenzen wählten die Vertreter für die Bezirksdelegiertenkonferenzen; diese Konferenzen wählten wiederum ihr Kontingent an Delegierten für den FDGB-K. (s. Delegiertenkonferenz). Diese satzungsmäßige Prozedur hatte zur Folge, dass im Verlauf von Gewerkschaftswahlen mehr als 400 000 Versammlungen stattfanden. Die oberste Sprosse der Delegationsleiter war der FDGB-K. Er nahm laut Satzung die Rechenschaftsberichte des BuV und der Zentralen Revisionskommission entgegen, erörterte sie und beschloss darüber, beschloss (mit Zweidrittelmehrheit) die FDGB-Satzung und die Grundsätze der Gewerkschaftspolitik bis zum nächsten Kongress und wählte den BuV und die Zentrale Revisionskommission.
Im Verlauf der FDGB-Geschichte haben - beginnend mit dem Gründungskongress 1946 bis zum Auflösungskongress 1990 - insgesamt 13 Kongresse (s. Verzeichnis der FDGB-Kongresse) stattgefunden. Der wichtigste ordentliche Kongress war der 3. Kongress vom 30.8.-3.9.1950, auf dem die Umwandlung des FDGB in eine marxist.-leninist. Gewerkschaft satzungsmäßig vollendet wurde.
Nach dem letzten „normalen“ Kongress 1987 tagte am 31.1.1990 und 1.2.1990 noch ein außerordentlicher Kongress, auf dem sich der FDGB als „Dachverband unabhängiger Gewerkschaften“ (s. Gewerkschaftlicher Dachverband) konstituierte, womit er seinen Charakter grundsätzlich änderte, ohne sein Fortbestehen sichern zu können. Der letzte Kongress am 14.9.1990 regelte nur noch einige Vermögensfragen und beschloss die Auflösung des FDGB zum 30.9.1990.
U.G.