FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Bitterfelder Beschlüsse. Die B.B., zeitgenöss. auch als Bitterfelder Plattform bezeichnet, wurden auf einer Konferenz in Bitterfeld am 25./26.11.1948 verabschiedet. Sie wiederholten die Hettstedter Beschlüsse vom Mai 1948 und sollten den Gewerkschaftswandel beschleunigen. Die hochkarätig besetzte Konferenz - fast der gesamte BuV, Spitzenfunktionäre der LV des FDGB und der ZV der Einzelgewerkschaften sowie einfache Gewerkschaftsdelegierte nahmen teil - besaß zwar keinen statutarischen Rang, aber ihre Beschlüsse sollten für die Gewerkschaften verbindlich gelten.
Mit den Beschlüssen wurde einerseits der Ausbau der Organe der Einzelgewerkschaften eingeleitet, andererseits wurden sie der Kontrolle und Anleitung des FDGB unterworfen. Die Einzelgewerkschaften sollten die konkrete Umsetzung der BuV-Beschlüsse sicherstellen, die BGO ausbauen und diese zur Ausführung der neuen Aufgaben bei der Arbeitsmobilisierung drängen. Darüber hinaus beschloss die Konferenz, die im Kontrollratsgesetz Nr. 22 festgelegten Rechte und Pflichten der Betriebsräte auf die BGL zu übertragen und leitete damit die Auflösung der Betriebsräte ein. Zwar kam es nicht zur Verabschiedung eines dafür erforderlichen Gesetzes, in mehren Gesetzen wurden die Rechtsstellung des FDGB und seiner Betriebsorgane und seine Stellung im polit. System seit den 1950er Jahren dann jedoch geregelt.
Die Konferenz beschloss ferner die Bekämpfung von „Opportunismus und Reformismus“ und die „Überwindung“ des „Nurgewerkschaftertums“, das sich aus „alten gewerkschaftlichen Traditionen nicht lösen kann“. Damit wurden die Zurückstellung und der Ausschluss all jener eingeleitet, die mit dem Gewerkschaftswandel nicht einverstanden waren bzw. sich diesem nicht anpassten. Die neu gewählten BGL wurden in den VEB primär auf die Erstellung neuer Arbeitsnormen, die Mobilisierung der Beschäftigten in der Hennecke- und Aktivistenbewegung und für höhere Arbeitsleistungen, die Mitarbeit an der Planerfüllung sowie den Ausbau sozialer Betriebseinrichtungen verpflichtet. In den Privatbetrieben sollten die BGL hingegen den Unternehmer kontrollieren und dafür sorgen, dass Leistungssteigerungen zur Verbesserung der sozialen Betriebseinrichtungen verwendet würden.
St.P.W.