FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Zentrales Gewerkschaftsarchiv des FDGB. Im Juni 1946 teilte das Vorstandssekretariat in einem Rundschreiben die Einrichtung eines Archivs mit. Der gewerkschaftlichen Praxis vor 1933 folgend, sollte es der täglichen Arbeit dienen. Es legte dafür eine Zeitungsausschnittsammlung an und sammelte gewerkschaftliche Druckschriften, Plakate und interne Rundschreiben. Durch die Strukturveränderungen im FDGB im Mai 1949 gelangten dann auch die nicht mehr benötigten Akten der bisherigen Hauptabteilungen des BuV in das Archiv. Versuche, das Archiv analog zur VO über das Archivwesen der DDR vom 13.7.1950 umzugestalten, hatten zunächst nur geringen Erfolg, um so mehr, als das Archiv 1956 der Abt. Wirtschaftsverwaltung unterstellt wurde. Erst mit dem Sekretariatsbeschluss des BuV von 1964 über die Archivordnung des FDGB wurden die aktuelle Pressedokumentation und das Archiv getrennt und als eigenständige Arbeitsgebiete mit der Zentralbibliothek der Gewerkschaften zu einer Abt. vereinigt. Es wurden einheitliche Grundsätze für die archivar. Erfassung und Bearbeitung des Schriftguts des FDGB festgelegt. Gleichzeitig wurde dem Zentralarchiv die Zuständigkeit für das Archivgut der ZV der IG/Gew. sowie für die fachliche Anleitung der neu eingerichteten Bezirksgewerkschaftsarchive (BGA) übertragen. Im Zentralarchiv des FDGB wurden fachlich ausgebildete Archivare eingestellt. Für alle Gewerkschaftsarchive wurden verbindliche Arbeitsrichtlinien ausgearbeitet. Mit den Fortschritten in der Verzeichnung der Bestände nahm die Zahl der Benutzer aus wissenschaftlichen Einrichtungen schnell zu, da das Archiv mit Ausnahme personenbezogener Daten für Bürger der DDR keine Sperrfristen kannte. Eine Benutzung durch Ausländer und Bürger der BRD bedurfte der Genehmigung des zuständigen Sekretärs des BuV, die nur im begrenzten Maße erteilt wurde.
Analog zur VO über das staatliche Archivwesen vom 11.3.1976 fasste das Sekr. des BuV am 19.10.1977 den Beschluss „Die Verantwortung der gewerkschaftlichen Vorstände und Ltg. für das organisationseigene Schriftgut“. Damit sollte - was allerdings nur unzureichend gelang - in den Vorständen das Wissen um den histor. Quellenwert des Archivgutes vertieft und der Arbeit der Archive erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Mit dem Beschluss erhielt das Zentralarchiv des FDGB die Bezeichnung Zentrales Gewerkschaftsarchiv (ZGA). Seine Aufgaben waren bereits 1975 durch den Sekretariatsbeschluss des BuV zur „Erfassung und Sicherung von persönlichen Materialien, Aufzeichnungen und Dokumenten verstorbener führender Gewerkschaftsfunktionäre“ erweitert worden. 1989 verfügte das ZGA über ca. 2 000 lfm Archivgut, die 15 BGA zusammen ca. 4 000 lfm.
In den nicht in Berlin ansässigen ZV der IG Chemie, Glas und Keramik (Sitz Halle), IG Bergbau-Energie und IG Wismut (Sitz Karl-Marx-Stadt) sowie im Verlag Tribüne und in der Verwaltung für Sozialversicherung entstanden eigene Archive, die ihre Bestände selbst verwalteten.
Unzureichend blieb die materielle und personelle Ausstattung der Archive. Die BGA konnten nur im Ausnahmefall mit fachlich ausgebildeten Archivaren besetzt werden. Das ZGA beklagte die zunehmend lückenhafte Überlieferung wichtiger Bereiche, die auf mangelnde Bereitschaft zur Abgabe von Archivgut, die Unterschätzung seines Wertes als Geschichtsquelle und falsch verstandenen Geheimnisschutz zurückzuführen war.
Die mit der auf dem ao. FDGB-Kongress vom 31.1./1.2.1990 beschlossenen Satzung eingeleitete Umwandlung des FDGB in einen Gewerkschaftlichen Dachverband der Einzelgewerkschaften bedeutete einen radikalen Abbau des hauptamtlichen Apparats des FDGB. Das ZGA veranlasste daher den Geschäftsführenden Vorstand (GV), am 7.3.1990 einen Beschluss zur Sicherung des Schriftgutes der bisherigen Vorstände des FDGB zu fassen, der allerdings angesichts des schnellen personellen Abbaus im FDGB nicht mehr voll wirksam wurde. Der Beschluss sah bereits die Übergabe der BGA an die zuständigen staatlichen Archive der Länder vor. Für die Weiterführung des ZGA über die Auflösung des FDGB hinaus sah der GV im Beschluss vom 8.8.1990 die Gründung der Johannes-Sassenbach-Stiftung als Träger der Bibliothek und des Archivs der Gewerkschaftsbewegung vor. Bis zu deren Gründung wurde die Einrichtung der Vermögensverwaltung des F.D.G.B. GmbH zugeordnet. Mit der Novelle zum Bundesarchivgesetz vom 28.3.1992 wurde dann die gesetzliche Grundlage für die Einbringung der Bestände in die Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv (SAPMO) geschaffen. Mit dem Einbringungsvertrag vom Dez. 1992 gingen sie auf die SAPMO über.
K.K.