FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Tarifautonomie. In westlichen Demokratien versteht man unter T. das Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, unabhängig vom Staat Tarifverträge zur Regelung der Mindeststandards für alle wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen abzuschließen. In der DDR konnte von einer T. der beiden Tarifpartner Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr gesprochen werden, denn das Tarifsystem beruhte hier auf staatlichen Bestimmungen über die Festlegung des Lohns als Grundbestandteil des Arbeitseinkommens für die Werktätigen. Das Tarifsystem der DDR, deren Produktionsmittel sich überwiegend in staatlicher Hand befanden, basierte auf gesetzlich kodifiziertem Recht, nicht auf traditioneller T., wie sie in Deutschland erst am Ende des Ersten Weltkriegs von der Arbeiterbewegung erkämpft worden war.
F.S.