FDGB-Lexikon, Berlin 2009


HA Betriebsräte (1946-48). Anknüpfend an die Betriebsrätetradition der Weimarer Republik entstanden in den Betrieben der SBZ unmittelbar nach der Zerschlagung des NS-Regimes Betriebsräte. Sie organisierten die Wiederaufnahme der Produktion und setzten vielerorts spontan Betriebsverträge über die demokrat. Mitbestimmung der Belegschaft im Betrieb durch. Mitte Sept. 1945 beschloss eine Betriebsrätekonferenz in Erfurt den Entwurf einer VO über die Bildung vorläufiger Betriebsräte im Lande Thüringen, auf dessen Grundlage die Landesverwaltung am 10.10.1945 ein Gesetz über die Bildung vorläufiger Betriebsräte annahm. Die Allg. Delegiertenkonferenz des FDGB vom Febr. 1946 (1. FDGB-Kongress) legte darauf ebenfalls Grundsätze für ein Gesetz über Aufgaben und Rechte der Betriebsräte vor und ersuchte die Besatzungsbehörde zu erlauben, dass auf dieser Grundlage entsprechende Gesetze von den Landes- und Provinzialverwaltungen beschlossen werden. Dabei machte der FDGB seinen Anspruch auf die Ltg. der Betriebsrätebewegung deutlich. Als der Alliierte Kontrollrat in Deutschland am 10.4.1946 das Betriebsrätegesetz beschloss, sah sich der FDGB in seiner Forderung bestätigt. Die Festlegung, dass die Betriebsräte ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anerkannten Gewerkschaften ausüben, interpretierte der BuV dahingehend, dass die Betriebsräte als Funktionäre der Gewerkschaft anzusehen seien. Zur Organisation und Anleitung der Betriebsräte wurde im Mai 1946 die HA 7 - Betriebsräte - geschaffen. Ihre Leitung wurde dem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands Herbert Warnke übertragen. Ihre wichtigsten Aufgaben sah sie in der Org. der Betriebsrätewahlen, dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen über die Mitbestimmung der Betriebsräte in den Betrieben und der Durchsetzung der sozialpolit. Befehle der SMAD (u.a. gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Bildung der Arbeitsschutzkommissionen) in den Betrieben und die Schulung der Betriebsräte. Sie förderte die eigenen Vorhaben der Betriebsräte zur Versorgung und sozialen Betreuung der Belegschaft.
Mit der Bildung der Arbeitsausschüsse zum Befehl 234 wurden den Betriebsräten bereits ein Teil ihrer Kompetenzen entzogen. Auf der Bitterfelder Konferenz vom 25./26.11.1948 setzte der BuV dann den Beschluss durch, die Rechte und Pflichten, die aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 über die Betriebsräte hervorgingen, den BGL zu übertragen. Damit wurden gegen den Widerstand auch vieler alter Gewerkschaftsfunktionäre die demokrat. Interessenvertretungen in den Betrieben beseitigt. Die bisherige HA Betriebsräte wurde als Abt. Betriebe in die HA Organisation eingegliedert.
K.K.