FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Pflicht zur Arbeit. Die P.z.A. war ein moral. begründetes Gebot der Verfassung der DDR vom 6.4.1968 (Art. 24), das mit dem materiellen Recht auf Arbeit eine Einheit bildete. Beide miteinander korrespondierenden Rechte lassen sich auf das Menschenbild des Marxismus(-Leninismus) zurückführen, demzufolge Arbeit das konstitutive Merkmal menschlichen Seins ist und zugleich der einzige produktive Faktor, der einen weit über den zu seiner Reproduktion erforderlichen Ressourceneinsatz hinausgehenden Mehrwert schafft.
Die P.z.A. besagte im Einzelnen, dass jeder Bürger der DDR, der physisch und psychisch in der Lage war, einer Arbeit nachzugehen, dazu auch verpflichtet war. Tat er dies nicht, besaß er auch keinen Anspruch auf Sozialunterstützung und konnte mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (Strafgesetzbuch, § 249, Abs. 1). Gerade Personen, die sich dem Staat und seinen umfassenden Anforderungen bewusst verweigern wollten, um ein möglichst selbstbestimmtes alternatives Leben zu führen, empfanden die P.z.A. deshalb als eine beständige Drohung. Auch wenn die P.z.A. nur selten tatsächlich mit Zwangsmitteln umgesetzt wurde, etwa durch ein Strafurteil mit Bewährung in der Produktion, diente sie zur Rechtfertigung, um erwerbsfähige, aber nicht erwerbstätige Personen, die polit. oder sozial auffällig geworden waren, pauschal als „asozial“ abzustempeln und ihnen entsprechende Erziehungs- und Repressionsmaßnahmen anzudrohen. Die in Verfassung und Arbeitsrecht verankerte P.z.A. führte dazu, dass die Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) in Hinblick auf Durchsetzung der sozialist. Arbeitsdisziplin und die Kündigung von Werktätigen relativ weitgehende Mitbestimmungsrechte ausübten.
F.S.