FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Frauenförderung. Ausgangspunkt für die F. war die auf der Vorstellung von der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der sozialist. Gesellschaft beruhende weitgehende Einbeziehung von Frauen in das Wirtschaftsleben. Berufstätigkeit galt als eine wesentliche Voraussetzung für die Gleichberechtigung und Persönlichkeitsentfaltung der Frauen.
Bereits die Verfassung der DDR von 1949 (Art. 7 Abs. 1) verankerte die volle rechtliche, ökonom. und polit. Gleichstellung der Frauen und ihre Gleichberechtigung auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens, insbesondere im Arbeits- und Familienrecht. In der Verfassung von 1968 (Art. 20 Abs. 2) wurde „die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung“ als „eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe“ formuliert.
Das Familiengesetzbuch vom 20.12.1965 schrieb das Recht der Frau auf Ausübung bzw. Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fest und verpflichtete einen Ehegatten zu „kameradschaftlicher Rücksichtnahme und Hilfe“, wenn der andere Ehepartner an weiterbildenden Maßnahmen teilnahm oder gesellschaftliche Arbeit leistete. Die bereits im Kommuniqué des SED-Politbüros Die Frauen - der Frieden und der Sozialismus vom 23.12.1961 geforderte gezielte Hebung des Qualifikationsniveaus der Frauen, ihre Gewinnung für naturwissenschaftlich-techn. Berufe und für Leitungsfunktionen konnte in der DDR aber nur teilw. realisiert werden.
Im Arbeitsrecht der DDR waren von Anfang an Schutz- und Förderregelungen für Frauen enthalten: Gesetz der Arbeit vom 19.4.1950 (Gbl. der DDR 1950, S. 349), Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27.9.1950 (Gbl. der DDR 1950, S. 1037), Gesetzbuch der Arbeit (GBA) vom 12.4.1961 (Gbl. der DDR 1961, I, S. 27), Arbeitsgesetzbuch (AGB) vom 16.6.1977 (Gbl. der DDR 1977, I, S. 185).
In den Betrieben waren F.-pläne als Bestandteil des BKV auszuarbeiten. Hierbei standen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Einbeziehung in Leitung und Planung sowie die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 30, Abs. 2 AGB) im Vordergrund. Die 1952 gebildeten Frauenausschüsse sollten die F. unterstützen. Um Frauen leichter in den Arbeitsprozess integrieren zu können, konnten Frauenbrigaden gebildet werden. Seit 1966 konnten an Fachschulen Frauensonderklassen geschaffen werden, 1970 wurde ein Frauen-Sonderstudium an Hoch- und Fachschulen möglich. Der F. dienten auch die betrieblichen Sozialeinrichtungen.
P.H.