FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Delegierung. Im direkten Zusammenhang mit Fragen der Kaderpolitik stehend, bedeutete D. die Auswahl von meist jungen Kadern zur polit. und fachlichen Qualifizierung an einer besonderen Bildungsstätte, darunter vor allem Hoch- und Fachschulen sowie außerdem die Spezialschulen des FDGB. Darüber hinaus wurde unter D. aber auch die zeitweilige, meist aus bestimmten arbeitsorganisator. Gründen vorgenommene Versetzung eines Werktätigen in einen anderen als den arbeitsvertraglich vorgesehenen Betriebsbereich oder einen ganz anderen Betrieb verstanden.
Das Recht zur D. von Werktätigen an eine besondere Bildungsstätte stand u.a. der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) und - da es sich meist um junge Kandidaten handelte - der betrieblichen FDJ-Leitung zu. Einer solchen D. ging in der Regel eine intensive Diskussion in der Betriebsgewerkschaftsgruppe bzw. der FDJ-Gruppe voraus; sie sollte dem Zweck dienen, die am besten geeigneten Anwärter benennen zu können. Die D. an eine Bildungsstätte galt als ein soziales Privileg, dem sich der Einzelne gegenüber der ihn delegierenden Gruppe durch möglichst gute Qualifizierungserfolge als würdig zu erweisen hatte.
Über eine D. im Sinne einer zeitweiligen Versetzung musste die Betriebsleitung die BGL lediglich in Kenntnis setzen. Das Arbeitsrecht schrieb in diesem Fall den Abschluss eines Delegierungsvertrages zwischen Betriebsleitung und Werktätigem vor.
F.S.