FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Betriebsvereinbarung. Sonderform des Kollektivvertrages für privatwirtschaftliche Betriebe, wie sie im Gesetz der Arbeit (1950) bzw. der darauf basierenden „Verordnung über Kollektivverträge“ vom 8.6.1950 vorgesehen war (neben Betriebsverträgen für Volkseigene Betriebe (VEB) und Tarifverträgen für branchenweite Regelungen).
Der Begriff B. hatte sich in der betrieblichen Praxis der SBZ für die im Betriebsrätegesetz des Alliierten Kontrollrates vom 10.4.1946 eigentlich vorgesehene Betriebsordnung herausgebildet, die als nationalsozialist. belastet abgelehnt wurde.
Die B. sollten die unter privatwirtsch. Bedingungen erforderliche Mitbestimmung der Beschäftigten sichern, was bei den unter sozialist. Verhältnissen abgeschlossenen Betriebsverträgen nicht mehr für notwendig gehalten wurde (diese enthielten im Gegensatz zu den B. keine Mitbestimmungsrechte, sondern einvernehmlich festgelegte gegenseitige Verpflichtungen der Betriebsleitung einerseits und des durch die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) vertretenen Kollektivs der Werktätigen andererseits).
F.S.