Betriebsvertrag. Sonderform des Kollektivvertrages speziell für Volkseigene Betriebe (VEB), wie sie im Gesetz der Arbeit (1950) bzw. der darauf basierenden Verordnung über Kollektivverträge vom 8.6.1950 vorgesehen war (neben der Betriebsvereinbarung für privatwirtsch. Betriebe und dem Tarifvertrag für branchenweite Regelungen). B. sollten im Gegensatz zu den Betriebsvereinbarungen nicht etwa die unter privatwirtsch. Bedingungen noch erforderliche Mitbestimmung der Beschäftigten sichern, sondern vielmehr die einvernehmlich festgelegten gegenseitigen Verpflichtungen der Betriebsleitung einerseits und des durch die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) vertretenen Kollektivs der Werktätigen anderseits festhalten.
Für die VEB war seit der Einführung von Betriebskollektivverträgen (BKV) im Februar 1951 allerdings nicht mehr von B. die Rede. Erst für Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die ab 1956 entstanden, wurden dann wieder B. abgeschlossen; inhaltlich entsprachen sie weitgehend den BKV.
F.S.