FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Arbeitslosenversicherung. Die A. ist ein institutioneller Schutz gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit. In Deutschland entstand sie 1927 auf der Grundlage des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und A. (AVAVG). In der SBZ wurde die A. aufgrund der 3. Verordnung des SMAD-Befehls Nr. 28 (Verordnung über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit) vom 28.1.1947 geschaffen, die vor allem auf Arbeitskräftelenkung abzielte. Die Landesarbeitsämter übernahmen die Verwaltung der A. Als wichtigste Maßnahme der Arbeitslosenunterstützung galt die Arbeitsplatzbeschaffung. Voraussetzung für die Arbeitslosenunterstützung war die Beitragszahlung in die A. während eines Zeitraums von mindestens 26 Wochen im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Die Unterstützungsdauer betrug maximal 26 Wochen und wurde erst wieder nach einer sechsmonatigen beitragspflichtigen Tätigkeit möglich. Bei eigenem, über dem Unterstützungssatz liegendem Einkommen oder wenn der Arbeitslose bei Verwandten lebte, die ihn unterstützen konnten, erfolgte keine Zahlung. Der Beitragssatz für die A. betrug erst 6,5%, dann 4% des Bruttolohnes.
Die niedrigen Unterstützungssätze sollten die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz beschleunigen. In den 50er Jahren lagen sie teils unter dem Sozialfürsorgesatz und mussten in solchen Fällen bis auf das Niveau der jeweiligen Sozialfürsorgeleistung aufgestockt werden. Da SED und FDGB von einer schnellen Vermittlung Arbeitsloser im Rahmen der zentralen Planung ausgingen, hielten sie eine A. grundsätzlich für überflüssig. Während die Verfassung von 1949 noch Regelungen bei Arbeitslosigkeit vorsah, war das in der Verfassung von 1968 nicht mehr der Fall. Im Hinblick auf das Recht auf Arbeit wurde darauf verzichtet. Dennoch bildete die Verordnung von 1947 weiterhin die Grundlage für Arbeitslosenunterstützung, die in der DDR durch die Sozialversicherung bis zum Inkrafttreten des Arbeitsgesetzbuches (AGB) von 1977 als „Unterstützung bei vorübergehendem unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt wurde. Das AGB sah bei der zeitweiligen Freisetzung von Personal durch Rationalisierungsmaßnahmen, Strukturveränderungen u.ä. weitere Lohn- und Gehaltszahlungen durch den Betrieb vor. Statt der A. gab es Änderungs- und Überleitungsverträge, die den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses gewährleisteten. Betriebe mussten Qualifizierungsmaßnahmen für eine neue Tätigkeit durchführen und eventuelle Lohn- und Gehaltseinbußen bei einer anderen Arbeit ein Jahr lang durch Überbrückungsgeld ausgleichen.
P.H.