FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Abt. Feriendienst des BuV (1949-91). Die Abt. F. war das Leitungsorgan des 1947 gegründeten Feriendienstes des FDGB. Zwar hatten sich bereits sehr früh einzelne Vorstände des FDGB und der IG um die Errichtung von Ferienheimen bemüht. Der 2. Vors. des BuV, Bernhard Göring, trat jedoch für eine zentrale Organisation ein, wie sie der ADGB bereits 1929 gefordert hatte. Am 20.3.1947 beschloss der Geschäftsführende Vorstand (GV) des FDGB, als soziale Leistung für die Gewerkschaftsmitglieder eine Erholungseinrichtung unter der Bezeichnung „Ferienaufenthalt durch den FDGB“ zu schaffen. Die Leitung wurde einer Kommission übertragen, in der der BuV und die LV des FDGB vertreten waren. Die Einrichtung wurde der HA Sozialpolitik des BuV zugeordnet, bei der dafür ein Referat eingerichtet wurde. Dieses war gemeinsam mit der Kommission für die inhaltliche Gestaltung der Ferienaufenthalte und für die Verteilung der Ferienplätze zuständig. Die Wirtschaftsführung lag bei der Vermögensverwaltung des F.D.G.B. GmbH (VVG).
Bei der strukturellen Umgestaltung der Organe des FDGB im Mai 1949 wurde im BuV eine eigene Abt. F. gegründet. Ihre Ltg. wurde Theodor Brylla übertragen. Ab 1954 übertrug der Zentralrat der Sozialversicherung (SV) die Durchführung vorbeugender Erholungskuren dem Feriendienst. Er übergab dafür dem Feriendienst eine Reihe von Eigenheimen der SV, die bisher für die Erholungskuren genutzt worden waren. 1956 wurde durch Eingliederung des Sektors Kur- und Bäderwesen der Verw. SV in die Abt. F. eine gemeinsame Einrichtung als Abt. Feriendienst und Kuren beim BuV geschaffen. Die neue Abt. erhielt durch AO des MdI vom 5.6.1957 die Rechtsfähigkeit und damit den Status einer jurist. Person. Das Grundvermögen des FDGB, das vom Feriendienst genutzt wurde, sollte als Eigentum des Feriendienstes in die Grundbücher eingetragen werden.
Zwar wurden durch die vereinigte Abt. die Bemühungen verstärkt, Erholung, Genesung und Heilung als einheitlichen Prozess zu gestalten. Doch zeigte sich sehr bald, dass diese Lösung letztlich beiden Seiten nicht gerecht wurde. Die Vorstände des FDGB waren nicht in der Lage, die medizin. Aufgaben der Kureinrichtungen sachgerecht zu leiten, konnten aber auch nicht den von ihnen gewünschten polit. Einfluss durchsetzen. Unter den Kurärzten regte sich Widerstand. Das Präs. des MR der DDR beschloss daher am 16.11.1961, die Kureinrichtungen durch den Staat zu übernehmen und dem Min. für Gesundheitswesen zu unterstellen. Das Aufgabengebiet Kuren ging mit Wirkung vom 1.5.1962 wieder auf die Verwaltung der SV über. Die Abt. Feriendienst und Kuren nannte sich nun wieder Abt. F. und beschränkte sich auf das Erholungswesen.
Auch die Bestrebungen des Feriendienstes um eine größere wirtsch. Eigenständigkeit blieben ohne Erfolg. Bereits eingeleitete Schritte wurden zurückgenommen. Die AO über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Abt. Feriendienst und Kuren von 1956 hatte vorgesehen, den Feriendienst mit eigenem Vermögen auszustatten. Mit dem Beschluss des Präs. des BuV vom 15.1.1969 wurde diese Entscheidung rückgängig gemacht. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum wurde nun ausschließlich dem BuV vorbehalten.
Im Zusammenhang mit der Anfang 1990 erfolgten Umbildung des FDGB in einen Gewerkschaftlichen Dachverband, waren alle bisherigen Strukturen zu prüfen, so auch der Feriendienst der Gewerkschaften. Die Überlegungen mündeten in der Gründung der FEDI Reisebüro der Gewerkschaften GmbH.
K.K.