FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Rat für Sozialversicherung. Der R.f.S. war eine Kommission der BGL, die abhängig von der Betriebsgröße aus 3-20 Mitgliedern bestand. Darunter befanden sich Bevollmächtigte der Sozialversicherung, Funktionäre mit Erfahrung im Bereich der Sozialversicherung sowie erfahrene Frauen und Jugendliche und Fachleute des Gesundheits- und Finanzwesens. Die Kommission arbeitete eng mit Betriebsleitung, BGL und Betriebsgesundheitswesen (vgl. Gesundheitseinrichtungen im Betrieb) zusammen.
Der R.f.S. unterstützte die BGL bei der Organisation der sozialen und gesundheitlichen Betreuung im Betrieb. Sie betreute und kontrollierte arbeitsunfähig erkrankte Werktätige und war für die Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfälle bzw. von Berufskrankheiten und von Unfällen bei betrieblich organisierten kulturellen oder sportlichen Aktivitäten zuständig. Sie konnte auf die Betreuung älterer und invalider Werktätiger und die Betreuung beim Eintritt ins Rentenalter sowie die Veteranenbetreuung Einfluss nehmen. Außerdem sollte sie für die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) werben. Die Kommission prüfte die richtige Anwendung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der SV, berechnete Geldleistungen und war für die Abführung der SV-Pflichbeiträge, Unfallumlagen und der Beiträge zur FZR zuständig. Darüber hinaus sollte sie die Werktätigen zu einem verantwortungsvollen Verhalten im Umgang mit den SV-Leistungen anhalten. Eine weitere Tätigkeit des R.f.S. war die Organisation von Maßnahmen, um eine Senkung des Krankenstandes zu erreichen. Hierzu zählten die Kontrolle medizin.-prophylakt. Maßnahmen wie Reihenuntersuchungen oder Zuweisung von Schonarbeit, die Förderung von Maßnahmen zur Rehabilitation, die Auswahl der Werktätigen für Kuren gemeinsam mit der Kurkommission sowie der besondere Schutz arbeitender Frauen und Mütter mittels Schwangerschafts- und Wochenurlaub oder Mütterunterstützung.
A.W.