Planverteidigung. Vorlage des Planentwurfs einer untergeordneten bei der nächsthöheren Instanz in der staatlichen Planungshierarchie.
Im Ablauf der Ausarbeitung der zentralen Wirtschaftspläne erfolgte die Phase der P., nachdem die ursprüngliche staatliche Planaufgabe über die verschiedenen Hierarchiestufen nach unten durch die betriebliche Plandiskussion gebracht worden war und zur Erstellung des nun zu verteidigenden betrieblichen Planentwurfs geführt hatte.
So war es Aufgabe der Betriebsleitung, den Planentwurf gegenüber der Kombinatsleitung bzw. der VVB oder der Industriezweigleitung des zuständigen Fachministeriums in mündlicher Verhandlung zu verteidigen. Die BGL hatte das Recht, an der P. teilzunehmen und zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, was insbesondere dann von Bedeutung war, wenn die Betriebsleitung sich aus bestimmten Gründen gegen die Berücksichtigung von Vorschlägen aus der betrieblichen Plandiskussion im nach oben weitergegebenen Planentwurf gewendet hatte. Im Sinne des demokrat. Zentralismus lag die Entscheidung in solchen Streitfällen letztlich bei der übergeordneten Planungsinstanz.
Nach der P. der Kombinate gegenüber den Fachministerien erfolgten sog. Planberatungen zwischen den Ministerien und der Staatlichen Plankommission (SPK) beim Ministerrat, der wiederum - nach Billigung des endgültigen Plans durch die SED-Führung - der Volkskammer den Entwurf für das von ihr zu verabschiedende Plangesetz vorlegte, aus dem dann die verbindlichen staatlichen Planauflagen abgeleitet wurden.
F.S.