FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Produktionsprinzip. Territorialprinzip und P. waren auf der Basis des „demokrat. Zentralismus“ die beiden Organisationsprinzipien im FDGB. Nach dem P. war der FDGB in Industriegewerkschaften (IG) und Gewerkschaften (Gew.) gegliedert. Jede IG oder Gew. vereinigte sämtliche Arbeiter und Angestellten einer oder mehrerer gleichgelagerter Wirtschaftsbranchen ungeachtet ihrer Berufe oder Fachrichtungen. Einziges Kriterium für die Zuordnung zu einer IG/Gew. war der Arbeitsplatz. So war etwa ein für die Betriebszeitung eines Automobilwerks tätiger Journalist Mitglied der IG Metall.
Der FDGB war kein Bund unabhängiger Einzelverbände oder deren Dachverband, sondern eine Einheitsorganisation, in der die IG/Gew. als Fachabteilungen wirkten. Sie waren zuständig - so die Satzung des FDGB - für „die Verwirklichung der Beschlüsse des FDGB-Kongresses und des BuV des FDGB in ihren Organisationsbereichen“. Zudem lag der Fortbestand, die Auflösung, die Zusammenlegung oder Neubildung von IG/Gew. in der Gewalt des BuV: Er „entscheidet, so die Satzung, „über Veränderungen im Organisationsaufbau“, was - beginnend schon in den 40er Jahren - auch recht häufig geschah.
Die Gebietsvorstände der IG/Gew. waren den jeweiligen Kreisvorständen der Gesamtorganisation FDGB weisungsgebunden und darüber hinaus den BV ihrer IG/Gew. unterstellt - die beiden Organisationssäulen waren also nicht gleichberechtigt, sondern die Verbandssäule war nur ein ausführendes Organ. Finanzhoheit besaßen die Einzelgewerkschaften folglich auch nicht: Der BuV leitete neben der Finanzarbeit der Gesamtorganisation ebenso diejenige der IG/Gew. Ihnen wurden Mittel nach einem Finanzplan zugeteilt, den das Präsidium des BuV in Kraft setzte (s.a Finanzen).
U.G.