Neuerervertrag (auch: Neuerervereinbarung). Vertragliche Vereinbarung zwischen einem betrieblichen Leiter und einem Neuererkollektiv über die Erarbeitung eines konkreten Neuerervorschlages zur Lösung einer ganz bestimmten, im Rahmen der Neuererbewegung des sozialist. Wettbewerbs gestellten organisator., technischen oder wissenschaftlichen Aufgabe, deren Abschluss genau wie die eventuelle vorzeitige Aufhebung der Zustimmung durch die zuständige BGL bedurfte.
Die Neuererverordnung (NVO) von 1971 stellte die wichtigste rechtliche Grundlage für den Abschluss von N. dar, mit deren Hilfe in der Neuererbewegung die Vergabe plangebundener Auftragsarbeiten und die Kollektivarbeit durchgesetzt werden sollten. Der N. enthielt neben dem plangemäßen Arbeitsauftrag und der Zusicherung der Betriebsleitung, entstehende Kosten zu übernehmen, meist auch schon genaue Vereinbarungen über die bei der erfolgreichen Auftragserfüllung fällige Vergütung. Die N. setzten damit für die Beschäftigten einen wirksamen materiellen Anreiz, sich im Rahmen eines Neuererkollektivs an der Neuererbewegung zu beteiligen. Durch die N. wurden dem einzelnen Neuerer die spezif. Risiken für eine Erfindung weitgehend abgenommen, doch grenzten sie durch ihre plangebundene, detaillierte Auftragsbeschreibung gleichzeitig auch das kreative Potenzial der Beschäftigten erheblich ein. Einzelpersonen konnten zwar auch weiterhin mit eigenständigen Vorschlägen an der Neuererbewegung teilnehmen, hatten jedoch das Risiko selbst zu tragen, denn ein N. durfte mit ihnen nicht abgeschlossen werden. In den zentralen Wirtschaftsplänen nicht enthaltene Forschungs- und Entwicklungsperspektiven wurden so von vornherein aus der Neuererarbeit ausgeblendet.
F.S.