FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Kassen der gegenseitigen Hilfe (KdgH). Die KdgH entstanden als freiwillige Solidarzusammenschlüsse von Mitgliedern einer FDGB-Betriebsorganisation. Sie konnten seit dem 14.8.1951 von den OGL und BGL des FDGB eingerichtet werden. Das Sekretariat des BuV legte am 25.9.1951 ein Musterstatut vor und orientierte sich dabei am Modell der in vielen Privatbetrieben seit langem verbreiteten Unterstützungskassen. Die in den BGO zu bildenden KdgH standen allen FDGB-Mitgliedern offen. Neben einem Eintrittsbeitrag von einer Mark wurden Mitgliedsbeiträge bis zu 0,5% des Nettoeinkommens erhoben, auch feste Beiträge waren möglich. Über die Höhe der monatlich einzuzahlenden Raten entschieden die Mitglieder der Kassen. Die KdgH vergaben auf Antrag zinslose Darlehen an ihre Mitglieder, die nur so hoch sein durften, dass sie innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden konnten. Die Tilgung erfolgte normalerweise in Raten. In Ausnahmefällen verzichteten die Kassen auf die Rückzahlung der Darlehen, wenn dafür Mittel aus der betrieblichen Gewerkschaftskasse oder dem Kultur- und Sozialfonds des Betriebes bereitgestellt wurden. Schied ein Mitglied aus, erhielt es die eingezahlten Beiträge in voller Höhe zurück. Durchschnittlich gehörte etwa die Hälfte der Beschäftigten einer KdgH an.
Die KdgH vergaben Darlehen in der Regel bei Notfällen, Familienfeiern, größeren Reparaturen oder Anschaffungen und auch für Urlaubsreisen. Unterstützungszahlungen gewährten sie besonders häufig bei Sterbefällen in der Familie, längerer Krankheit und zur Krankenbetreuung. In den 50er und 60er Jahren wurden die Darlehen öfter auch zur Anschaffung von Möbeln in Anspruch genommen. Die Höhe der Unterstützung lag zumeist zwischen 10 und 150 Mark, wobei in der Mehrzahl der Fälle 50 Mark ausgezahlt wurden. War der Kassenbestand zu gering, konnten auch begründete Darlehensanträge abgelehnt werden. Für die selbst nicht rechtsfähige KdgH war die jeweilige Gewerkschaftsleitung verantwortlich. Ihr oblag auch die Kontrollpflicht. Die ehrenamtlich arbeitende Kassenleitung musste von der Mitgliederversammlung bzw. Vertrauensleutevollversammlung bestätigt werden. Vorsitzende der Kassenleitung waren zugleich Mitglied der OGL bzw. BGL. Streitfälle wurden durch die Konfliktkommission entschieden.
Die KdgH hatten ihren Höhepunkt in den 50er Jahren, sie bestanden jedoch bis zum Ende der DDR.
P.H.