Geschäftsordnung des Bundesvorstandes. Die Geschäftsordnung (GO) regelte die innere Organisation der Arbeit des Vorstandes, die Verteilung der Verantwortlichkeiten und zunächst auch die Struktur des Apparates. 1946-49 enthielt sie auch grundsätzliche Verantwortlichkeiten, die später nur in die Satzung aufgenommen wurden. Die Ltg. der Organisation wurde dem gewählten Vorstand übertragen, der monatlich mind. einmal (ab 1947 vierteljährlich) tagen sollte. Die Geschäftsführung lag beim Geschäftsführenden Ausschuss - ab 1947 dem Geschäftsführenden Vorstand (GV), der ebenfalls mind. einmal monatlich zusammentrat und 1946/47 wöchentlich Arbeitssitzungen der engeren Ltg. (inoffiziell als Sekretariat [des BuV] bezeichnet) durchführte.
Die GO von 1949 wies die Geschäftsführung dem nun in ein offizielles Leitungsorgan umgewandelten Sekretariat zu. Der damit weitgehend bedeutungslos gewordene GV wurde 1952 durch das Präsidium ersetzt. Das erforderte eine Abgrenzung der Aufgaben zwischen Präs. und Sekr., die in einer neuen GO geregelt wurde.
Der unmittelbare Einfluss des BuV auf die Ltg. der Org. hatte sich bereits ab 1949 nach dessen Vergrößerung von 65 auf 103 Mitglieder verringert. Viele ihm bisher vorbehaltenen Entscheidungen wurden nun dem Präs. übertragen. Dem BuV wurden nur noch wenige Vorlagen von grundsätzlichem Charakter zur Beschlussfassung vorgelegt, nachdem sie im Sekr. und im Präs. bereits vorentschieden waren. Initiativanträge aus dem BuV heraus waren nicht vorgesehen.
In den folgenden Jahren wurden nur noch die Aufgaben der Abteilungen des BuV sowie die Verantwortlichkeit der Abteilungsleiter gegenüber dem Sekr. in der GO geregelt.
In der GO des BuV war festgehalten, dass die Beschlüsse und Dokumente der SED Grundlage der Arbeit des BuV und seines Apparates bilden.
Die auf dem ao. FDGB-Kongress vom Jan./Febr. 1990 beschlossene Satzung des Gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB legte fest, dass der Geschäftsführende Vorstand eine GO beschließt. Ein erster Entwurf wurde auf der Sitzung des GV am 7.3.1990 beraten und zurückgewiesen. Bis 21.3.1990 sollte ein neuer Entwurf eingereicht werden. Nach erneuter Vertagung kam der GV jedoch nicht mehr darauf zurück. Mit der Berufung des Sprecherrats durch die Vors. der Einzelgewerkschaften am 8.5.1990 wurde eine Änderung der bisher auch ohne Beschluss berücksichtigten GO festgelegt. Die Vertretung des Gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB nach außen oblag nun allein dem Sprecherrat. Die Aufgaben der Leiter der Geschäftsbereiche des GV wurden auf die Vorbereitungen zur Auflösung des Dachverbandes beschränkt.
K.K.