FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Brigadevertrag. Ein B. wurde zwischen einer Brigade, der BGL und der Betriebsleitung eines VEB abgeschlossen, meist auf die Dauer eines Jahres; er bestätigte die Bildung einer Brigade und ihre Teilnahme an einer Kampagne des sozialist. Wettbewerbs und legte die wechselseitigen Rechte und Pflichten der vertragschließenden Parteien fest. Die Initiative zum Abschluss von B. ging i.d.R. von den betrieblichen Gewerkschaftsfunktionären aus, die mit vorgefertigten Musterverträgen in den Meisterbereichen und einzelnen Arbeitsgruppen erschienen, um für die Teilnahme am Wettbewerb zu werben. Hauptinhalt war zumeist ein „Kampfprogramm“ zur „Erringung“ eines bestimmten Ehrentitels, etwa Brigade der besten Qualität oder Brigade der sozialist. Arbeit. Die Brigade bestätigte mit dem B. die Übernahme zusätzlicher Produktionsaufgaben oder verpflichtete sich, gezielt Stillstands- und Wartezeiten abzubauen. Hinzu kamen Verpflichtungen für die berufliche Weiterqualifizierung, das gesellschaftliche Engagement (Patenschaften für Schulen etc.; vgl. Patenschaftsvertrag) sowie das kulturelle und gesellige Leben der Brigade (vgl. Betrieb als Sozialisationsinstanz). Betriebsleitung und BGL ihrerseits versprachen, für die vereinbarten Ziele die erforderliche Unterstützung zu gewähren, etwa durch ausreichende Arbeitsmittel- und Materialbereitstellung, tage- oder wochenweise Freistellungen für Lehrgänge und Geldzuwendungen für Theater- und Kinobesuche oder Brigadeausflüge. Vor allem die erste Zusage konnte oft nicht eingehalten werden, was für die Brigaden ein Ärgernis war, denn es führte zu Ausfallzeiten und tendenziell auch zu Lohnverlusten.
F.S.