Betriebsverfassungsgesetz. Mit dem Beginn der als Übergangsphase zur Wiedervereinigung konzipierten Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1.7.1990 erlangte das B. der BRD auch in der DDR Gesetzeskraft. Die Grundlage hierfür bildete der Staatsvertrag vom 18.5.1990, der am 21.6.1990 von der Volkskammer und dem Bundestag gebilligt worden war. Durch die Übernahme des B. und, damit verbunden, des westdeutschen Sozialsystems sollte der ökonom. Teil des Transformationsprozesses sozial abgefedert werden.
Schon im Spätwinter 1990 hatten sich mehrere unabhängige Belegschaftsinitiativen bei der Gründung von Betriebsräten an den Bestimmungen des B. orientiert. Hingegen hatte man seitens des FDGB zunächst die Durchsetzung eines eigenständigen Gewerkschaftsgesetzes vorangetrieben. In Anbetracht der rasanten Entwicklung nach den Volkskammerwahlen vom März 1990 hin zu einer vorgezogenen wirtsch. Vereinigung der beiden deutschen Staaten und der Ablehnung der FDGB-Positionen durch den DGB bzw. die bundesdeutschen Gewerkschaften, hatte man dann schrittweise die eigene Haltung in puncto Gewerkschaftsgesetz revidiert und kurzzeitig versucht, ein eigenes B. für die DDR ins Gespräch zu bringen.
Der Anfang Mai 1990 als neues Führungsgremium etablierte Sprecherrat sprach sich schließlich gemeinsam mit dem DGB für die lückenlose Übernahme der bundesdeutschen Regelungen aus - in Sonderheit des Arbeitnehmerschutzes und der Mitbestimmungsrechte. Zu einer vollständigen Übernahme des B. kam es indes nicht; so wurden insbesondere die Regelungen zum Sozialplan nicht wirksam.
F.-O.G.