FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Berufsverbot. B. waren ein wichtiges Instrument der SED zur Ideologie- und Verhaltenskontrolle der Bürger. Das StGB der DDR von 1968 sah in § 53 zusätzlich zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder auf Bewährung ein Tätigkeitsverbot vor, „wenn der Täter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit einer Berufs- oder anderen Erwerbstätigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zeitweilig oder für dauernd zu untersagen“. In der Praxis wurde aber weniger auf diese strafrechtliche Möglichkeit zurückgegriffen, als das das staatliche Arbeitsplatzmonopol (mit Ausnahme immer kleiner werdenden privaten Sektors und der Kirchen) sowie das Monopol bei der Berufs- und Studienplatzlenkung mehr oder weniger offen genutzt, um einerseits eine sichere Kaderbildung zu gewährleisten und andererseits unbotmäßiges Verhalten zu sanktionieren und Erziehungsmaßnahmen einzuleiten. Zwar gab es in der DDR ein Recht auf Arbeit. Dies bedeutete aber nicht, dass man ein Recht darauf hatte, einen bestimmten gewünschten Beruf zu erlernen oder seinen erlernten Beruf auch auszuüben. Meist waren der FDGB und bei politischer Relevanz auch der Staatssicherheitsdienst bei der Verhängung von B. mit eingebunden. B. wurden sehr differenziert (von der Entlassung, über eine erzwungene Versetzung, die Bewährung in der Produktion bis hin zur Zugangsverweigerung zu bestimmten Bildungs- und Ausbildungswegen) und in politischen Fällen auch unter Einsatz geheimdienstlicher Methoden eingesetzt. In solchen Fällen war das Arbeitsrecht der DDR faktisch aufgehoben und ein juristisches Vorgehen der Betroffenen gegen solche Maßnahmen kaum möglich. Von B. waren zigtausende Menschen in der DDR betroffen. So differenziert diese Maßnahmen eingesetzt wurden, so unterschiedlich waren auch die Gründe, die einen zum Objekt dieser Maßnahmen machten. Weder musste die „Verfehlung“ strafrechtliche Relevanz haben noch war lediglich offene politische Gegnerschaft betroffen, vielmehr konnte bereits die Verweigerung der immer wieder geforderten Loyalitätsbekundungen, z.B. die Weigerung Mitglied der staatlichen Jugendorganisation FDJ oder des FDGB zu werden, oder ein politischer Witz ausreichen. In den 70er und 80er Jahren wurden solche Maßnahmen häufig gegen Antragsteller auf Ausreise aus der DDR angewandt.
S.K.