FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Neuererbrigade. Bei einem betrieblichen Leiter auf Abteilungs- oder Meisterebene angesiedeltes Beratungsgremien zur Beurteilung und Bewertung von Neuerungen, die im Rahmen der Neuererbewegung erbracht wurden.
Rechtliche Grundlage für die Bildung von N. war die Neuererverordnung von 1971. Die N. sollten demnach von den betrieblichen Leitern berufen werden. Als Mitglieder waren erfahrene Neuerer, Arbeiter, Ingenieure und Vertreter des FDGB zu berücksichtigen. Ihre Hauptaufgabe bestand darin, dem betrieblichen Leiter eine begründete Empfehlung zur Annahme und raschen Überleitung in die Benutzung, zur weiteren Erprobung oder auch zur Ablehnung einer auf Grundlage eines Neuerervertrages erarbeiteten Neuerung zu unterbreiten. Auch in Hinblick auf die Nutzenermittlung und Vergütung für die Neuerung hatte die N. den betrieblichen Leiter zu beraten. Darüber hinaus sollte sie ihn bei der Planung und Erarbeitung neuer konkreter Aufgabenstellungen für die Fortführung der Neuererbewegung im jeweiligen Bereich unterstützen. Die Empfehlungen und Beschlüsse der N. waren für den betrieblichen Leiter gemäß dem Prinzip der Einzelleitung allerdings in keinem Falle bindend. Da zudem die Erörterung von grundsätzlichen Problemen der Neuererbewegung ausdrücklich den gewerkschaftlichen Neuereraktiven vorbehalten war, blieb der faktische Einfluss der N. auf die Entwicklung der Neuererbewegung gering.
F.S.