FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Jugendvertrauensleute. Gemäß der Satzung des FDGB war in betrieblichen GO „entspr. den Erfordernissen ein Jugendvertrauensmann“ zu wählen. Dies sollte in BGO mit unter 30 Jugendlichen - darüber wurde ab 1977 eine Jugendkommission gebildet - und in AGO mit mehr als 30 Jugendlichen in offener Abstimmung geschehen. „Gemeinsam mit der Gewerkschafts- und FDJ-Leitung“ - so das Handbuch für den Vertrauensmann - hatten die J. „die marxist.-leninist. Bildung und Erziehung der jungen Mitglieder“ zu fördern und sich dafür einzusetzen, „dass klassenbewusste Arbeiter und sozialist. Arbeitskollektive sich für die Entwicklung ihrer jungen Kollegen verantwortlich fühlen und dafür einen aktiven Beitrag leisten […] und dass durch den staatlichen Leiter eine regelmäßige Information über die tägliche Planerfüllung erfolgt und dass jeder Jugendliche im sozialist. Wettbewerb seine konkret formulierte und abrechenbare Aufgabe erhält.“ Zu Wahrnehmung ihrer Funktion besaßen die J. das „Recht,
- sich in allen Fragen, die das Leben der Jugend betreffen, an den Betriebsleiter und an andere staatliche Leiter, an die gewerkschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Leitungen zu wenden,
- darüber zu wachen, dass alle Hinweise, Vorschläge und Kritiken der jungen Arbeiter ausgewertet werden und der Jugendliche auf jede seiner Fragen eine klare Antwort erhält,
- Forderungen zur Einhaltung des Jugendgesetzes zu erheben, gegen jeglichen, die Initiative der Jugend hemmenden Formalismus aufzutreten und für dessen Überwindung […] einzutreten,
- bei Entscheidungen jeder Art, die Jugendliche seines Bereiches betreffen, gehört zu werden,
- Rechenschaft über die Verwirklichung der die Jugend betreffenden Maßnahmen in den betrieblichen Dokumenten, insbesondere über die Erfüllung des Jugendförderungsplanes, zu fordern.“
Bei der Ausübung dieser insgesamt unverbindlichen Rechte sollten sich die J. mit dem „Vertrauensmann und mit den älteren und kampferfahrenen Kollegen beraten.“
U.G.