FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Freistellung von der Arbeit. Die F.v.d.A. stellte in der DDR eine arbeitsrechtlich geregelte, befristete Freistellung Beschäftigter von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung dar. Für die Dauer der Freistellung wurde in der Regel der Durchschnittslohn in Höhe des Tariflohnes gezahlt. Da damit der Arbeitszeitfonds des Betriebes belastet wurde, sollte die F.v.d.A. auf eine notwendige Mindestdauer beschränkt bleiben. Sie konnte gemäß §§ 181-182 des Arbeitsgesetzbuches (AGB) von 1977 und entsprechend den Rechtsvorschriften aus folgenden Gründen gewährt werden: zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, zur Ableistung des Reservistenwehrdienstes und sich daraus außerhalb des Wehrdienstes ergebender Pflichten, zur Teilnahme an Einsätzen im Interesse der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, zur Durchführung des Dienstes in den SED-Kampfgruppen sowie im Rahmen der Zivilverteidigung und der vormilitär. Ausbildung, zur Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung sowie zur Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung gesellschaftlicher, sportlicher und kultureller Veranstaltungen. Hinzu kam die Möglichkeit von Freistellungen zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen und medizin. Behandlungsmaßnahmen (§ 183 AGB) und aus persönlichen Gründen wie Wohnungswechsel, Tod von Angehörigen, Pflege erkrankter Familienmitglieder oder auch Ladung vor Gericht.
P.H.