Zwangsmigrationen in Europa 1938-48
Ausweisung der deutschen Einwohner der Tschechoslowakei (1945)
Aushang einer Bekanntmachung, Bestand Seliger-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung, Mappe Nr. 124.
Meldebefehl zur Ausweisung der deutschen Einwohner von Böhmisch-Leipa und Umgebung (Juni 1945)
(Bestand Seliger-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung, ohne Signatur.)
Abschrift der deutschen Übersetzung:
Befehl des Militärortskommandanten
Die Einwohner deutscher Volkszugehörigkeit der Stadtgemeinden Böhmisch-Leipa, Alt-Leipa und Niemes, ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes, verlassen am 15. Juni 1945 um 5 Uhr früh ihre Wohnungen und marschieren durch die Kreuz- und Brauhausgasse auf den Sammelplatz beim Brauhaus in Ceské Lípì.
In Niemes versammeln sie sich im Raum Kreuzung 200 Meter westlich der Eisenbahnbrücke (Straße in Richtung Reichstadt).
Diese Anordnung betrifft nicht die nachstehend aufgeführten Personen derselben:
1. Aerzte, Tierärzte, Apotheker, Pflegepersonal und Feuerwehr, 2. Gewerbetreibende und -angestellte der im Gange befindlichen Versorgungsunternehmungen, 3. Schmiede, Schlosser, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten, Schneider und Schuhmacher, die ihr Gewerbe betreiben, 4. Angestellte der im Gange befindlichen Fabriken und Unternehmungen, 5. Angestellte der Eisenbahn, der Post sowie der Verkehrsunternehmungen.
Die unter Nr. 1-5 angeführten Personen haben sich mit einer Bestätigung über ihre Beschäftigung auszuweisen. Falls sie sich entfernen, werden sie zurückgeführt und entsprechend bestraft.
Die Ausweisung findet keine Anwendung auf Angehörige der kommunistischen und der sozialdemokratischen Partei, die sich mit einer Legitimation der Partei legitimieren und nachweisen können, daß sie wegen ihrer Gesinnung und der bejahenden Einstellung zur CSR verfolgt d. h. inhaftiert oder ihres Postens enthoben wurden.
Jeder Einzelperson, auf die sich die Ausweisung bezieht, ist es gestattet, mitzunehmen: a) Lebensmittel auf 7 Tage und b) die allernotwendigsten Sachen für ihren persönlichen Bedarf in einer Menge, die sie selbst tragen kann; c) Personalbelege und alle Lebensmittelkarten samt der Haushalts-Stammkarte.
Wertsachen: Gold, Silber und aus diesen Metallen hergestellte Gegenstände (Ringe, Broschen usw.), Gold- und Silbermünzen, Einlagebücher, Versicherungen, Bargeld mit Ausnahme von 100 RM. pro Kopf sowie Photoapparate sind in ein Säckchen einzulegen oder in verschnürte Papierpäckchen einzupacken, unter Beischließung eines genauen schriftlichen Verzeichnisses dieser Wertsachen und unter Anführung der genauen Anschrift des bisherigen Wohnortes, der Wohnung und der Hausnummer. Diese Wertsachen im Säckchen werden an der Versammlungsstelle abgegeben.
Ich mache aufmerksam, daß jede Einzelperson einer strengen Leibesvisite unterzogen wird. Auch der Inhalt der Gepäckstücke wird genau überprüft werden. Es ist daher jede Verheimlichung der angeführten Gegenstände bei sich, sowohl in der Kleidung, als auch in den Schuhen und anderen Stellen, so z. B. im Handgepäck, zwecklos und wird bestraft werden.
Haustiere bleiben an Ort und Stelle, das Verzeichnis der Tiere ist unter Angabe der Hausnummer und der Straße gleichzeitig mit dem Schlüssel an der Versammlungsstelle abzugeben.
Unbewegliches Eigentum und Einrichtung, wie verschiedene Maschinen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, ist an Ort und Stelle zu belassen. Jede absichtliche Beschädigung dieses Eigentums oder Einrichtung wird streng bestraft werden. Desgleichen wird die Uebergabe der angeführten Gegenstände und Einrichtungen an andere Personen zwecks Aufbewahrung bestraft werden. Schlüssel: Beim Abgang sind alle Haus- und Woh[n]zimmereingänge sowie die Eingänge der Hofgebäude bzw. der Werks- und Betriebsstätten zu verschließen, die Schlüssel von diesen Gebäuden von allen einzelnen Räumen sind mit Schnur zusammenzubinden und mit der genauen Anschrift der bisherigen Wohnstelle oder der Wohnung auf starkem Papier zu versehen, die an den Schlüsseln mittels Schnur zu besteigen ist. Vor dem Verlassen der Wohnzimmer und der Gebäude muß jede Eingangstür verschlossen und mit einem Streifen Papier so verklebt werden, daß dieser beide Türflügel verbindet und das Schlüsselloch überdeckt. In Häusern, in denen einige Mieter weiter verbleiben, werden bloß alle Eingänge der verlassenen Wohnräume abgesperrt und die Türen mit Papierstreifen überklebt. Nach Uebernahme der Schlüssel werden alle Gebäude sofort von Militär- und Gendarmerieorganen durchsucht werden. Personen, welche unberechtigt und absichtlich die Gebäude nicht verlassen haben, haben eine strenge Bestrafung zu erwarten. Kranke, jedoch des Transports in einem Beförderungsmittel fähige Personen, werden von den Angehörigen ihres Haushalts zur Versammlungsstelle gebracht, von wo sie gemeinsam mit Transport durch das Rote Kreuz weiter befördert werden.
Böhmisch-Leipa, den 14. Juni 1945 Der Militärkommandant: pplk. Voves e. h.
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