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Zwangsmigrationen in Europa 1938-48

Die ersten Nachkriegsmonate in der Tschechoslowakei:
Erfassung der Bewohner von Telschen-Bodenbach für die Verteilung von Lebenmittelkarten (1945)

 

Beim hier gezeigten Formular für die Erfassung der Einwohner von Telschen-Bodenbach wird einerseits die allgemeine Not und Knappheit deutlich, die insbesondere auch zur Rationierung von Lebensmitteln führte. Andererseits zeigt sich, wie viel Bedeutung der Nationalität der einzelnen Personen beigemessen wird: "Als Tschechen gelten nur jene Personen, die sich auch nach dem Jahre 1938 als Tschechen bekannt haben."

 

Erfassungsbogen für die Bewohner von Telschen-Bodenbach (29. Mai 1945), Vorder- und Rückseite. Bestand Seliger-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung, Mappe Nr. 2050.

 

Abschrift der deutschen Übersetzung:

An alle Hausbesitzer oder gesetzlichen Vertreter!

Für die Ausgabe der Lebensmittelkarten benötigt die Stadtverwaltung Telschen-Bodenbach die Aufnahme aller im Stadtgebiet wohnhaften Personen, die berechtigt sind, Lebensmittelkarten zu beziehen.

Der Hausbesitzer oder gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, in die Hausliste alle im Hause wohnhaften Personen in gut leserlicher Schrift entsprechend der Rubriken einzutragen. In Rubrik 3 ist anzuführen, in welchem Verhältnis jede Person zum Haushaltsvorstand steht (Frau, Kind, Bruder, Untermieter usw.). Zur besseren Übersicht ist nach Eintragung jeder Familie ein Abschlußstrich zu setzen.

Die Rubriken der Staatsangehörigkeit sind genau zu beachten. Als Tschechen gelten nur jene Personen, die sich auch nach dem Jahre 1938 als Tschechen bekannt haben. Reichsdeutsche dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie arbeitsmäßig eingesetzt sind und die Bewilligung zum Kartenbezug vom Národní výbor [Nationalausschuss] vorlegen können. In die Rubrik Ausländer ist auch anzuführen, welche Staatsangehörigkeit der Genannte nachweisen kann (Holländer, Franzose, Ukrainer, Österreicher oder Staatenlos). Die weiteren Rubriken sind nicht auszufüllen.

Die Hausliste muß am gleichen Tage ohne weiterer Aufforderung der Kartenstelle übergeben werden.

Für die Richtigkeit der Angaben haftet der Hausbesitzer oder gesetzliche Vertreter.

Telschen-Bodenbach, am 29. V. 1945

Stadtverwaltung

ERET, komm. Bürgermeister

 

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