FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Gewerkschaftliche Vermögensverwaltungsgesellschaft „Märkisches Ufer“ mbH (GVVG). Gemäß der auf dem außerordentlichen FDGB-Kongress im Januar/Februar 1990 beschlossenen neuen Satzung des Gewerkschaftsbundes sollte die Finanzhoheit und damit auch das Vermögen auf die Einzelgewerkschaften übergehen. Nachdem sich bis Mai 1990 selbständige Einzelgewerkschaften mit eigener Finanzhoheit konstituiert hatten, forderte der Sprecherrat die Umwandlung der Vermögensverwaltung des FDGB GmbH (VVG) in ein gemeinsames Unternehmen des Gewerkschaftlichen Dachverbandes FDGB und der Einzelgewerkschaften. Nach dem Ausscheiden der Vereinigung International - Informations- und Bildungszentrum e.V. Ende Juli 1990 wurden der Dachverband und die Einzelgewerkschaften neue Gesellschafter. Das Stammkapital wurde auf 200 000 DM festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Name der Gesellschaft in GVVG geändert. Zu Geschäftsführern wurden Klaus Umlauf vom GV und Gottfried Feichtinger vom DGB bestimmt.
Zu den wesentlichen Aufgaben der GVVG gehörte die Verwaltung der Einrichtungen (vor allem der Immobilien) der Einzelgewerkschaften, die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an den gewerkschaftlichen Unternehmen und die Bereitstellung der für die mit der organisator. Umgestaltung des FDGB verbundenen Personalreduzierungen notwendigen Mittel für den Sozialplan. Außerdem sollte sie, laut Beschluss des FDGB-Auflösungskongresses vom 14.9.1990, treuhänder. das Liquidationsvermögen verwalten; eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Liquidatoren und der GVVG wurde im Februar 1991 geschlossen.
Ende April 1991 erklärte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf Grund diverser Formfehler, die von 1956 bis 1989 bei der Durchführung der Gesellschafterversammlungen der VVG begangen wurden, alle seit 1956 (einschließlich der ab dem Frühjahr 1990) gefassten Beschlüsse für unwirksam. Damit galt die VVG als unverändert seit 1946 weiter bestehend. Die GVVG setzte daraufhin unter ihren alten Namen VVG die Arbeit fort, bis ihr von der Treuhandanstalt durch einen Verwaltungsakt vom 1.10.1991 die weitere Geschäftstätigkeit untersagt wurde.
F.-O.G.