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TEILDOKUMENT:

Anmerkungen

[Seite der Druckausg.: 59 -61]

Anmerkungen

Fn_1: Neben den im Anhang angeführten Richtlinien und sonstigen Festlegungen der EU gilt dies insbesondere für:

  • das Grünbuch für die städtische Umwelt (1990),
  • den Europäischen Wettbewerb für Städte- und Regionalplanung der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rat der Städteplaner,
  • die Finanzierung städtischer Pilotprojekte zum Erfahrungsaustausch von integrierten Ansätzen für die Stadtpolitik,
  • die Initiierung und Unterstützung verschiedener Städtenetzwerke u.a. Sustainable Cities, zwecks Erfahrungsaustausch,
  • das Arbeitsdokument zum Thema "quot;Maßnahmen der Gemeinschaft in städtischen Angelegenheiten" (1994). Der Bericht belegt, dass rund die Hälfte der Generaldirektionen auf Stadtentwicklungspolitik einwirken,
  • die Mitteilung der Kommission "quot;Wege zur Stadtentwicklung in der EU" (1997). In dieser werden Möglichkeiten zur Verbesserung der Stadtentwicklung und zur Verstärkung der Wirksamkeit vorhandener Gemeinschaftsinitiativen in den städtischen Gebieten mit dem Hinweis untersucht, er gebe die Notwendigkeit einer ,städtischen Perspektive' in der EU-Politik,
  • den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (vgl. dazu den Beschluss des Bundesrates vom 4. Februar 2000 - Bundesratsdrucksache 722/99 -), dessen Überarbeitung, wenn auch im wesentlichen unter Umweltgesichtspunkten, im Entwurf des Sechsten Umweltaktionsprogramms (Art. 7 Abs. 2 h Städtische Umwelt) vorgesehen ist,
  • das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Konsultationspapier zur Ausarbeitung einer Strategie der EU für die nachhaltige Entwicklung (Bundesratsdrucksache 326/01), dort vor allem Thema 6: Mobilität, Flächennutzung und Raumentwicklung, und - darauf aufbauend - Mitteilung der Kommission: nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung. Diese spricht mehrfach auch die örtliche Bauleitplanung an.
  • die Resolution des Europäischen Parlaments zur sozialen Dimension des Wohnens (1998), die der Europäische Verbindungsausschuss zur Koordinierung der sozialen Wohnungswirtschaft (CECODHAS) formuliert hat. Darin wird ein stärkeres Engagement der EU-Kommission im Bereich des Wohnungswesens und der Städtebaupolitik gefordert,
  • die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels, über deren Anwendung die Kommission u.a. am 27. Juni 2001 berichtet hat.

Fn_2: Vergleiche Kapitel VI.

Fn_3: Vergleiche Anhang.

Fn_4: Vergleiche die Ergebnisse der Europaministerkonferenz am 20.04.2002 in Berlin.

Fn_5: URBAN: Wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung krisenbetroffener Städte zur Förderung einer dauerhaften Stadtentwicklung.

Fn_6: INTERREG: Grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer ausgewogenen und harmonischen Entwicklung des gemeinschaftlichen Raums.

Fn_7: EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung.

Fn_8: ESF: Europäischer Sozialfonds, Mittel der Arbeitsmarktpolitik.

Fn_9: Art. 158 des EU-Vertrags: Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und Rückstände der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Fn_10: Ziel 2-Mittel sind vorgesehen für die wirtschaftliche Umstellung von Regionen mit Strukturproblemen.

Fn_11: Vergleiche ergänzend den Anhang.

Fn_12: Prozentanteile des EU-BIP bilden die für die Strukturpolitik vorgesehene Teilmenge aus den der EU insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von höchstens 1,27% des Bruttosozialprodukts der erweiterten Union. Würde ihr Anteil bei 0,45% des EU-BIP verbleiben, würde dies den Anteil der EU-Strukturpolitik - wie erwähnt - zwischen 2007 und 2013 um 80 Mrd. € ausweiten; dies ginge aber entweder zu Lasten anderer Investitionsbereiche oder es wäre eine Erhöhung der EU-Finanzmittel geboten.

Fn_13: Einschließlich Rumänien und Bulgarien.

13[a] Einschließlich Kohäsionsfonds, Preise 1999.

Fn_14: Auf der Grundlage, dass die Förderung auf maximal 4% des jeweiligen nationalen BIP begrenzt wird.

Fn_15: Dieses vorausgesetzt, ist aus Sicht der Länderbauministerkonferenz (ARGEBAU) die Bereitstellung von EU-Mitteln für Zwecke der Stadtentwicklung zu begrüßen (aus: Arbeitsgruppe "quot;Städtebau- und wohnungspolitische Leitlinien für die EU-Strukturpolitik" der Länderbauministerkonferenz: "quot;Orientierungspunkte der Bauminister der deutschen Länder zur EU-Strukturpolitik nach 2006"). Vertreter der EU-Kommission haben sich in letzter Zeit wiederholt dahin geäußert, dass eine explizite Begründung von Kompetenzen im Bereich Städtebau, städtische Angelegenheiten oder spezifisch stadtbezogenen Problemen nicht (mehr) beabsichtigt sei. Darüber hinaus ist die EU-Kommission bereit, den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Förderinhalte und der Abwicklung der Programme mehr Eigenständigkeit einzuräumen.

Fn_16: Status-Quo-Szenario: Aktuelle Fördermodalitäten (Kriterien, Schwellenwerte für Gebietsfestlegungen, Förderintensität, einschließlich Übergangsregelungen) werden unter Einbeziehung der Beitrittsländer fortgeschrieben.

Fn_17: Ziel I-Mittel sind vorgesehen für die strukturelle Anpassung von Regionen mit Entwicklungsrückständen.

Fn_18: Nettofonds- bzw. Solidaritätsfondsmodell: Beschränkung der Förderung auf die bedürftigsten Regionen der schwächsten Volkswirtschaften in der erweiterten EU.

Fn_19: So auch die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer Jahreskonferenz am 23.-25.10.2002 in Hamburg.

Fn_20: Bundesrat, Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, Berlin, 01.11.2002.

Fn_21: Vergleiche zu den Informationen - nicht aber zu allen Wertungen - in diesem Abschnitt H.J. Bossenmayer und M. Springborn, Europäische Harmonisierung für Bauprodukte -Technische Baubestimmungen, Stahlbau-Kalender 2003, Verlag Ernst und Sohn, Berlin.

Fn_22: Bauprodukte sind

  1. Baustoffe und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

    Vergleiche § 2 Abs. 11 Landesbauordnung Baden-Württemberg oder die entsprechende Bestimmung jeder anderen Landesbauordnung.

Fn_23: Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) - Bauproduktenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch die Richtlinie des Rats 93/68/EWG vom 22.07.1993.

Fn_24: Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10.08.1992 in der Fassung vom 28.04.1998 (BGBl. I S. 812).

Fn_25: CEN: Comité Européen de la Normalisation = Europäisches Komitee für Normung.

Fn_26: DIN: Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.

Fn_27: EOTA: European Organisation for Technical Approvals = Europäische Organisation für technische Zulassungen.

27 [a]Amtsblatt der EG C 62 vom 28.02.1994.

Fn_28: MBO: Musterbauordnung, die §§ 17 ff. sind wortgleich in alle Landesbauordnungen übernommen.

Fn_29: Ü-Zeichen: deutsches Übereinstimmungszeichen.

Fn_30: CE-Zeichen: europäisches Übereinstimmungszeichen.


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