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TEILDOKUMENT: [Seite der Druckausg.: 59 -61] Fn_1: Neben den im Anhang angeführten Richtlinien und sonstigen Festlegungen der EU gilt dies insbesondere für:
Fn_2: Vergleiche Kapitel VI. Fn_3: Vergleiche Anhang. Fn_4: Vergleiche die Ergebnisse der Europaministerkonferenz am 20.04.2002 in Berlin. Fn_5: URBAN: Wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung krisenbetroffener Städte zur Förderung einer dauerhaften Stadtentwicklung. Fn_6: INTERREG: Grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer ausgewogenen und harmonischen Entwicklung des gemeinschaftlichen Raums. Fn_7: EFRE: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. Fn_8: ESF: Europäischer Sozialfonds, Mittel der Arbeitsmarktpolitik. Fn_9: Art. 158 des EU-Vertrags: Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und Rückstände der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Fn_10: Ziel 2-Mittel sind vorgesehen für die wirtschaftliche Umstellung von Regionen mit Strukturproblemen. Fn_11: Vergleiche ergänzend den Anhang. Fn_12: Prozentanteile des EU-BIP bilden die für die Strukturpolitik vorgesehene Teilmenge aus den der EU insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln von höchstens 1,27% des Bruttosozialprodukts der erweiterten Union. Würde ihr Anteil bei 0,45% des EU-BIP verbleiben, würde dies den Anteil der EU-Strukturpolitik - wie erwähnt - zwischen 2007 und 2013 um 80 Mrd. € ausweiten; dies ginge aber entweder zu Lasten anderer Investitionsbereiche oder es wäre eine Erhöhung der EU-Finanzmittel geboten. Fn_13: Einschließlich Rumänien und Bulgarien. 13[a] Einschließlich Kohäsionsfonds, Preise 1999. Fn_14: Auf der Grundlage, dass die Förderung auf maximal 4% des jeweiligen nationalen BIP begrenzt wird. Fn_15: Dieses vorausgesetzt, ist aus Sicht der Länderbauministerkonferenz (ARGEBAU) die Bereitstellung von EU-Mitteln für Zwecke der Stadtentwicklung zu begrüßen (aus: Arbeitsgruppe "quot;Städtebau- und wohnungspolitische Leitlinien für die EU-Strukturpolitik" der Länderbauministerkonferenz: "quot;Orientierungspunkte der Bauminister der deutschen Länder zur EU-Strukturpolitik nach 2006"). Vertreter der EU-Kommission haben sich in letzter Zeit wiederholt dahin geäußert, dass eine explizite Begründung von Kompetenzen im Bereich Städtebau, städtische Angelegenheiten oder spezifisch stadtbezogenen Problemen nicht (mehr) beabsichtigt sei. Darüber hinaus ist die EU-Kommission bereit, den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Förderinhalte und der Abwicklung der Programme mehr Eigenständigkeit einzuräumen. Fn_16: Status-Quo-Szenario: Aktuelle Fördermodalitäten (Kriterien, Schwellenwerte für Gebietsfestlegungen, Förderintensität, einschließlich Übergangsregelungen) werden unter Einbeziehung der Beitrittsländer fortgeschrieben. Fn_17: Ziel I-Mittel sind vorgesehen für die strukturelle Anpassung von Regionen mit Entwicklungsrückständen. Fn_18: Nettofonds- bzw. Solidaritätsfondsmodell: Beschränkung der Förderung auf die bedürftigsten Regionen der schwächsten Volkswirtschaften in der erweiterten EU. Fn_19: So auch die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer Jahreskonferenz am 23.-25.10.2002 in Hamburg. Fn_20: Bundesrat, Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, Berlin, 01.11.2002. Fn_21: Vergleiche zu den Informationen - nicht aber zu allen Wertungen - in diesem Abschnitt H.J. Bossenmayer und M. Springborn, Europäische Harmonisierung für Bauprodukte -Technische Baubestimmungen, Stahlbau-Kalender 2003, Verlag Ernst und Sohn, Berlin. Fn_22: Bauprodukte sind
Vergleiche § 2 Abs. 11 Landesbauordnung Baden-Württemberg oder die entsprechende Bestimmung jeder anderen Landesbauordnung.
Fn_23: Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG) - Bauproduktenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch die Richtlinie des Rats 93/68/EWG vom 22.07.1993. Fn_24: Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10.08.1992 in der Fassung vom 28.04.1998 (BGBl. I S. 812). Fn_25: CEN: Comité Européen de la Normalisation = Europäisches Komitee für Normung. Fn_26: DIN: Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin. Fn_27: EOTA: European Organisation for Technical Approvals = Europäische Organisation für technische Zulassungen. 27 [a]Amtsblatt der EG C 62 vom 28.02.1994. Fn_28: MBO: Musterbauordnung, die §§ 17 ff. sind wortgleich in alle Landesbauordnungen übernommen. Fn_29: Ü-Zeichen: deutsches Übereinstimmungszeichen. Fn_30: CE-Zeichen: europäisches Übereinstimmungszeichen. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | September 2003 |