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TEILDOKUMENT:

Anhang

[Seite der Druckausg.: 49]

Anhang

Zusammenstellung der wichtigsten Richtlinien und wichtiger finanzieller Maßnahmen der Europäischen Union sowie der Richtlinienentwürfe und Mitteilungen der Kommission mit Auswirkungen auf die Städtebau-, Wohnungs- und Baupolitik in Deutschland:

1.
Plan-UP-Richtlinie

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30)

Wesentlicher Inhalt: Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen unter Öffentlichkeitsbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfung) und Durchführung eines Monitorings für bestimmte Pläne und Programme, insbesondere für Bauleitpläne.

Umsetzung für Deutschland: Im Rahmen einer bevorstehenden Novelle zum Baugesetzbuch.

2.
Guidance on Directive 2001/42/EC on the assessment of the effects of certain plans and programs on the environment

Consolidated Draft

Wesentlicher Inhalt: Interpretationshilfe für die Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Zielgruppe: die für die Umsetzung sowie den Vollzug der Richtlinie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie ist erarbeitet von Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission. Zur Zeit Endredaktion durch die Kommission ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten.

3.
Projekt-UVP-Richtlinie

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175/40), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997

Wesentlicher Inhalt: Ermittlung, Bewertung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen von bestimmten Projekten unter Öffentlichkeitsbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfung).

Umsetzung für Deutschland: Insbesondere in § 1 a Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. UVPG, § 2 a BauGB.

[Seite der Druckausg.: 50]

4.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)

Wesentlicher Inhalt: Pläne und Projekte sind vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der nach der Richtlinie geschützten Gebiete zu überprüfen. Ergeben sich bei dieser Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen, ist das Projekt nur in bestimmten Ausnahmefälle, u.U. nach Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission zulässig.

Umsetzung für Deutschland: In § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 19 a ff. BNatSchG.

5.
NATURA 2000 - GEBIETSMANAGEMENT
Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG

Europäische Kommission, Luxemburg, 2000

Wesentlicher Inhalt: Interpretationshilfe zu Art. 6 der FFH-Richtlinie, der die für das Städtebaurecht zentralen Regelungen zum Schutz von FFH-Gebieten vorgibt (vgl. § 1 a Abs. 2 und 4 BauGB). Zielgruppe: Behörden der Mitgliedstaaten. Erarbeitet von der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission nach entsprechenden informellen Gesprächen mit den für den Naturschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

6.
Vogelschutz-Richtlinie

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 9. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9)

Wesentlicher Inhalt: Schutz bestimmter Gebiete, für die die Vorgaben der FFH-Richtlinie gelten (vgl. oben).

Umsetzung für Deutschland: Wie bei der FFH-Richtlinie (vgl. oben).

[Seite der Druckausg.: 51]

7.
Seveso-II-Richtlinie

Richtlinie 96/82/EG des Raters vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L S. 13)

Wesentlicher Inhalt: Bei räumlicher Planung ist langfristig sicherzustellen, dass zwischen störfallgefährdeten Anlagen und empfindlichen Gebieten (z.B. Wohngebieten) angemessene Abstände gewahrt werden.

Umsetzung für Deutschland: In § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB und in § 50 BImSchG. Bei der Novellierung des Baugesetzbuches im Zusammenhang mit der Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie soll dieser Grundsatz ausdrücklich in das Baugesetzbuch aufgenommen werden.

8.
GUIDANCE ON LAND USE PLANNING
as required by council directive 96/82/EC (Seveso II)

Institute for Systems Informatics and Safety, European Communities 1999, Luxemberg

Wesentlicher Inhalt: Interpretationshilfe zu Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie, der insbesondere die Wahrung von angemessenen Abständen zu störfallgeneigten Betrieben in der räumlichen Planung vorgibt. Erarbeitet von Mitgliedern einer Arbeitsgruppe der Kommission.

9.
Bauproduktenrichtlinie

Richtlinie (89/106EWQG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)

Wesentlicher Inhalt: Einheitliche Regelungen zum Inverkehrbringen von Bauprodukten und zum freien Warenverkehr mit Bauprodukten zwischen den Mitgliedstaaten der EU, Umstellung auf einheitliche europäische Prüfverfahren, neue Verfahren der Produktüberwachung, Harmonisierung für Bauprodukte u.a.

Umsetzung für Deutschland: Im Bauproduktengesetz vom 28.04.1998 (BGBl. I S 812) und in den Landesbauordnungen.

[Seite der Druckausg.: 52]

10.
Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 S. 645)

Wesentlicher Inhalt: Festlegung von Kriterien zur gesamtheitlichen Beurteilung der Energieeffizienz von Gebäuden, die Verpflichtung zur Einhaltung von Mindeststandards für neue und bestehende Gebäuden, die Aufstellung von Energiezertifikaten sowie regelmäßige Überprüfungen der Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen.

Umsetzung für Deutschland: Voraussichtlich ist eine Änderung des Energieeinspargesetzes und der Energieeinsparverordnung geboten.

11.
Entschließung zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt

Entschließung des EU-Rates vom 12. Februar 2001 (2001/C73/04)

Wesentlicher Inhalt: Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Kenntnis- und Bewusstseinsvermittlung für Architektur zu verstärken, den Besonderheiten architektonischer Dienstleistungen Rechnung zu tragen und Architekturqualität durch Beispiele im Bereich öffentlicher Bauten zu fördern.

12.
Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/13/EWG (sog. Umweltinformationsrichtlinie)

13.
Vorschlag für eine Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG

Wesentlicher Inhalt: Die Entwürfe sehen eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, Möglichkeiten der Stellungnahme, deren angemessene Berücksichtung u.a. vor.

Umsetzung für Deutschland: Soweit die Bauleitplanung betroffen ist, im Rahmen der nächsten Baugesetzbuchnovelle.

[Seite der Druckausg.: 53]

14.
Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Wesentlicher Inhalt: Es sollen Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten festgelegt werden.

Umsetzung für Deutschland: Zunächst ist die Richtlinie abzuwarten.

15.
Mitteilung der Kommission "quot;Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie"

Wesentlicher Inhalt: Die Kommission verfolgt mit ihrer Bodenschutzstrategie einen integrativen Ansatz, der zunächst auf die Anpassung und Verbesserung der für den Boden relevanten politischen Bereiche zielt. Einzelheiten sind noch offen.

16.
CPV-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CVP)

Wesentlicher Inhalt: Die Verwendung eines gemeinsamen Vokabulars (Zifferncode) für öffentliche Aufträge durch alle öffentlichen Auftraggeber soll die maschinelle Übersetzung von Ausschreibungen in alle Amtssprachen der EU ermöglichen, die Offenheit und Transparenz des öffentlichen Auftragswesens in der EU erhöhen und die elektronische Angebotsabgabe begünstigen.

Das CVP ist ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung am 16.12.2002 für die öffentliche Auftragsvergabe anzuwenden. Einer nationalen Umsetzung bedarf es nicht.

17.
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

(enger Zusammenhang mit der Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung im Beschäftigung und Beruf)

[Seite der Druckausg.: 54]

Wesentlicher Inhalt: Richtlinie spricht in erster Linie die Gleichbehandlung im Berufs- und Ausbildungsrecht an, gilt aber auch für den "quot;Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum". Sie hat somit auch erhebliche Auswirkungen auf Mietverhältnisse und damit auf die Wohnungswirtschaft. Die Umsetzungsfrist läuft am 19.07.2003 ab.

Umsetzung für Deutschland: Insbesondere in den Mietrechtsvorschriften des BGB, vom Bundesjustizministerium geplant.

18.
Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Wesentlicher Inhalt: Für die Städte Artikel 4 "quot;Anwendung und Zuständigkeit":

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der geeigneten Ebene die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere die zuständigen Behörden für

a. die Ausarbeitung und gegebenenfalls die Genehmigung von Lärmkarten und Aktionsplänen für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen,

b. die Sammlung von Lärmkarten und Aktionsplänen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen bis 18. Juli 2005 zur Verfügung.

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie endet mit dem 18.07.2004.

19.
Mitteilung der Kommission: Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen, KOM (98) endg.

Im Oktober 1998 hat die Europäische Kommission mit ihrer Mitteilung "quot;Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: Ein Aktionsrahmen" ihre Positionen zur europäischen Stadtentwicklung Konkretisiert. Mit diesem Aktionsrahmen will die Kommission ihre im Vertrag vorgesehenen Politiken "quot;stadtbezogener" machen und mehr auf eine integrierte städtische Entwicklung ausrichten. - Diese Mitteilung ist zur Zeit die Geschäftsgrundlage der Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

[Seite der Druckausg.: 55]

Strukturfondsförderung in der laufenden Förderperiode 2000 - 2006

20.
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

Wesentlicher Inhalt: Erstmals sind "quot;städtische Gebiete""quot; als neue und eigenständige Förderkategorie im Rahmen von Ziel 2 eingeführt worden. Nach Artikel 4 der Verordnung sind städtische Gebiete dicht besiedelte Gebiete, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: eine über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegende Langzeitarbeitslosenquote; eine hohes Armutsniveau, einschließlich unzureichender Wohnverhältnisse; eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; eine hohe Kriminalitätsrate; ein niedriges Bildungsniveau der Bevölkerung. In Deutschland sind Stadtteile in Kiel, Lübeck, Hamburg, Mannheim, Fürth und Nürnberg mit insgesamt 321.000 Einwohnern von den Ländern anhand dieser Kriterien ausgewählt worden.

21.
Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Wesentlicher Inhalt: Die förderfähigen Maßnahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind in Artikel 2 der Verordnung um Maßnahmen ergänzt worden, die der Erneuerung der städtischen Problemgebiete dienen. In allen Städten und Regionen der Ziel-1 und Ziel-2-Gebietskulisse kann die Erneuerung städtischer Problemgebiete in Absprache zwischen Land und Kommune aus Mitteln der europäischen Strukturfonds bis 2006 gefördert werden.

22.
Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds

Wesentlicher Inhalt: Der Europäische Sozialfonds hat stärkere lokale Bezüge angenommen. Dieser Fonds kann nach Artikel 2 der Verordnung zur stärkeren Berücksichtigung lokaler Beschäftigungsinitiativen einschließlich territorialer Beschäftigungspakte beitragen. Diese territorialen Beschäftigungspakte können auch außerhalb der Ziel-1 und Ziel-2-Gebietskulissen geschlossen und durch Ziel 3 gefördert werden.

[Seite der Druckausg.: 56]

23.
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

Wesentlicher Inhalt: In Artikel 33 heißt es: "quot;Für Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum, die nicht in den Geltungsbereich anderer in diesem Titel aufgeführten Maßnahmen fallen, werden Beihilfen gewährt. Diese Maßnahmen betreffen folgende Bereiche: ... Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Kulturerbes; ..."

24.
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DIE MITGLIEDSTAATEN vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Stadtentwicklung - URBAN II, K (2000) 1100-DE

Wesentlicher Inhalt: In der Regel umfassen die förderfähigen, städtischen Gebiete mindestens 20.000 Einwohner. Die Viertel müssen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen: hohe Langzeitarbeitslosenquote, geringe Wirtschaftstätigkeit, hohes Armutsniveau und erhöhtes Maß an Ausgrenzungen, besonderer Umstellungsbedarf aufgrund lokaler wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten, hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen, niedriges Bildungsniveau, erhebliches Defizit an Qualifikationen in der Bevölkerung, hohe Schulaussteigerraten, hohe Kriminalitätsrate, problematische Bevölkerungsentwicklung, in besonderem Maße geschädigte Umwelt.

Deutschland erhält 140 Mio. € (Preise 1999) für 12 Projekte. In den neuen Ländern werden Berlin, Luckenwalde, Leipzig, Dessau, Gera und Neubrandenburg gefördert. In den alten Ländern werden in Bremerhaven, Kassel, Saarbrücken, Kiel und Dortmund städtische Problemviertel unterstützt. Daneben gibt es das gemeinsames Projekt Mannheim-Ludwigshafen.

Die Beträge wirken eher bescheiden, die Kommission hat jedoch für eine Regel gesorgt, die die Mitgliedstaaten in die Pflicht nimmt. In der Leitlinie zur Umsetzung von URBAN II heißt es dazu: "quot;Die Kommission weist jedem Mitgliedstaat eine indikative Mittelausstattung zu und legt für jeden Mitglied-

[Seite der Druckausg.: 57]

staat eine Höchstanzahl von städtischen Gebieten fest, die im Rahmen der Initiative gefördert werden können. Bei der Aufteilung dieses indikativen Betrags sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass jedem Fördergebiet mindestens 500 €/
Einwohner aus öffentlichen Mitteln zugewiesen werden." Von den EU-Mitteln geht somit eine sehr hohe Hebelwirkung aus.

Anfang 2003 ist mit dem Programm URBACT ein Erfahrungsaustausch zwischen den URBAN I- (1994-1999) und URBAN II-Städten (2000-2006) eingeleitet worden.

25.
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DIE MITGLIEDSTAATEN vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III, K (2000) 1101 - DE

Wesentlicher Inhalt: Es besteht die Möglichkeit, mit der europäischen Gemeinschaftsinitiative INTERREG III stadtentwicklungspolitische Fragestellungen und Vorhaben sowohl der direkt grenzüberschreitenden als auch der staatenübergreifenden Kooperation anzugehen und durchzuführen. So sehen die Leitlinien förderfähige Maßnahmen innerhalb INTERREG III A (= grenzüberschreitende Zusammenarbeit) unter dem Punkt "quot;Entwicklung städtischer Gebiete" vor:

  • Aufstellung gemeinsamer Leitlinien für Raumplanung und Flächenbewirtschaftung für grenznahe Ballungsgebiete, wobei die Grundsätze und Leitlinien der Mitteilung der Kommission über "quot;Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen" besonders berücksichtigt werden;
  • Zusammenarbeit zwischen Stadt und Land im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;
  • Renovierung und Verschönerung von Altstadtzentren im Rahmen einer gemeinsamen grenzübergreifenden Strategie (ohne Wohnraumrenovierung);
  • Planung von grenzübergreifenden Industriegebieten.

Die Leitlinien zu INTERREG III B (= transnationale Zusammenarbeit) sehen unter dem Punkt "quot;Raumentwicklungsstrategien einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Städten sowie zwischen Stadt und Land" folgendes vor:

[Seite der Druckausg.: 58]

  • Stärkere Zusammenarbeit zwischen Ballungsgebieten und "quot;Gateway-Städten", damit vor allem in den Randgebieten der EU größere Gebiete entstehen, die in die Weltwirtschaft integriert sind;
  • Aufbau von strategischen Zusammenschlüssen und Netzen zwischen Klein- und Mittelstädten, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rolle kleinerer Städte bei der Entwicklung des ländlichen Raums.

© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | September 2003

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