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INNENPOLITIK
PolitikDie Umsetzung der nachfolgenden Festlegungen erfolgt im Rahmen der Budgetierung. Das führt ggfls. zu zeitlichen Streckungen der Maßnahmen. Die bisherigen Beschlüsse des Kabinetts und des Landtags zur Personalausstattung, Verbesserung der technischen Ausstattung und Reform von Ausbildung, Fortbildung und Laufbahn gelten fort. Die Bearbeitung der Kriminalität zwischen Kriminalpolizei (K) und Schutzpolizei (S) beträgt derzeit ungefähr 50% : 50%. Sie soll künftig noch bis maximal 60% S und 40% K verändert werden.
Polizeiorganisation
Die Organisationsform hat sich grundsätzlich bewährt, weitere Verbesserungen sollen auf der Grundlage des von der Optimierungskommission vorgelegten Berichts erfolgen und nach Maßgabe der weiteren getroffenen Vereinbarungen.Bezirksregierungen
Unabhängig von der Gesamtdiskussion über die Bezirksregierungen wird die Polizei aus den Bezirksregierungen herausgelöst.Kriminalinspektion
Die Zahl der Kriminalbeamten in den Kriminalinspektionen soll erhöht werden (ohne Schaffung neuer Stellen). Die sich zur Zeit bei den Polizeiinspektionen befindlichen Kriminalpolizeibeamten-Stellen sollen auch dort verbleiben. Am Standort der Kriminaldirektionen werden Kriminaldirektion und Kriminalinspektion zusammengelegt. ( Die KI-Außenstellen in Idar-Oberstein und Betzdorf sollen in eigenständige Kriminalinspektionen umgewandelt werden.Hierbei wird das Innenministerium prüfen, ob in den Bereich der Kriminalinspektion Idar-Oberstein die Bereiche Morbach und Thalfang einbezogen werden sollen. ( Das Innenministerium wird prüfen, ob in Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Koblenz, insbesondere in den Bezirken Montabaur und Neuwied, Änderungen erforderlich sind, insbesondere ob weitere Kriminalinspektionen bzw. Kriminalaußenstellen eingerichtet werden sollen.
Eine Prüfung, ob Speyer als Standort einer Kriminalinspektion in Betracht kommt, wird zurückgestellt, bis die Entscheidung über den Sitz der Kriminaldirektion Ludwigshafen getroffen ist (mögliche Verlegung nach Speyer). Die räumliche Zuordnung im Bereich Bad Kreuznach / Birkenfeld wird geändert. Der Landkreis Bad Kreuznach wird dem Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Rheinhessen zugeordnet, der Landkreis Birkenfeld wird dem Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Trier zugeordnet.
Verkehrsdirektion
Die Verkehrsdirektionen sollen grundsätzlich beibehalten werden. Es wird jedoch geprüft, ob ihre Anzahl von 5 auf 3 bzw. 2 reduziert werden kann und wie die Effizienz verbessert werden kann.
- Die Arbeits- und Verwaltungsabläufe sollen umfassend auf ihre Effizienz geprüft werden.
- Unter Mitwirkung von Fachkompetenz von außen werden Führung, Information und Kommunikation in der Polizei weiter professionalisiert.
Bezirks- und Kriminaldienst
Der Bezirks- und Kriminaldienst soll ausgebaut und gestärkt werden. Das Verhältnis von Bezirksbeamter zur Einwohnerzahl von derzeit 1 : 10.000 soll schrittweise verbessert werden.Prävention
Auf kommunaler Ebene soll ein Netzwerk kriminalpräventiver Räte entstehen. Zur Koordinierung und Unterstützung soll - ohne Schaffung neuer Stellen - eine Leitstelle "Kriminalprävention" im Innenministerium eingerichtet werden. In Rheinland-Pfalz sollen keine freiwilligen Hilfsdienste bei der Polizei zum Einsatz kommen.Die technische Ausstattung der Polizei soll weiter verbessert werden. Die Polizei soll weiter von polizeifremden Aufgaben entlastet werden.
Gesetzgeberische Maßnahmen
Die bereichsspezifischen Regelungen über Datenschutz im POG sollen novelliert werden. Es soll eine Novellierung des Landesverfassungsschutzgesetzes erfolgen.Unterbindungsgewahrsam
Der sogenannte Unterbindungsgewahrsam wird von derzeit 24 Stunden auf 48 Stunden verlängert. Bei der rechtlichen Umsetzung ist der Regelung von Artikel 5 Abs. 3 der Landesverfassung Rechnung zu tragen.# Über die Einzelheiten werden sich die Koalitionspartner verständigen.Organisierte Kriminalität
Bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, insbesondere auch der Geldwäsche, müssen die Instrumente der Strafverfolgungsbehörden verbessert werden. Dazu gehört die akustische Beweissicherung von Wohnungen unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen sowie die vorläufige Beschlagnahme illegalen Vermögens im Strafverfahren. Die Koalitionspartner sind sich einig, daß für Zeugen, die von Organisierter Kriminalität bedroht sind, ein Zeugenschutzgesetz erforderlich ist.Kommunalverfassung
In den Städten, in denen Ortsbeiräte und Ortsvorsteher existieren oder eingerichtet werden, wird deren Direktwahl bzw. Urwahl eingeführt. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer gemeindeeigener oder gemeindebestimmter Wirtschaftsunternehmen dürfen nicht Mitglied des jeweiligen Kreis-, Stadt- oder Gemeindeparlaments seien.Gesetzliche Regelungen für die Einrichtung und Arbeit des Ältestenrats als geschäftsleitendes Organ werden in die Kommunalverfassung als Kann-Regelung aufgenommen. Durch die Änderung der Kommunalverfassung wird die Funktion der Beigeordneten bei der Vertretung der Kommunen bei Beteiligungen (§ 88 Gemo) gestärkt.
Kommunalpolitik
Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen
- 1. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird wie folgt geändert: "Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können."
- 2. Eie wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird im Rahmen der anstehenden Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Interesse einer verstärkten Beteiligung Privater neu geregelt. Hierzu soll die Subsidiaritätsklausel in § 85 Abs. 1 Nr. 2 der GemO dergestalt geändert werden, daß die Gemeinde von einer wirtschaftlichen Betätigung schon dann absieht, wenn ein privater Dritter die Aufgabe gleichwertig wahrnehmen kann, § 85 Abs. 1 Nr. 3 wird danach wie folgt gefaßt. "3. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann."
Für den Fall der schon bestehenden wirtschaftlichen Einrichtung ist im Rahmen des Rechnungsabschlusses der kommunalen Gebietskörperschaften eine in der § 85 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Berichterstattung vorzusehen.
Auftragsübergabe an Dritte
Es wird, auch als Folge der Diskussion in der Enquete-Kommission 11/3 "Reduzierung und gerechte Verteilung der Abgabenlast bei der Finanzierung kommunaler Einrichtungen" in der 11. Wahlperiode des Landtages, eine Bundesratsinitiative vorbereitet, die eine tatsächliche Aufgabenübertragung der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Entsorgung auf Dritte ermöglicht.Dritte Reinigungsstufe bei Kläranlagen Es wird noch einmal geprüft, inwieweit durch eine Initiative der Landesregierung ('Bundesratsinitiative) eine zeitliche Streckung bei der Einführung der 3. Reinigungsstufe erreicht werden kann.
Novellierung Verwaltungsfachhochschulgesetz
Die Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Mayen (FHöV) ist in dem neuen Studiengang "Verwaltungsbetriebswirtschaft" sowie bei der Fort- und Weiterbildung für Angestellte zu öffnen.Es ist zu prüfen, ob die Hochschulrechte der Organe der FHöV (Direktor, Fachbereichsleiter, Rat und Fachbereichsrat) sowie der Dozenten und Studierenden gestärkt werden. Grenze ist die parlamentarische Verantwortung des zuständigen Ministers und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
Dabei ist zu untersuchen, ob das Anforderungsprofil der Lehrenden stärker als bisher an dem Abschnitt "Wissenschaftliches Personal" des Hochschulrahmengesetzes oder des Abschnittes "Personalwesen" des Fachhochschulgesetzes ausgerichtet werden soll. Ein erleichterter Übergang der Studierenden an der FHöV an die allgemeinen Hochschulen ist anzustreben. Ein Einsatz der Lehrenden an der FHöV an den anderen Fachhochschulen und Hochschulen wird angestrebt.
Landespersonalvertretungsgesetz
Das Landespersonalvertretungsgesetz ist zu novellieren und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des OVG Koblenz unter weitergehender Erhaltung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen anzupassen.AKK
Die Landesregierung wird sich auch weiter dafür einsetzen, daß die Bürgerinnen und Bürger der rechtsrheinischen Vororte von Mainz (Amöneburg, Kostheim und Kastel) selbst darüber entscheiden können, ob sie wieder zu Mainz gehören wollen.Unionsbürgerschaft
Die Landesregierung wird künftig in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften die neue Qualität der Rechtsstellung der Bürger der anderen EU-Mitgliedstaaten als Unionsbürger zum Ausdruck bringen. Im Rahmen ihrer Möglichkeit wirkt sie darauf hin, daß hierbei die Gegenseitigkeit gewahrt bleibt.Ausländerpolitik
Die Koalitionspartner werden die Politik der Integration von ausländischen Bürgerinnen und Bürgern fortsetzen. Bedingt durch anhaltenden Zuwanderungsdruck und hohe Arbeitslosigkeit ist eine zunehmende Konkurrenz um soziale Güter entstanden. Ablehnung und Ausgrenzung von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern haben unter anderm auch ihre Ursache darin, daß es am Wissen über kulturelle Hintergründe und die kulturellen Gegebenheiten der Zuwanderungsgruppen mangelt. Deshalb wollen die Koalitionspartner interkulturelles Lernen im schulischen wie im außerschulischen Bereich ausbauen.Wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration ist die Eingliederung der jungen Ausländerinnen und Ausländer in das Berufs- und Arbeitsleben. Nach wie vor ist ihre Ausbildungsbeteiligung unbefriedigend. Eine gezielte Verbesserung der ausbildungs- bzw. berufsbezogenen Förderungsmöglichkeiten für ausländische jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muß deshalb erfolgen.
Das Büro der Landesbeauftragten für Ausländerfragen soll zu einer Leitstelle für Migration und Integration ausgestaltet und weiterentwickelt werden. Ausländerinnen und Ausländer sind als Teil der rheinland-pfälzischen Wohnbevölkerung zum großen Teil von Regelungen der Landesregierung, wie z.B. Schulgesetz, Meldegesetz, betroffen. Insbesondere bei der Entwicklung von integrationspolitisch relevanten Projekten und Initiativen wird die Landesregierung die Ausländerbeauftragte mit einbeziehen.
Rettungsdiesnte
Die Kosten des Gesundheitswesens und damit die Lohnnebenkosten werden u.a. durch die Kosten des Rettungsdiestes beeinflußt. Es gilt daher, die Effizienz der Dienste zu steigern und Wettbewerb zuzulassen.
- 1. Das Rettungsdienstgesetz ist im Sinne des sog. Trennmodells zu novellieren, d.h., nur noch der Rettungsdienst im engeren Sinn wird als öffentliche Aufgabe angesehen, zu deren Erfüllung auch Private zugelassen werden können. Die Qualifizierung der Wettbewerber ist nachzuweisen, eine Unterversorgung schwach strukturierter ländlicher Räume ist auszuschließen. Der Krankentransport wird dem freien Markt geöffnet.
- 2. Die Finanzierung der mobilen Rettungsmittel sowie die Betriebskosten für die Rettungsleitstellen erfolgt über die Benutzungsentgelte.
Förderung des Sports
Sport ist ein wichtiger Teil unseres kulturellen und sozialen Lebens. Er trägt zur Lebensqualität und Lebensfreude bei. Für viele Menschen ist er ein notwendiger Ausgleich zu oft ungesunden Alltags- und Arbeitsbedingungen. In einer neuen Kultur des Zusammenlebens schafft der Sport grundlegende soziale Erfahrungen, kann er Solidarität und Menschlichkeit unterstützen.Unter Beachtung der Grundsätze des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 ("Simmerner Urteil") wird die Förderung des Sports durch die Landkreise durch eine Novellierung des § 13 des Sportförderungsgesetzes neu geregelt. Ziel ist, das grundsätzliche Junktim zwischen einer Landeszuwendung und einer finanziellen Beteiligung der Landkreise zu beseitigen.
Mit dem für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 beschlossenen Schuldendiensthilfeprogramm für Sportstätteninvestitionen wird den Kommunen und Vereinen auf neue und innovative Weise geholfen, das für den Sport unerläßliche flächendeckende Netz von Sport- und Freizeiteinrichtungen zu sanieren, zu erhalten und - wo in Einzelfällen noch notwendig - auszubauen. Es ist notwendig, nach innovativen Wegen der Planung, Trägerschaft und Finanzierung von Sporstättenprojekten zu suchen.
Das gilt auch für die Unterhaltung und den Betrieb bestehender Anlagen. Partnerschaften mit der Wirtschaft sind anzustreben, eine Verzahnung mit öffentlichen Programmen, z.B. der Städtebauförderung und der Dorferneuerung, ist zu ermöglichen. Die Förderrichtlichen sind entsprechend umzugestalten. Ziel ist es, in sozialen Brennpunkten und im ländlichen Raum attraktive Sport- und Freizeitangebote unterbreiten zu können.
Für die Sanierung von Hallen- und Freibädern sind Prioritäten zu setzen. In einem offenen Dialog mit den Kommunalen Gebietskörperschaften sollen objektive Kriterien für eine Landesförderung gesucht werden. Die Entscheidung, welche Prioritäten für einzelne Projekte innerhalb der kommunalen Gebietskörperschaften gesetzt werden, muß den kommunalen Gebietskörperschaften überlassen bleiben.
Sport ist ohne Ehrenamt nicht denkbar. Die Landesregierung wird in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Landessportbund und seinen Untergliederungen vielfältige Maßnahmen zur Stabilisierung und Fortführung des Ehrenamtes im Sport entwickeln und fördern.
Die Landesregierung wird nach Wegen suchen, um die Bedeutung der ehrenamtlichen Arbeit auch gesellschaftlich anzuerkennen. Bei Einstellungen im Öffentlichen Dienst soll das ehrenamtliche Engagement als zusätzliches Beurteilungeskriterium Berücksichtigung finden.
Durch das sportliche Ehrenamt soll der Sportunterricht in der Schule zusätzlich unterstützt werden. Sport und Spiel sind für Kinder und Jugendliche in einer bewegungsarmen Umwelt für ihre gesamte Entwicklung bedeutsamer als je zuvor. Deshalb sollen Modellprojekte und Initiativen für den Sport im Elementarbereich und für Kinder und Jugendliche besonders gefördert werden.
Modelle und Initiativen zugunsten von Menschen mit besonderen gesundheitlichen und sozialen Problemen sind besonders zu fördern. Alle Initiativen und Modelle zum Aufbau eines Beratungs-, Informations- und Betreuungssystems für präventiven Gesundheitssport sind besonders zu unterstützen. Dabei wird die Zusammenarbeit der Sportvereine und -verbände mit vielen Partnern notwendig sein.
Die europäischen und internationalen Kontakte der Sportvereine und -verbände werden in den nächsten Jahren zunehmen. Grenzüberschreitende Initiativen, internationale Veranstaltungen und Begegnungen sind deshalb besonders förderungswürdig.
Sparkassen und Sparkassenorganisation
Es soll geprüft werden, inwieweit die Sparkassenfilialen, insbesondere im ländlichen Raum, in Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zusätzliche Funktionen (Mischnutzung, z.B. Nachbarschaftsläden) erhalten können. Insoweit sind Gespräche mit dem Sparkassen- und Giroverband zu führen, und es ist zu untersuchen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen notwendig sind.Die Sparkassen sollen unter Beachtung der Vorgaben des Sparkassenrechts auch grenzüberschreitende Aktivitäten entfalten können. Die Landesregierung wird beim Sparkassen- und Giroverband darauf hinwirken, daß dieser insoweit koordinierend und unterstützend tätig wird.
Die Gehaltsstruktur der Vorstandsmitglieder der Sparkassen ist in dem Sinne zu überprüfen, daß Remunerationen (pauschale Vermittlungsprovisionen für Vorstandsmitglieder) abzubauen sind und in eine angepaßte Vergütungsstruktur eingebaut werden. Bei dieser Vergütungsstruktur sollen Leistungselemente stärker als bisher berücksichtigt werden.