FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Ausschluss. Die Satzung des FDGB kannte bei Verstößen gegen die Satzung, gegen Gewerkschaftsbeschlüsse oder die Beitragspflicht ein abgestuftes Sanktionssystem: von der Ermahnung über den Verweis und die öffentliche Rüge bis hin zum A. aus der Gewerkschaft - „als äußerste Maßnahme“. Ausschlussberechtigt waren formal „die Mitgliederversammlung bzw. Gewerkschaftsorgane“. Das Mitglied war berechtigt, bei der Beschlussfassung anwesend zu sein, sich zu äußern und ggf. Einspruch bei der übergeordneten Leitung einzulegen. Gehörte er dieser an, konnte er auch nur von dieser ausgeschlossen werden. Faktisch lag das Recht zum A. in der FDGB-Hierarchie. Beschlüsse der Mitgliederversammlung waren von der übergeordneten Leitung zu bestätigen.
Zu einer nicht unerheblichen Zahl von A. aus dem FDGB ist es gegen Ende der 1940er Jahre im Zuge des Kampfes gegen das Nurgewerkschaftertum gekommen. Der Entzug des FDGB-Mitgliedsausweises gehörte allerdings zu den mildesten Bedrohungen, denen sich diesem Vorwurf ausgesetzte Personen unterziehen mussten.
Der prominenteste A. aus dem FDGB vollzog sich am 29.11.1989, als der BuV seinem langjährigen Vorsitzenden Harry Tisch die FDGB-Mitgliedschaft entzog.
U.G.