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TEILDOKUMENT:




A. Einleitung, Allgemeines

Um sich mit dem Thema Kommunalabgaben näher und verständlich befassen zu können, ist zunächst erforderlich, den Begriff der Abgaben näher zu erläutern.

Ursprünglich sind Abgaben im weiteren Sinne Zwangslasten [ Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 32] , die dem einzelnen von einem Hoheitsträger auf Grund gesetzlicher Regelungen auferlegt werden. Zu diesen Zwangslasten gehören nicht nur zu erbringende Geldleistungen (= Abgaben), sondern auch öffentliche Naturalleistungen [ Bauernfeind in Driehaus, a.a.O] .

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1. Naturalleistungen

Öffentliche Naturalleistungen, wonach ein betroffener Personenkreis durch eine gesetzliche Regelung zu einem Tun verpflichtet werden kann, sind heute nur noch vereinzelt gesetzlich geregelt. In der Vergangenheit kamen sie z.B. im Preußischen Kommunalabgabengesetz (PrKAG) in Form der Hand- und Spanndienste vor. Den Naturalleistungen kommt aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und einer heutzutage typischerweise hohen Staatsquote keine große Bedeutung mehr zu. Aus Gründen der Vollständigkeit soll dennoch kurz auf die Naturalleistungen eingegangen werden.

Als Standardbeispiel ist in diesem Zusammenhang § 4 des nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG NW) zu nennen. Danach kann eine Gemeinde durch Satzung die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Dabei kann die Reinigung auch die Winterwartung umfassen [ OLG Köln in NVwZ 1993, 206-207 (LT)] . Hierzu ist jedoch anzumerken, daß die Erfahrung zeigt, daß von einer solchen Ermächtigung allenfalls im ländlichen Bereich mit Erfolg Gebrauch gemacht werden kann. Im städtischen Bereich ist eine Abwälzung beispielsweise der Straßenreinigung auf die Eigentümer von Anliegergrundstücken wenig sinnvoll, da eine städtische Straßenreinigung wesentlich effizienter ist. Zudem würde die Heranziehung der Anliegergrundstückseigentümer eine technische „Atomisierung" bedeuten: kommt der eine Eigentümer seiner Pflicht nach, während der andere dieser Pflicht nicht nachkommt, führt dies dazu, daß sich beispielsweise im Winter der Streuzustand der betroffenen Straße alle 15-20 m ändert.

Im ländlichen Bereich hingegen kann eine Abwälzung der Straßenreinigung sinnvoll sein. Hier ist zum einen kein so hohes Verkehrsaufkommen wie in der Stadt zu verzeichnen. Zum anderen kann der Anfahrweg einer zentralen Straßenreinigung oftmals lang und unwirtschaftlich sein. Hier kann es Sinn machen, die Reinigung und Winterwartung auf die Anlieger abzuwälzen.

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2. Abgaben

Der weitaus wichtigere Bereich der Zwangslasten sind die Abgaben. Mit den verschiedenen Spielarten kommunaler Abgaben will sich diese Schrift auseinandersetzen. Abgaben werden definiert als (öffentlich-rechtliche) Geldleistungen, die den einzelnen von einem Hoheitsträger bzw. von öffentlichen Aufgaben- oder Bedarfsträgern aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Ausübung öffentlicher Gewalt zu Erzielung von Einnahmen [ so auch Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 33, Dorn , Rn. 13 und Quaas , Rn. 1] auferlegt werden. Darunter fallen auch und gerade Kommunalabgaben [ so auch Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 33, Quaas , Rn. 1] . Kommunalabgaben sind diejenigen öffentlichen Abgaben im obigen Sinne, deren Ertrag den kommunalen Körperschaften, d.h. Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden zukommt, d.h. die Gläubiger der Abgaben sind.

Wie sich aus der genannten Definition bereits ergibt, ist es für die Einordnung einer Abgabe als Kommunalabgabe ohne Belang, ob die Abgabenerhebung auf landes- oder bundesrechtliche Normen gestützt wird. Dies hat zur Folge, daß sowohl die nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz (KAG) erhobenen Straßenausbaubeiträge wie auch die nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch (BauGB) erhobenen Erschließungsbeiträge Kommunalabgaben im Sinne der genannten Definition sind [ siehe Quaas , Rn. 1] .

Nicht unter den genannten (landesrechtlichen bzw. landesspezifischen) Abgabenbegriff fallen Umlagen wie z.B. die Amtsumlage. Zwar werden Umlagen wie die Amts- oder die Kreisumlage von einem Hoheitsträger erhoben; Sinn und Zweck eines solchen Finanzausgleiches ist es aber - beispielsweise bei der Amtsumlage in Brandenburg - die durch die gleichartige Erfüllung der Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden für das Amt entstehenden Kosten zu decken, so daß dem Amt kein finanzieller Nachteil bei Durchführung der Aufgaben entsteht. Die Umlage ist damit Teil des kommunalen Finanz- und Lastenausgleichs. Sie dient nicht – wie die Kommunalabgaben – der Beteiligung der Bürger an den Kosten öffentlicher Einrichtungen in einer über das Maß einer allgemeinen Steuerlast hinausgehenden Art und Weise.

Bei der (Kreis-/Amts-)Umlage handelt es sich aber um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der diesbezüglichen Auslegung des Begriffs der Abgaben wird von einem weiten Abgabenbegriff ausgegangen. Unter diesen fallen nicht nur (Kommunal-)abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge, sondern vielmehr alle hoheitlich geltend gemachten Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Art, die der Deckung des Finanzbedarfs des jeweiligen Hoheitsträgers dienen sollen.

Unter den oben genannten Kommunalabgabenbegriff fallen ebenfalls keine Einnahmen, die der öffentlichen Hand aufgrund von zivilrechtlichen ausgestalteten Regelungen zukommen, wie z.B. Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag.

Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Recht der Kommunalabgaben um öffentliches Recht handelt [ vgl. Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 34] . Die Gemeinde kann ihre Hoheit zum Erheben von Abgaben nicht auf eine Person des Privatrechts übertragen. Dementsprechend ist bei allen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg und nicht der ordentliche Zivilrechtsweg gegeben. Da es sich um öffentliches Recht handelt, hat dies zur Folge, daß die öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften beispielsweise nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuwenden sind, so daß – wird ein Bescheid angegriffen – regelmäßig ein Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) zur Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Abgabenbescheides stattzufinden hat.

Rechtsbehelfe gegen Abgabenforderungen wie etwa der Widerspruch haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der betroffene Bürger muß daher z.B. trotz Erhebung des Widerspruchs oder einer Klage die Abgabenforderung bezahlen.

Will sich der Bürger dagegen wehren, geht dies nur, indem er einen sog. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellt.

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2.1 Die Abgabenarten

Der klassische (Kommunal-)Abgabenbegriff zählt zu den Abgaben Steuern, Gebühren und Beiträge [ vgl. Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 32, Quaas , Rn. 2] . Dabei handelt es sich nicht um einen in bundesrechtlichen Vorschriften wie etwa der Abgabenordnung normierten Begriff. Vielmehr findet sich diese Definition übereinstimmend in den meisten landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen. So definiert § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (BraKAG): „Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgaben dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen". Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei dieser Aufzählung um die „klassische" Definition schlechthin.

In einigen Kommunalabgabengesetzen wird der genannte Abgabenbegriff etwas erweitert. So erstreckt sich in Sachsen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Befugnis der Gemeinde zur Abgabenerhebung nicht nur auf die genannten Steuern, Gebühren und Beiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben. Eine solche Definition findet sich im Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz nicht. Da das BraKAG aber neben den in § 1 Abs. 1 genannten Steuern, Gebühren und Beiträgen eine zusätzliche Regelung über weitere Abgaben in § 10 (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse) enthält, ist eine Differenzierung zwischen klassischem und engen Abgabenbegriff für den (brandenburgischen) Kommunalpolitiker in der Regel nicht interessant. Praxisrelevante Unterscheidungen sind mit der Differenzierung insoweit nicht verbunden.

Daher zurück zu den Steuern, Gebühren und Beiträgen. Es ist wichtig, genau zwischen den verschiedenen genannten Arten der Kommunalabgaben zu unterscheiden, da sie alle unterschiedliche Zielrichtungen haben und verschiedenen Zwecken dienen.

2.1.1 Steuern

Zur Definition des in den Kommunalabgabengesetzen enthaltenen Begriffs der Steuern ist die Abgabenordnung (AO) heranzuziehen. Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft [ siehe dazu Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 39] ; die Erzielung von Einnahmen kann dabei Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind dabei ebenfalls Steuern im Sinne der Abgabenordnung.

Anhand dieser Definition wird ein großer Unterschied der Steuern zu Gebühren und Beiträgen sichtbar: Steuern sind weder leistungs- noch vorteilsbezogen [ vgl. Quaas , Rn. 3] . Mit der Erhebung von Steuern ist demzufolge keine wie auch immer geartete Gegenleistung verbunden. In der Regel wird – bei praxisbezogener Sichtweise – die Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand im Vordergrund stehen. Als Beispiel sei hier – ohne dies des weiteren näher zu vertiefen – im Rahmen eines kurzen Exkurses die Gewerbesteuer genannt. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nach § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung um eine Realsteuer. Nach der Realsteuergarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Art. 106 Abs. 6 S.1 GG) steht das Aufkommen den Gemeinden zu; Bund und Länder können gem. Art 106 Abs. 6 S.4 GG durch eine Umlage an dem Realsteueraufkommen beteiligt werden.

Die Gemeinden haben das Recht, die Hebesätze der Gewerbesteuer festzusetzen (Art 106 Abs. 6 S. 2 GG). Nach dem Gesetz zur Übertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden des Landes Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 145) obliegt den Gemeinden dabei die Verwaltung der Gewerbesteuer. Hierdurch wird deutlich, daß es sich auch bei der nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbesteuergesetz) erhobenen Gewerbesteuer um eine Kommunalabgabe handelt.

Gerade anhand der Gewerbesteuer wird die Erzielung von Einnahmen als Schwerpunkt der Steuererhebung sichtbar: Die Gewerbesteuer stellt einen ganz erheblichen Teil der kommunalen Einnahmen und Erträge dar.

Wie oben aber schon ausgeführt, kann nach der Steuerdefinition des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung die Erzielung von Einnahmen auch Nebenzweck sein. Denn auch der ordnungspolitische Faktor der Steuererhebung auf kommunaler Ebene sollte nicht unterschätzt werden [ ebenfalls: Quaas , Rn. 4, BVerfGE 6, 55, Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 2] . Als klassisches Beispiel wird hier regelmäßig die Hundesteuer zu nennen sein. Diese ist eine Kommunalabgabe, die i.d.R. nach dem Kommunalabgabengesetz der Länder erhoben wird.

Die ordnungspolitische Funktion der Hundesteuer wird bereits in ihrer gesetzlichen Grundlage sichtbar. Die Erhebung der Hundesteuer findet ihre gesetzliche Grundlage im Land Brandenburg in § 3 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden Steuern erheben. Sie sollen (§ 3 Abs. 2 BraKAG) Steuern allerdings nur dann erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt (allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz der kommunalen Steuern). Nach § 3 Abs. 2 S. 2 BraKAG gilt dies aber nicht für die Erhebung der Hundesteuer. Hier wird deutlich, daß bei der Erhebung der Hundesteuer die Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs eben nicht der primäre Zweck sein muß, dieser kann vielmehr Nebenzweck sein. Hauptzweck der Hundesteuererhebung wird i.d.R. die Eindämmung der Hundehaltung sein – beispielsweise um die Verschmutzung der Gehwege oder Parkanlagen einzudämmen. Ein weiteres ordnungspolitisches Ziel, das in letzter Zeit an Bedeutung gewinnt, ist die Eindämmung der Zahl der sogenannten „Kampfhunde". So hat die Landeshauptstadt Potsdam in einer kürzlich beschlossenen Änderung der kommunalen Hundesteuersatzung eine erhebliche Anhebung der Hundesteuer für in der Satzung speziell aufgeführte Kampfhunderassen mit dem Ziel eingeführt, die sich ausweitende Kampfhundehaltung einzudämmen.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandssteuer, mit der der kommunale Aufwand durch das Halten eines Hundes steuerlich erfaßt wird. Steuergegenstand ist das Halten eines Hundes, nicht der Hund. Eine Vorgehensweise, bei der die Erzielung von Einnahmen bloßer Nebenzweck der Steuererhebung ist, die Steuererhebung mithin ordnungspolitische Funktion hat, ist vom Bundesververfassungsgericht grundsätzlich als zulässig bestätigt worden [ ausdrücklich BVerfGE 6, 55] . Allerdings hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Lenkungsfunktion kommunaler Steuern in jüngster Zeit eine Einschränkung erfah-
ren [ siehe dazu Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 50/98 vom 7. Mai 1998 – „Verpackungssteuer" sowie Teil F Kommunale Steuern] .

Zu den klassischen Gemeindesteuern zählen die Gewerbesteuer wie auch die Grundsteuer. Die örtlichen Aufwand- bzw. Verbrauchssteuern wie z.B. die Hunde-, Vergnügungs-, Zweitwohnungs-, Jagd-, Verpackungs- oder Schankerlaubnissteuer werden auch als „Bagatellsteuern" bezeichnet.

Gemeindliche Satzungen über die Einführung kommunaler Steuern unterliegen in Brandenburg (auch in NRW) nach § 2 Abs. 2 BraKAG der Genehmigungspflicht [ vgl. hierzu auch Teil F Kommunale Steuern] durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Ministerium des Innern).

2.1.2 Gebühren

Im Gegensatz zu den Steuern findet sich bei den Gebühren keine bundesrechtliche Definition. Gebühren (und Beiträge) sind in der Abgabenordnung nicht definiert. Trotzdem kann mittels eines Umkehrschlusses die Steuerdefinition der Abgabenordnung herangezogen werden [ vgl. Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 40] . Denn nach dieser Definition sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen (..). Daraus kann gefolgert werden, daß bei Gebühren (und Beiträgen) die Gegenleistung das bestimmende Merkmal ist [ vgl. Quaas , Rn. 4] (Äquivalenzprinzip). Die Gebühren (und Beiträge) sind daher zu entrichten für bestimmte Gegenleistungen, denen sie entsprechen, diese aber nicht übersteigen sollen.

Bei den Gebühren (und Beiträgen) handelt es sich um sogenannte Entgeltabgaben, die der Vorteilsausgleichung dienen. Die frühere Reichsabgabenordnung (RAO) enthielt in § 1 RAO eine Steuerdefinition und bestimmte ausdrücklich, daß Gebühren (und Beiträge) nicht unter den Steuerbegriff fallen. Die RAO nannte Gebühren (und Beiträge) „Vorzugslasten".

Zur Definition der Gebühren ist der von den Landesgesetzgebern in den Kommunalabgabengesetzen der Länder verwendete wie auch der von der Rechtsprechung entwickelte Gebührenbegriff heranzuziehen. Gebühren sind daher nach der in § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes enthaltenen Definition Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Einen bundeseinheitlichen Gebührenbegriff, an den der Landesgesetzgeber gebunden wäre, gibt es nicht.

Die in § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes enthaltene Definition entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Gebührenbegriff [ vgl. BVerwGE in NJW 1961, 2128] .

Als Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können, kommt in erster Linie die unmittelbare personelle Verwaltungsleistung durch Inanspruchnahme des Verwaltungsapparates in Betracht. Verwaltungsgebühren entstehen beispielsweise bei Erteilung von Erlaubnissen, Auskünften oder Bescheinigungen oder bei Anfertigung von Beglaubigungen, Abschriften und Auszügen (vgl. hierzu die in der Anlage abgedruckte Verwaltungsverordnung zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VVO-KAG) – dort zu § 4 2. -, RdErl. des Ministers des Innern vom 9.9. 1992 – III Nr. 81/1992 (Abl. 1816)).

Die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen umfaßt demgegenüber im Regelfall die Nutzung eines komplexen Leistungsangebotes einer organisatorisch abgegrenzten Einheit. Hier sind als Beispiele für Benutzungsgebühren Abwasser- und Müllgebühren, aber auch Benutzungsgebühren für öffentliche Schwimmbäder zu nennen.

Im Gegensatz zu den Steuern ist – wie oben schon ausgeführt – bei Gebühren (und Beiträgen) das Merkmal der Gegenleistung entscheidend. Im Unterschied zu den Beiträgen (dazu unter 2.1.3 mehr) kennzeichnet die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen bzw. des Verwaltungsapparates den Gebührentatbestand.

Denn erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme wird ein gegenseitiges Austauschverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde begründet, in welchem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Für ihre Leistung soll die Gemeinde den vollen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten; ein Aspekt, dem angesichts leerer Kassen besonderes Gewicht zukommt. Ob kommunalen Gebühren auch eine ordnungs- bzw. umweltpolitische Funktion zukommen kann – wie etwa Umweltabgaben im Abfallwesen - bzw. ob diese auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerung/Lenkung zulässig sind, wird in jüngster Zeit oft diskutiert. Konsens dürfte aber insoweit bestehen, als daß „lenkungsbezogene" Gebührenzuschläge nur insoweit zulässig sein können, als daß das Grundverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) nicht unangemessen beeinträchtigt ist [ näher dazu Bauernfeind in Driehaus § 1 Rn. 8c] .

2.1.3 Beiträge

Wie die Gebühren sind Beiträge in der Abgabenordnung nicht definiert. Einen einheitlichen und bundesrechtlich geregelten Beitragsbegriff gibt es nicht.

Wie aber bei den Gebühren, läßt sich mit Hilfe der Steuerdefinition durch Umkehrschluß erkennen, daß bei Beiträgen ebenfalls im Gegensatz zu Steuern die Gegenleistung das bestimmende Merkmal ist.

Beiträge sind nach der Definition des § 8 Abs. 2 BraKAG Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 (BraKAG) oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Sie – die Beiträge – werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte [ vgl. hierzu auch die in BVerfGE 9, 291 ff. enthaltene Definition] .

Beiträge dienen grundsätzlich dazu, eine Kostenbeteiligung an öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch diejenigen zu schaffen, denen besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten bzw. gewährt werden [ BVerfGE 9, 291 ff. für kommunale Beiträge] .

Soweit die in § 4 Abs. 2 BraKAG enthaltene Definition der Beiträge an das oben genannte Prinzip des Ausgleichs der gewährten Vorteile anknüpft, ist sie mit den in den übrigen Kommunalabgabengesetzen enthaltenen Definitionen identisch. Unterschiede bestehen jedoch insoweit, als daß verschiedene Tatbestandsvoraussetzung (Herstellung, Erneuerung etc.) für die Auslösung der Beitragspflicht genannt werden [ so auch Quaas , Rn. 6] .

Ganz wichtig ist die Tatsache, daß auch Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. des BauGB Beiträge im Sinne der oben genannten Definition sind (zu Erschließungsbeiträgen vgl. unten Teil D).

Zusammenfassend läßt sich jedenfalls sagen, daß der Entgeltcharakter der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteile für den Begriff und das Wesen des Beitrags von entscheidener Bedeutung ist [ so auch Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn. 43] . Während Gebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben werden, reicht bei den Beiträgen die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme aus, sofern diese Möglichkeit einen (wirtschaftlichen) Vorteil darstellt.

Bei den kommunalen Beiträgen lassen sich im wesentlichen Anschluß-, (Straßen)Ausbau- und Erschließungsbeiträge unterscheiden. Auch der in § 10 BraKAG vorgesehene Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse läßt sich – obschon er schon kein klassischer Beitrag ist – unter diesen einordnen.

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2.2 Verhältnis der Abgabenarten untereinander

Grundsätzlich gilt für das Verhältnis von Steuern, Gebühren und Beiträgen untereinander das sog. Subsidiaritätsprinzip kommunaler Steuern. Dieses hat seinen Niederschlag in allen Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer gefunden und besagt, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände Steuern nur dann erheben sollen, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt (Rangfolgeprinzip). Dieses Prinzip findet sich u.a. in der Vorschrift des § 3 Abs. 2 des BraKAG und wird im Großen und Ganzen durch den Entgeltcharakter der Gebühren und Beiträge [ so auch Bauernfeind in Driehaus, § 1 Rn 44] gerechtfertigt.

Entsprechend dem in § 3 BraKAG enthaltenen Subsidiaritätsprinzip bestimmt § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (BraGO) zu den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung der Gemeinde, daß diese die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen (soweit vertretbar und geboten) aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im übrigen aus Steuern zu beschaffen habe. Die hierin enthaltene Feststellung kommt einer Rangfolge gleich [ ebenso Muth , Nr. 1 zu § 75 Bra GO] .

Insbesondere entspricht es einem Grundsatz des Abgabenrechts, daß derjenige, der konkrete (wirtschaftliche) Vorteile durch die tatsächliche Inanspruchnahme oder bloße Nutzungsmöglichkeit einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage genießt, zuerst zwecks Beteiligung an den umlagefähigen Kosten heranzuziehen ist (Verursacherprinzip) [ ebenso Muth , Nr. 1 zu § 75 Bra GO] .

Würde diese Rangfolge nicht eingehalten, bestünde die theoretische Möglichkeit, daß eine bestimmte öffentliche Einrichtung oder Anlage, die einem konkret und individuell bestimmbaren Personenkreis (wirtschaftliche) Vorteile bietet, von der Allgemeinheit durch Steuermittel finanziert würde. Dies soll vermieden werden [ ausführlich Scheel / Steup Anm. 2 Abs. 2 zu § 63 GO NRW] .

Abgesehen von der genannten Rangfolge stehen Steuern, Gebühren und Beiträge untereinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Dies bedeutet, daß ein Sachverhalt, der einen Gebührentatbestand auslöst, nicht gleichzeitig einen Beitrag oder eine Steuer auslösen kann.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 1998

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