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Wilhelm Schwerdtfeger
Probleme bei der Bekämpfung des Menschenhandels aus Sicht der Polizei*




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Verbesserungen und Probleme bei der polizeilichen Ermittlung in Fällen des Menschenhandels

Aus Sicht der Polizei hat die Novellierung des § 181 des Strafgesetzbuches bei der Ermittlung von Fällen, in denen ausländische Frauen in der Bundesrepublik in die Prostitution gezwungen werden, wichtige Strafbarkeitslücken geschlossen und Beweisschwierigkeiten abgebaut.

1. Heiratshändler machen sich nun strafbar, wenn sie auf eine Frau in Kenntnis ihrer auslandsspezifischen Hilflosigkeit einwirken, so daß sie sexuelle Handlungen ausführen oder an sich vollziehen lassen muß.

2. Es ist nicht mehr notwendig, die Ausnutzung der Hilflosigkeit einer Frau zu beweisen. Es reicht nun bei der Zuführung in die Prostitution die Kenntnis einer Zwangslage, bei sonstigen sexuellen Handlungen die Kenntnis der auslandsspezifischen Hilflosigkeit aus. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind wesentlich leichter zu belegen.

3. Wer Frauen gewerbsmäßig anwirbt, wird in der Strafverfolgung gleichgesetzt mit einer Person, die Frauen mit Hilfe von List und Täuschung für die Prostitution bestimmt.

4. Die Novellierung hat auch die Rechtsstellung von Frauen, die bereits zur Zeit ihrer Anwerbung der Prostitution nachgingen, geklärt. Bislang wurde vielfach in Abrede gestellt, daß es Menschenhandel bei Prostituierten überhaupt geben kann. Wer schon in ihrem Heimatland der Prostitution nachging, galt in der Bundesrepublik nicht wirklich als Opfer und auch nicht als glaubwürdige Zeugin. Anklagen endeten oft mit Freispruch. Die Novellierung hat nun festgelegt, daß sich strafbar macht, wer eine Frau zur "Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution" bestimmt.

Zur Zeit ist es noch nicht möglich, die Auswirkungen der Novellierung des § 181 zu beurteilen. Die Ermittlungen in diesen Fällen sind aufwendig und können sich lange hinziehen. Es gibt noch keine Verurteilungen, bei denen die Neufassung des Gesetzes zur Anwendung gekommen wäre.

Aus Sicht der Polizei bestehen vor allem zwei Probleme:

1. das Problem des Aufenthaltsrechts für betroffene Frauen und

2. die unzureichend geregelte Fernmeldeüberwachung.

Das größte Problem ist das fehlende Aufenthaltsrecht der vom Menschenhandel betroffenen Frauen. Zur Zeit läuft die Entscheidung, sich bei der Polizei zu melden, auf eine Selbstanzeige hinaus, da die Frauen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik haben und somit gegen das Ausländergesetz verstoßen. Wenn sie mit der Polizei Kontakt aufnehmen, müssen sie damit rechnen, ausgewiesen oder abgeschoben zu werden.

Von zentraler Bedeutung ist daher die rechtliche Besserstellung der Opfer. Die betroffenen Frauen sollten nicht nur instrumentalisiert werden, d.h. lediglich als Zeuge für das Strafverfahren von Interesse sein. Sie sollten unabhängig vom Strafprozeß eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und zumindest vorübergehend in der Bundesrepublik arbeiten dürfen. Eine solche zeitweise Duldung würde den derzeit illegal hier lebenden Frauen, deren Zahl auf 15.000-20.000 geschätzt wird, eine reale Chance eröffnen, aus der Prostitution auszubrechen und ihre wirtschaftliche Not lindern helfen. Sie würde auch die mit der Illegalität verbundenen Probleme wie fehlende ärztliche Betreuung und ein Leben in Rechtlosigkeit und Angst bekämpfen.

Die zeitweise Duldung läge auch heute schon im Ermessensspielraum der Ausländerbehörde. Es liegt nämlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, diese Opfer nicht durch sofortige Abschiebung ein zweites Mal zu Opfern zu machen. Einwände, daß eine solche Regelung mißbraucht werden könnte, sind kein ausreichender Grund, ein neues Verfahren nicht zu versuchen. Man sollte die Auswirkungen einer neuen Vorgehensweise analysieren und eventuelle Folgeprobleme in Angriff nehmen, sich jedoch nicht grundsätzlich gegen die Möglichkeit eines begrenzten Aufenthaltes verschließen.

Ein weiteres Problem liegt im Ermittlungsbereich. Die Fernmeldeüberwachung spielt bei der Ermittlung eine wichtige Rolle, da sich die Täter in einer Subkultur bewegen und stets konspirativ verhalten, Zeuginnen aus Angst schweigen und Kunden kein Interesse an der Aufklärung haben. § 100 A der Strafprozeßordung (StPO) regelt die Fernüberwachung, die jedoch z.Z. nur Ermittlungen von gewerbsmäßig betriebenem oder mit List verbundenem Menschenhandel, nicht jedoch in Fällen möglich ist, in denen die Frauen mit Gewalt in die Prostitution gebracht wurden (§ 181 Abs. 1 STGB). Da jedoch der Unrechtsgehalt aller drei Tatvarianten offensichtlich gleichgesetzt ist, kann es nur ein Versehen sein, daß man im Rahmen der Novellierung von § 181 des Strafgesetzbuches (StGB) den § 100 A StPO nicht entsprechend ergänzt hat.

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Zur Frage nach den mit der Aufklärung von Menschenhandelsdelikten befaßten Polizeieinheiten und ihrer Ausbildung

Es gibt keine Spezialeinheiten, die sich mit diesem Problem befassen. Die Aufgaben werden im Rahmen der Kriminalkommissariate und hier insbesondere von den mit Sittendelikten befaßten Beamten wahrgenommen. Zu ihrer Ausbildung gehört die Einführung in den Umgang mit Problemen der Gewalt gegen Frauen. Es gibt auch Lehrgänge, die sich z.B. mit den Problemen im Zusammenhang mit Vergewaltigung und Notzucht befassen.

Wenn es Hinweise gibt, daß es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um gewerbsmäßiges, organisiertes Anwerben handelt, wird die Dienststelle Organisierte Kriminalität einbezogen.

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Zur Frage nach Möglichkeiten der Verbesserung der Strafverfolgung von Tätern im Ausland

Eine wesentliche Hilfe wäre es, die direkte Kooperation zwischen Polizeibehörden zu ermöglichen und den derzeit äußerst umständlichen Verfahrensweg zu vereinfachen. Noch ist eine Erkenntnis erst dann vor Gericht zulässig, wenn sie auf justiziellem Weg gewonnen wurde, d.h. Anfragen gehen von der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Generalstaatsanwaltschaft an das jeweilige Landesjustizministerium, von dort weiter an das Bundesjustizministerium, das sie an das Auswärtige Amt weiterleitet, welches mit dem Außenministerium des betroffenen Staates in Verbindung tritt. Dort geht die Anfrage dann einen ähnlich umständlichen Weg, bis sie schließlich bei der Behörde landet, die sie beantworten sollte. Angesichts gewachsener internationaler Mobilität und damit einhergehender grenzüberschreitender Kriminalität ist es sinnvoll und notwendig, die internationale Zusammenarbeit von Polizeistellen zu vereinfachen.

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Zur Frage nach Problemen in der Zusammenarbeit der Polizei mit Ordnungs-, Gesundheits- und Ausländerämtern

Es hapert mit dem Erkenntnisstand in anderen Behörden, z.B. bei den Ausländerämtern. Die Sachbearbeiter sollten die Darstellung in Anträgen überprüfen. Wenn beispielsweise immer wieder die Aufenthaltsgenehmigung von Folkloretänzerinnen beantragt wird, sollten sie fragen, ob ein Bedarf vorliegt, ob Folkloreveranstaltungen geplant sind und ob der angegebene Ort für die Art von Veranstaltung bekannt ist. Auf Ebene der Regierungsbezirke sollte angeregt werden, die Informationserhebung innerhalb und den Informationsfluß zwischen den Behörden zu verbessern.

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Zur Frage nach dem Unterschied zwischen der Prostitution von ausländischen und deutschen Frauen

Die ausländischen Frauen können nicht als eine Gruppe angesehen werden, da es erhebliche kulturelle Unterschiede zwischen Frauen aus Asien, Osteuropa und Afrika gibt. Gemeinsam ist ihnen allerdings, daß sie mit der deutschen Lebensweise, mit der Sprache und mit dem hiesigen Rechtsverständnis nicht vertraut sind. Ihre Unkenntnis und Verunsicherung, vor allem aber auch ihre Armut führt zu einer in dieser Form bei deutschen Frauen nicht gegebenen Hilflosigkeit und kann bedeuten, daß sie noch ganz anderen sexuellen Handlungen zustimmen als deutsche Frauen. Hinzu kommt, daß sie ihre vielfach schlechten Erfahrungen mit korrupten Behörden im Heimatland und mit Zuhältern auf die deutsche Gesellschaft übertragen und es folglich nicht wagen, sich den Behörden anzuvertrauen.

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Zur Zusammenarbeit von Polizei und Frauenorganisationen

Auf beiden Seiten bestehen Vorbehalte: viele Polizisten betrachten kirchliche und frauenrechtliche Organisationen mit Mißtrauen, vor allem wenn sie dem linken Spektrum zugerechnet werden. Umgekehrt trifft man bei Frauenorganisationen auf starke Vorurteile gegen Polizisten. Dies kann sich nur ändern, wenn man an die betroffenen Menschen denkt und langsam aufeinander zugeht. Man muß die Zwänge kennenlernen, unter denen verschiedene Institutionen und Organisationen arbeiten und dafür offen sein, Situationen aus der Perspektive des anderen zu sehen.

Es gibt Probleme, bei denen die Polizei nicht helfen kann, z.B. wenn es um die psychische und soziale Lage eines Opfers geht. Würde die Polizei einer Frau beispielsweise eine Arbeit beschaffen und sie finanziell unterstützen, würde der Vorwurf der Zeugenmanipulation erhoben. Dies sind Probleme, die von Frauenorganisationen viel besser in Angriff genommen werden können. Bei dem Aufbau der Zusammenarbeit muß man behutsam vorgehen - es ist nicht möglich, dies von oben anzuordnen. Dabei ist es hilfreich, von positiven Erfahrungen in der Zusammenarbeit zu berichten, um Vorurteile und Mißtrauen abzubauen.

Zum Problem der Strafverfolgung von Männern, die sich im Ausland Kinderprostituierter bedienen

Nach dem am 1.9.1993 in Kraft getretenen Gesetz machen sich deutsche Männer nun strafbar, wenn sie sich im Ausland an Kindern vergehen. Bislang war die Strafverfolgung nur dann möglich, wenn auch die Kinder Deutsche waren. Die Grundlage für die Ermittlung ist also geschaffen, aber die Erkenntnisgewinnung wird äußerst schwierig sein. Drittweltstaaten haben oft nicht ausreichend entwickelte rechtsstaatliche Strukturen und Korruption ist weitverbreitet. Es ist eher unwahrscheinlich, daß zur Ermittlung führende Informationen aus diesen Ländern in die Bundesrepublik fließen werden. Effektiver wäre es wahrscheinlich, die Strafverfolgung vor Ort - z.B. in Thailand oder in den Philippinen - zu verstärken.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-bibliothek | 9.1. 1998

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