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6. Zukunft der Sozialpolitik in Europa



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6.1. Verankerung der "sozialen Dimension" auf der "Verfassungsebene" der Gemeinschaft

Der EG-Vertrag als Statut der von den Mitgliedstaaten mit Souveränitätsrechten ausgestatteten Europäischen Gemeinschaft ist zugleich die Verfassung der Gemeinschaft. In dem Umfang, in dem die Fortentwicklung dieser Verfassung auf der Tagesordnung der Regierungskonferenz "Maastricht" steht, ist daran zu denken, auch die Sozialverfassung der Europäischen Gemeinschaft fortzuentwickeln.

Für die Zukunft ist insbesondere daran zu denken, die ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Europäischen Union geltenden und vom Gerichtshof aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten, den für alle Mitgliedstaaten geltenden einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten sowie aus einzelnen Vorschriften, namentlich den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts entwickelten "ungeschriebenen" Grundrechte auf Gemeinschaftsebene etwa auch in sozialer Hinsicht fortzuentwickeln, sie beispielsweise in einem seinem rechtlichen Gehalt nach über die unverbindliche und nur politisch verpflichtende "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" hinausgehenden - besonderen Rechtsinstrument zu verankern oder aber - und das wäre in Anlehnung an die Verfassungspraxis der Mitgliedstaaten vorzuziehen - sie in den EG-Vertrag und damit in die Verfassung der Europäischen Gemeinschaft einzufügen.

Soziale Grundrechte bleiben allerdings - jedenfalls soweit es sich um Leistungsrechte handelt - wegen ihres Angewiesenseins auf ein "ökonomisches Substrat" und damit wegen ihrer Abhängigkeit von dem wirtschaftlich Vorhandenen und "Machbaren" hinter der Wirkungsmacht der "klassischen" bürgerlichen und politischen Grundrechte deutlich zurück. Sie sind auch nicht in demselben Ausmaß Bestandteil eines breiten sozialethischen und politischen Konsenses, wie dies bei den älteren liberalen und politischen Grundrechten der Fall ist, sondern spiegeln unterschiedliche Auffassungen über Wohlfahrtsstaatlichkeit und Sozialpolitik auf verfassungsrechtlicher Ebene wider. Darüber hinaus haben sie auch in der Mehrzahl der Verfassungen der Mitgliedstaaten keine systematische Ausprägung erhalten mit der Folge, daß ihre Schutzwirkung nur als "diffus" bezeichnet werden kann. Gleichwohl könnte ihre Festschreibung auf Gemeinschaftsebene die Geltung der bisher geltenden nur ungeschriebenen Grundrechte für die Unionsbürger verdeutlichen und überdies eine wichtige Hilfe bei der Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts - nicht zuletzt durch den Europäischen Gerichtshof - darstellen. So drängen die Ansätze einer sozialen Verantwortung der Gemeinschaft, die der Gerichtshof in den Gründungsverträgen (z.B. in Art. 119 EGV) gefunden hat, die Parallele zum Sozialstaatsprinzip auf, welches in einzelnen Mitgliedstaaten (so etwa in Deutschland und Spanien) dem Staat die Schaffung und Erhaltung der Wohlfahrtsstaatlichkeit normativ vorgibt. Überdies kommt den in der Gemeinschaftsrechtsordnung entfalteten Diskriminierungsverboten, namentlich dem allgemeinen Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit des Art. 6 EGV und den speziellen Diskriminierungsverboten im Rahmen der Grundfreiheiten, beispielsweise in Art. 48 Abs. 2 EGV in bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, grundrechtsähnlicher Charakter zu, an den eine "Sozialverfassung" der Europäischen Union gleichfalls anknüpfen kann. [ Vgl. in diesem Sinne Kaelble, H., Soziale Grundrechte in der Europäischen Union, in: Mannheimer Jahrbuch für Sozialforschung 1997 (in Druck); auch Schulte, B., Soziale Rechte im europäischen Recht - Fragestellungen und Lösungsansätze, in: Schulte, B./Mäder, W. (Hrsg.), Die Regierungskonferenz Maastricht II. Perspektiven für die Sozialgemeinschaft, 1996, S. 117ff. - Zu einem konkreten Vorschlag vgl. auch Blanpain, R., u.a., Soziale Grundrechte: Vorschläge für die Europäische Union, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV) 78 (1995), S. 452ff.; Europäische Kommission (Hrsg.), Für ein Europa der Bürgerrechte und der sozialen Rechte. Bericht des Ausschusses der Weisen, Brüssel 1996.]

Auf diesem Hintergrund liegt es nahe, auch künftig bei der Gestaltung der Europäischen Sozialpolitik auf die verfassungsrechtliche Dimension - im Sinne eines "gemeineuropäischen Verfassungsdenkens" anknüpfend an die Verfassungen der Mitgliedstaaten und an die "soziale Dimension" der Europäischen Gemeinschaft selbst- Bezug zu nehmen und auf diese Weise die vorhandenen rechtlichen Vorgaben für die Erhaltung, Fortentwicklung und Stärkung der Wohlfahrtsstaatlichkeit in der Europäischen Union zu verdeutlichen. Bezeichnenderweise ist die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989 als eine solche der Arbeitnehmer konzipiert worden, die nicht zufällig das gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmergrundrecht der Freizügigkeit an die Spitze ihres Grundrechtskatalogs gestellt hat und die auch ansonsten auf Erwerbspersonen zugeschnitten ist. "Nach Maastricht" muß sich die Europäische Sozialpolitik demgegenüber an alle Unionsbürger wenden und dazu beitragen, die Mitgliedstaaten in den Stand zu versetzen, mit den aktuellen bereits diskutierten (siehe oben 2.) Herausforderungen fertig zu werden: Mondialisierung der Wirtschaft und der daraus resultierenden Globalisierung der ökonomischen und - daraus resultierenden - sozialen Probleme; dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und seinen - nicht zuletzt sozialen - Konsequenzen; dem Wandel der Sozialstrukturen als Resultate der demographischen Entwicklung (u.a. der Alterung der Bevölkerung); vielfältigen und vielschichtigen Veränderung der Arbeitswelt; dem Wandel der Stellung der Frau in Ehe, Familie, Erwerbsleben und Gesellschaft und der Familie im Hinblick auf Struktur, Zusammensetzung und Rolle; der zunehmenden Individualisierung.

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6.2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft

Auch das Gebot der sozialen Kohäsion, das Gegenstand eines durch die Einheitliche Europäische Akte eingefügten eigenen Titel V. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 130a - 130e EG V) ist, vermag an dem Tatbestand der nationalen Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik nichts zu ändern, setzt diese Formel - ähnlich wie etwa der Sozialstaatsprundsatz im deutschen Verfassungsrecht - doch eine Umsetzung in Politik und Recht voraus und impliziert keineswegs gleichsam automatisch eine Umverteilung von "Nord" nach "Süd" innerhalb der Europäischen Union, wie sie die nationale Solidarität innerhalb der Mitgliedstaaten verlangen könnte (und wie sie in Deutschland von "West" nach "Ost" im Rahmen des Einigungsprozesses in großem Umfang praktiziert worden ist). Auch auf Gemeinschaftsebene sollen - so insbesondere Forderungen aus den südeuropäischen Mitgliedstaaten - die zwischen den verschiedenen Regionen bestehenden Entwicklungsabstände und die daraus resultierenden gesellschaftlichen Ungleichheiten verringert werden. Allerdings erscheinen beim gegenwärtigen Stand der Europäischen Integration größere Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten eher hinnehmbar, als dies auf nationaler Ebene innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der Fall ist. Wie die rechtliche wird mithin auch die von den für den Zeitraum 1994 - 1999 mit insgesamt 170 Mrd. ECU ausgestatteten Europäischen Strukturfonds - Regionalfonds, Agrarfonds, Sozialfonds und Kohäsionsfonds - anvisierte finanzielle Intervention der Gemeinschaft dank dieser begrenzten Mittelausstattung auch künftig - zumal nach einer geplanten Erweiterung der Europäischen Union - umfangmäßig nur entsprechend begrenzt wirksam werden können. Eine Verlagerung eines größeren Teils der von den Mitgliedstaaten zu tätigenden Sozialaufwendungen auf die Europäische Ebene wird in absehbarer Zeit kaum erfolgen.

Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten [ Siehe dazu unten 6.2.] (die im Gegensatz zu den letzten Beitrittsstaaten Finnland, Österreich und Schweden keine Nettozahler sein werden) wird vielmehr aller Voraussicht nach zur Folge haben, daß der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Entlastungseffekt durch die Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft geringer wird. Andererseits steht eine wesentliche Aufstockung der Mittel für die Strukturfonds insgesamt und damit eine Unterstützung rückständiger Mitgliedstaaten durch finanzielle Hilfen angesichts der wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten nicht zu erwarten.

Statt dessen werden - darauf wurde bereits hingewiesen - Markt und Wettbewerb auch die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten bestimmen und die geringeren Sozialkosten der Mitgliedstaaten mit geringerem Bruttoinlandsprodukt und niedrigeren Sozialausgaben zunehmend wichtigere Wettbewerbsfaktoren sein, und wie in der Vergangenheit bereits auch für ein gewisses Maß an sozialer Konvergenz sorgen.

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6.3. Fortentwicklung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen durch den Vertrag von Amsterdam

Da die Regierungskonferenz von Amsterdam im Juni 1997 insofern keinen Fortschritt gebracht hat, geht es zunächst weiterhin darum, die verfassungsrechtlichen und institutionellen Voraussetzungen dafür zu legen, daß eine sich um neue Mitglieder auf 20 oder mehr erweiternde Europäische Union und Europäische Gemeinschaft mit ihren Organen und Institutionen handlungsfähig bleiben. Dabei ist zugleich die Frage zu diskutieren, ob eine derartige Erweiterung - und das heißt eben auch Verbreiterung - der Gemeinschaft möglich ist, ohne auf eine weitere Vertiefung im Sinne einer stärkeren Integration - wie sie vor der Erweiterung in Gestalt der Vollendung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion angestrebt wird - zu verzichten und nahezu zwangsläufig ein "Europa der mehreren Geschwindigkeiten" hinzunehmen, d.h. ein Europa unterschiedlicher Integrationsgrade, wie es im Sozialbereich angesichts des Nebeneinanders der für alle Mitgliedstaaten geltenden Art. 117-122 EGV einerseits und des nur für Vierzehn geltenden Abkommens über die Sozialpolitik zwischen den "Vierzehn" einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits bis zu einem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Sozialabkommen bestanden hat.

Zum anderen muß es in einem allgemeineren Sinne auch darum gehen, die Akzeptanz von Europäischer Union und Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten und bei deren Bürgern überhaupt zu erhöhen. Neben der Stärkung des demokratischen Elements vermag die Stärkung der sozialen Dimension ein Weg zu sein, diesem Ziel näher zu kommen.

Die Stärkung des demokratischen Elements kann insbesondere dadurch erfolgen, daß die Stellung des Europäischen Parlaments sowohl gegenüber den übrigen Gemeinschaftsorganen, namentlich Kommission und Rat, als auch gegenüber den Mitgliedstaaten ausgebaut wird. Allerdings stehen einem derartigen Anliegen nicht nur politische Hindernisse, sondern auch der Umstand entgegen, daß die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft nach wie vor auf völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere EU- und EG-Vertrag beruhen, die von souveränen, im Rat politisch und rechtlich handelnder Mitgliedstaaten abgeschlossen worden sind, deren demokratische Legitimation in den nationalen Parlamenten verankert ist und damit aus den Mitgliedstaaten erwächst. Gleichwohl stellt sich auch auf Gemeinschaftsebene die Aufgabe, eine Europäische Loyalität zu entwickeln und zu fördern.

Die Bemühungen zur Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion bieten Anlaß zur Besinnung darauf, daß der wirtschaftliche Erfolg der Mitgliedstaaten im allgemeinen wie auch in Deutschland im besonderen auf der Integration von Wirtschafts- und Sozialpolitik beruht hat und beruht. Auf nationaler Ebene ist es das soziale Staatsziel, das in Deutschland im Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG) seinen Ausdruck findet und welches das soziale Gegengewicht zum Markt darstellt. Auf Unions- bzw. Gemeinschaftsebene fällt der sozialen Dimension in Gestalt des Ziels der Sozialgemeinschaft bzw. - künftig vielleicht - der Sozialunion die Aufgabe zu, Korrektiv der Liberalisierungs-, Privatisierungs- und Deregulierungsbestrebungen sowie zugleich Antwort auf die sozialpolitischen Forderungen der Bürger der Mitgliedstaaten und Unionsbürger zu sein.

Die EU-Staaten gehen zwar nicht einer bewußten, gewollten und geplanten "Sozialunion" entgegen (weshalb es heute auch noch besser ist, vom Ziel einer "Sozialgemeinschaft" zu sprechen), mag auch das Ziel der Sozialunion am Ende des Weges stehen [ So der Titel des vorstehend (Fn. 65 = Tegtmeier, W., Auf dem Weg zu einer Europäischen Sozialunion, in: Zimmermann, A. (Hrsg.), Ord nungspolitische Aspekte der europäischen Integration, Baden - Baden 1996, S. 129ff., 133ff.) zitierten instruktiven Beitrags von Werner Tegtmeier, Staatssekretär im Bun desministerium für Arbeit und Sozialordnung.] , sie erleben aber, daß die Europäisierung der Politikbereiche auch die Sozialpolitik in immer stärkerem Maße erfaßt und vermehrt soziale Probleme nicht mehr allein national bewältigt werden können, sondern " Europäisch " angepackt werden müssen.

Insbesondere das zentrale soziale Problem der Arbeitslosigkeit, welches nicht nur den sozialen Zusammenhalt in den Mitgliedstaaten, sondern damit zugleich auch die weitere Integration Europas gefährdet, muß auch ein zentrales Anliegen Europäischer Politik sein - nicht zuletzt auch, um im Interesse eines Mehrs an Akzeptanz bei den Unionsbürgern darzutun, daß sich die Union auch der zentralen Probleme der Mitgliedstaaten annimmt.

Diese Europäisierung der Politik allgemein wie der Sozialpolitik im besonderen ist ein Gesichtspunkt, den es bei der Beurteilung der sozialstaatlichen Entwicklung in der Zukunft auch in Deutschland stärker als in der Vergangenheit geschehen zu berücksichtigen gilt. Bislang haben sowohl die Debatte um den Sozialstaat als auch diejenige um die Europäische Sozialpolitik den begrenzten Horizont nationalstaatlich geprägter Interessenverwirklichung kaum verlassen. Geboten ist vor diesem Hintergrund, der überstaatlichen Bedingtheit des Fortbestandes der europäischen Nationalstaaten und in diesem Zusammenhang auch der künftigen sozialstaatlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die im Vorstehenden angesprochene spezifische funktionelle Integration im Sozialbereich mit den Schwerpunkten Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten im Interesse der Freizügigkeit sowie soziale Konvergenz und unmittelbare sozialpolitische Interventionen durch die Europäischen Strukturfonds ist vor diesem Hintergrund als heute bereits wichtiges und an Bedeutung noch zunehmendes Datum für die künftige Entwicklung der Wohlfahrtsstaaten in Europa allgemein und des deutschen Sozialstaats im besonderen zu begreifen. Auf "Verfassungsebene" der Gemeinschaft ist vor diesem Hintergrund die Idee der Sozialgemeinschaft als gemeinschaftsrechtliches Äquivalent des nationalstaatlichen sozialen Staatszieles im EG-Vertrag stärker als bisher zu verwirklichen.

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6.4. Rolle der Europäischen Gemeinschaft für eine künftige Politik des sozialen Schutzes

Die Europäische Kommission faßt unter dem Begriff des sozialen Schutzes diejenigen kollektiven sozialen Sicherungssysteme, welche gegen die sozialen Risiken Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Alter, Tod des Ernährers (Unterhaltssicherung) und Arbeitslosigkeit sichern, Unterstützung bei der Wahrnehmung familiärer Unterhaltsverpflichtungen für Kinder (Familienlastenausgleich) gewähren und eine soziale Mindestsicherung bei allgemeiner Hilfsbedürftigkeit gewährleisten. Damit wird ein breites und zentrales Spektrum sozialpolitischen Handelns erfaßt, bleiben aber andere wichtige Komponenten der Sozialpolitik wie etwa die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, der Schutz von Arbeitnehmerrechten außerhalb der sozialen Sicherheit, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen oder die Regelung der kollektiven Arbeitsbeziehungen, welche ebenfalls zur gesamtgesellschaftlichen Solidarität und zur sozialen Stabilität beitragen, ausgeklammert.

Notwendigkeit und Nützlichkeit der Diskussion der Frage nach dem Beitrag der Europäischen Union zur künftigen Ausgestaltung des sozialen Schutzes in der Europäischen Union liegen aus mehreren Gründen auf der Hand: die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten stehen zum einen vor der Herausforderung durch aktuelle Problemlagen wie der Finanzkrise des Wohlfahrtsstaates und insbesondere die Belastungen durch Massenarbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung. Hinzu treten langfristig wirksame strukturelle Entwicklungen, namentlich der demographische Wandel, der sich insbesondere im Anstieg des Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung ausdrückt, die fortschreitende gesellschaftliche Änderung namentlich familialer Strukturen und der Stellung der Frau in Familie, in Gesellschaft und insbesondere Arbeitsmarkt, sowie nicht zuletzt der tiefgreifende Inhalts- und Bedeutungswandel der Arbeit als individuellem, gesellschaftlichem und ökonomischem Wert. Die Politik des sozialen Schutzes muß sowohl diese aktuellen Probleme bewältigen als auch auf die vorstehend angesprochenen gesellschaftlichen Umbrüche reagieren. Ein Kennzeichen dieser Problemfelder ist es, daß sie - wenngleich in unterschiedlicher Form und Intensität - alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen und zum Handeln aufrufen.

Das Finanzierungsproblem des Sozialschutzes hat zwei Facetten, nämlich zum einen die Belastung der staatlichen Haushalte mit den Kosten der sozialen Sicherung und zum anderen die Belastung des "Faktors Arbeit" mit Lohnnebenkosten. Aus Sicht der Sozialpolitik wirken auf beide Zieldimensionen Zielsetzungen anderer Politikbereiche ein. Dies gilt zum einen für die finanzpolitisch motivierten Haushaltsvorgaben, die gegenwärtig in allen Mitgliedstaaten in einem engen Zusammenhang mit den Konvergenzkriterien stehen, deren Erfüllung die Einhaltung des Fahrplans zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion aufwirft. Zum zweiten ist die angestrebte Sicherung und Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Unternehmen und Volkswirtschaften zu berücksichtigen, für welche die Lohnnebenkosten entscheidende Daten darstellen. Beide Zielsetzungen werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten mit Fug und Recht angestrebt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß die Sozialpolitik ihren eigenen Zielen verpflichtet ist und nicht ohne weiteres - nämlich ohne das Zu- und Miteinander der unterschiedlichen Zielsetzungen und deren Vereinbarkeit zu hinterfragen - den finanz- und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten untergeordnet werden darf. Eine sozialpolitische Debatte auf der Ebene der Europäischen Politik muß deshalb die originären Ziele und Prioritäten der Sozialpolitik angesichts der gegenwärtig sehr einseitig im Vordergrund stehenden finanz- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen stärker ins Bewußtsein rücken.

Die Notwendigkeit, dies zu tun, läßt sich an der Bedeutung illustrieren, welche gegenwärtig dem Ziel beigemessen wird, die Lohnnebenkosten zu senken. Diese Zielsetzung wirkt nämlich unmittelbar zurück auf Umfang und Niveau der sozialen Sicherung. Das hohe Ausmaß der Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirkt sich im Bereich der sozialen Sicherung nämlich auf zweifache Weise aus: Auf der Ebene der Staatseinnahmen ist das Steuer- und Beitragsaufkommen geringer als dies bei einem höheren Beschäftigungsgrad der Fall wäre, und auf der Ausgabenseite steigen die finanziellen Aufwendungen für Leistungen, die als Einkommensersatz an arbeitslose Personen sowie darüber hinaus zur Förderung der Beschäftigung insgesamt aufgewendet werden müssen. Dieser Zusammenhang zeigt zugleich, daß eine aktive Arbeitsmarktpolitik nicht nur einen Beitrag zu leisten vermag zu einer allgemeinen wirtschaftlichen Gesundung, namentlich durch verstärktes Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsanstieg, sondern auch ein wirksamer Schritt sein kann zur Verbesserung der finanziellen Basis der Sozialschutzsysteme.

Gegenwärtig werden in der Europäischen Union nur rund 7% der Arbeitslosen Umschulungsmaßnahmen angeboten. Angesichts des Umstandes, daß die Schaffung von Arbeitsplätzen mehr denn je in Bereichen erfolgt, der neue und zusätzliche berufliche Qualifikationen erfordert, plädiert die Kommission programmatisch für die Umwandlung der Arbeitslosenversicherung in eine "Beschäftigungsfähigkeitsversicherung". [ Europäische Kommission, a.a.O. (Fn. 9 = Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes in der Europäischen Union (KOM (97) 102 endg. v. 12.3.1997), Brüssel 1997 ), S. 8.]

Unabhängig von den aktuellen Finanzierungsproblemen im Bereich des Sozialschutzes, die tendenziell eher auf Leistungseinschränkungen als auf Leistungsausweitungen dringen, stellt sich die zusätzliche Frage nach einer Ergänzung der Sozialschutzsysteme im Hinblick auf neu auftretende bzw. neu manifest werdende soziale Probleme.

Dies gilt derzeit für das soziale Risiko der Pflegebedürftigkeit, welches in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten - Ausnahmen die Niederlande und seit jüngster Zeit Deutschland und Österreich - keine eigenständige Form der sozialen Absicherung gefunden hat, sondern gemeinhin als "Annex" zur sozialen Absicherung bei Krankheit, Invalidität oder im Alter behandelt wird. Hier bestehen (übrigens auch in Deutschland) Sicherungslücken, die angesichts der demographischen Entwicklung, die zu einer Zunahme der Zahl pflegebedürftiger Personen und zu einer Abnahme des Potentials familialer (i.d.R. weiblicher) Pflegepersonen führt, auf eine adäquate Lösung drängen. Da es sich dabei um ein Problem handelt, welches in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten noch keine befriedigende Lösung gefunden hat [ Vgl. den Überblick in Council of Europe, 6th Conference of European Ministers responsible for social security (Lisbon, 29 - 31 May 1995), The Situation of dependence in relation to protection afforded by social security. Strasbourg 1995; ferner Organisation for Economic Co - operation and Development, Caring for Frail Elderly Persons. Politics in Evolution, Paris, 1996.] ,
bietet sich hier eine Abstimmung der entsprechenden Politiken auf Gemeinschaftsebene in besonderer Weise an, erfordert dieser Schritt dann doch keinen Umbau bereits bestehender rechtlicher Regelungen, Institute und Institutionen. [ Vgl. Schulte, B., Old age and dependency, in: van Langendonck, J. (Hrsg.), The New Social Risks/Les Nouveaux Risques Sociaux. ElSS - Yearbook/Annuaire IESS, London/The Hague 1997, S. 149ff.]

Die Familie als Ort der Erbringung informeller sozialer Leistungen, die staatliches und gesellschaftliches Eingreifen überflüssig machen, wird in einer "ergrauenden " Gesellschaft, deren durchschnittliche Haushalts- und Familiengröße kontinuierlich abnimmt und die insgesamt immer "individualisierter" erscheint, an Bedeutung verlieren. Frauen, die in zunehmendem Maße erwerbstätig sind und sich in ständig steigendem Umfang in ähnlicher Weise wie Männer auch in Staat und Gesellschaft beteiligen und eigenen Lebensentwürfen folgen, sind weniger als in der Vergangenheit bereit und in der Lage, Betreuung und Pflege in der Familie wahrzunehmen. Dieses neue Bild der Frau schließt deshalb in wachsendem Maße aus, von Ehefrauen und Töchtern ("Töchterpflege") entsprechende informelle Dienstleistungen zu erwarten. Vielmehr ist es eine Aufgabe der Familien-, Sozial- und Gesellschaftspolitik überhaupt, die Frauen - nicht zuletzt durch ein besseres und "gleicheres" Verständnis von Partnerschaft von Mann und Frau in Ehe und Familie - von den ihnen bisher ungesonnenen und von ihnen im großen Umfang auch übernommenen informellen Dienstleistungen - beispielsweise der Betreuung pflegebedürftiger älterer Angehöriger - zu entlasten und sie dort, wo sie denn eine derartige Tätigkeit gleichwohl wahrnehmen, jedenfalls sie von Kosten zu entlasten, ggf. auch zu honorieren und ausreichend sozial abzusichern. Dabei entspricht es dem vorstehend angesprochenen "lndividualisierungsschub" in der Gesellschaft, die soziale Absicherung der Frau mehr denn je eigenständig auszugestalten und die Rechtsansprüche auf Sozialleistungen zu individualisieren, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine konsequente Gleichstellung der Geschlechter (im Unterschied zu der herkömmlichen auch hierzulande noch eine große Rolle spielenden abgeleiteten sozialen Sicherung der nichterwerbstätigen Ehefrau, welche an die Verdiener- und Versorgerrolle des Ehemannes anknüpft).

Ein zweiter Aspekt, der gleichfalls die Stellung der Frau in Ehe, Familie, Erwerbsleben und Gesellschaft berührt, ist der vorstehend im Zusammenhang mit der Abnahme des Potentials an Pflegepersonen bereits angesprochene Anstieg der Erwerbstätigkeit von Frauen. Hier ist verstärkt darauf hinzuwirken, daß Kindererziehung und die Betreuung behinderter oder pflegebedürftiger älterer Familienmitglieder einerseits und Erwerbstätigkeit andererseits einander nicht ausschließen, sondern für Frauen wie auch für Männer miteinander vereinbar sind. Soweit angesichts der vorstehend angesprochenen Finanzkrise des Wohlfahrtsstaates verstärkt Bemühungen unternommen werden, die Aufwendungen für Soziales zu verringern, liegt es auch in der "Logik" dieser Sozialpolitik, das vorhandene, wenngleich schrumpfende Potential an informellen Hilfemöglichkeiten zu erhalten und zu stärken. Wichtige Schritte in diese Richtung sind neben arbeitsrechtlichen Vorkehrungen zur Herstellung einer besseren Vereinbarkeit von "Familienarbeit" und Erwerbsarbeit die soziale Absicherung von Pflegepersonen, namentlich im Bereich der Alterssicherung, aber beispielsweise auch in der Unfallversicherung.

Der kürzlich von der Europäischen Kommission vorgelegte Bericht über die Fortschritte des Mittelfristigen Sozialpolitischen Aktionsprogramms 1995-1997 [ Brüssel 1997.] enthält einen Überblick über die Europäische Sozialpolitik aus Sicht der Kommission. Dabei wird die Verabschiedung des Sozialpolitischen Aktionsprogramms durch die Kommission im April 1995 als "Durchbruch neuer Ideen und politischer Strategien" bezeichnet, welcher auf der Vorstellung beruhe, daß die Sozialpolitik als positiver Faktor anzusehen sei, der Wandel und Fortschritt befördere, und nicht so sehr als eine Belastung für die Wirtschaft oder als ein Hindernis für das Wachstum.

Das Programm war Ausgangspunkt für eine Reihe von Initiativen der Kommission in den Bereichen Beschäftigung, Chancengleichheit, soziale Rechte und Sozialschutz, öffentliche Gesundheit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Programms waren nach Meinung der Kommission der politische Dialog mit den Mitgliedstaaten, der soziale Dialog mit Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie der Dialog mit dem Bürger über die Nichtregierungsorganisationen.

Die wichtigsten Entwicklungen der ersten achtzehn Monate der Programmlaufzeit werden wie folgt zusammengefaßt::

- Beschäftigung. Die Mitgliedstaaten haben im Anschluß an den Europäischen Rat von Essen Mehr-Jahresberichte als ersten Schritt zu einer neuen, aktiven Beschäftigungspolitik aufgestellt. Zugleich hat man sich auf den Ratstagungen für soziale Angelegenheiten sowie für Wirtschafts- und Finanzfragen auf die strukturellen Ziele einer Beschäftigungspolitik geeinigt: Eingliederung von Jugendlichen, Verhütung der Langzeitarbeitslosigkeit und Einbeziehung der Chancengleichheit.

- Chancengleichheit für Männer und Frauen: Das Vierte Aktionsprogramm ist von Parlament und Rat verabschiedet worden.

- Sozialschutz. Die Kommission hat eine umfassende europäische Debatte über die Zukunft der Systeme des Sozialschutzes in Gang gebracht, in dessen Mittelpunkt die Frage steht, wie die Systeme des Sozialschutzes beschäftigungsfreundlicher und langfristig tragfähiger ausgestaltet werden können. Die Mitteilung der Kommission. Modernisierung und Verbesserung des Sozialschatzes in der Europäischen Union [ Siehe oben Fn. 9.( = Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes in der Europäischen Union (KOM (97) 102 endg. v. 12.3.1997), Brüssel 1997, S. 2.)] enthält Schlußfolgerungen aus dieser Diskussion.

- Aktion im sozialen Bereich: Im März 1996 fand das bereits erwähnte erste Europäische Forum für Sozialpolitik statt, das Vertreter der Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner und andere zentrale Akteure im Sozialbereich zusammengeführt hat; ein zweites derartiges Forum soll Ende Juni 1998 stattfinden. Darüber hinaus wurde der Beschluß verabschiedet, 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus zu erklären. Dieser Schritt enthält nach Auflassung der Kommission zugleich eine politische Botschaft darüber, für welche Werte die Europäische Union einsteht.

- Öffentliche Gesundheit: Bei der Durchführung der Aktionsprogramme der Gemeinschaft in den Bereichen Prävention und Krebs, Gesundheitsförderung, -aufklärung, -erziehung und -ausbildung sowie Prävention von AIDS und übertragbaren Krankheiten sind Fortschritte erzielt worden. Das Europäische Parlament und der Rat haben ein Programm zur Suchtprävention angenommen. Die Kommission hat darüber hinaus Vorschläge für ein Aktionsprogramm zur Gesundheitsberichterstattung und zur Gründung eines Netzes für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten angenommen. Schließlich wurde mit den Arbeiten zur Errichtung einer "Task Force" für ein globales Frühwarnsystem und Überwachungsnetz für übertragbare Krankheiten begonnen.

- Sicherheits- und Gesundheitsschutz: Die Kommission hat ein neues Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mit einer Laufzeit von fünf Jahren mit den Schwerpunkten auf der Verbreitung optimaler Verfahren, der Verbesserung der Kenntnisse durch Gesundheitserziehung und der Vermeidung eines unzulänglichen Sicherheitsverhaltens aufgelegt.

- Sozialer Dialog und soziale Grundrechte. Im Rahmen des Sozialen Dialogs wurde für den Elternurlaub eine erste Kollektivvereinbarung auf Europäischer Ebene abgeschlossen. Der Rat für soziale Angelegenheiten hat durch Erlaß einer Richtlinie die Bestimmungen dieser Vereinbarungen, durch die Familien- und Berufsleben besser miteinander in Einklang gebracht werden sollen, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Darüber hinaus haben die Sozialpartner beschlossen, Verhandlungen zu den Themen Flexibilisierung der Arbeitszeit und Absicherung der Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Zukunft des sozialen Dialogs vorgelegt.

- Der Europäische Sozialfonds: Die Kommission hat damit begonnen, Maßnahmen den Vorrang einzuräumen, mit denen die Beschäftigungsstrategie im Rahmen der verfügbaren finanziellen Ressourcen unterstützt werden kann. Einigung wurde erzielt über die Zuweisung der Mittel für die neuen Mitgliedstaaten und über die Zuweisung der Reserve für Gemeinschaftsinitiativen. Der Einsatz dieser zusätzlichen Mittel hat es ermöglicht, die Anstrengungen zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und zur Förderung von Projekten im Bereich der Informationsgesellschaft zu verstärken. Darüber hinaus wurde gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Initiative zur Verbesserung des Finanzmanagements und der Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Sozialfonds in Gang gesetzt.

- Außenbeziehungen und Erweiterung: Die Kommission hat - wie vom Europäischen Rat von Madrid erbeten - begonnen, eine Bewertung der Auswirkungen einer Erweiterung und Beschäftigung auf Sozialpolitik vorzunehmen.

Für das laufende Jahr 1997 werden weitere Fortschritte bei der Durchführung des Sozialpolitischen Aktionsprogramms erwartet. Die Kommission weist insbesondere auf folgende Konzepte hin:

- Sozialpolitik als positiver Faktor. Die Kommission wird der Frage nachgehen, welchen Beitrag sozialpolitische Maßnahmen zur Wirtschaftsleistung und zur Erreichung der in Art. 2 EGV niedergelegten wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen der Gemeinschaft leisten. In der ersten Jahreshälfte 1997 wird die Kommission dazu eine Ausarbeitung vorlegen, die Hilfestellung enthalten soll für die Entwicklung politischer Strategien.

- Der gemeinsame Bericht zur Beschäftigung: Für den Europäischen Rat von Dublin soll gemeinsam von der Kommission, dem Rat für soziale Angelegenheiten und dem Rat für Wirtschaft und Finanzen ein zweiter Bericht über politische Maßnahmen im Bereich Beschäftigung erstellt werden. Im Mittelpunkt sollen die marktökonomischen und strukturellen Aspekte der Beschäftigung stehen, ferner sollen die Erfahrungen der ersten Phase der Umsetzung der Strategie des Europäischen Rates von Essen zusammengefaßt und beurteilt werden.

- Chancengleichheit von Männern und Frauen: In Fortführung der in der Vergangenheit eingeleiteten Förderungsmaßnahmen geht es insbesondere um das "Follow-up" der Initiative der Kommission zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz", um den Vorschlag, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu vervollständigen, sowie um Arbeiten zur Frage der Individualisierung von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit.

- Debatte über die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Informationsgesellschaft: Das von der Kommission vorgelegte Grünbuch "Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft" konzentriert sich auf die drei Aspekte neue Arbeitsorganisationsformen, Beschäftigung und Zusammenhalt.

- Überprüfung des Europäischen Sozialfonds in der Mitte der Laufzeit. Mit dem Ziel, Effektivität und Wirkung der Maßnahmen zu erhöhen und auf diese Weise die sich entwickelnde Europäische Beschäftigungsstrategie zu unterstützen, wird die Tätigkeit des Europäischen Sozialfonds in der ersten Hälfte 1997 überprüft. In diesem Zusammenhang sollen auch der sogenannte Kohäsionsbericht sowie der Bericht der Kommission zur Möglichkeit einer stärkeren Konzentration des Strukturfonds auf die Schaffung von Arbeitsplätzen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus wird die Kommission Arbeiten zur Vereinfachung der Strukturfondsverfahren auf den Weg bringen.

- Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Die Agentur mit Sitz in Bilbao (Spanien) wird ihre Arbeit in vollem Umfang aufnehmen. Es wird erwartet, daß die Agentur bei der Verbesserung des Arbeitsschutzes eine Schlüsselrolle übernimmt.

- Öffentliche Gesundheit: Hier sollen die vier Aktionsprogramme durchgeführt sowie die Vorbereitungen zur Durchführung des Programms zur Gesundheitsberichterstattung weitergeführt werden.

- Aktion gegen den Rassismus: Im Europäischen Jahr gegen Rassismus 1997 sollen die Sozialpartner gemeinsame Initiativen zur Bekämpfung des Rassismus am Arbeitsplatz ergreifen.

- Förderung der Chancengleichheit für Behinderte: Dies soll auf der Grundlage eines neuen Ansatzes geschehen, der in einer Mitteilung der Kommission erläutert wird. Dabei soll ein gemeinsamer Bezugsrahmen für künftige Maßnahmen gesetzt werden, wobei weniger das Konzept der Behinderung und herkömmliches Fürsorgedenken als der Gedanke der Gleichheit und der Menschenrechte im Vordergrund stehen.

- Zukunft der Grundrechte auf Unionsebene: Diese Problematik soll im Lichte der Empfehlungen des "Ausschusses der Weisen" betrachtet werden.

Beschäftigungs- und sozialpolitische Initiativen im Rahmen der Regierungskonferenz: In ihrer Stellungnahme zur Zukunft der Europäischen Union schlägt die Kommission vor, spezielle Bestimmungen zur Beschäftigungsthematik in den Vertrag aufzunehmen, die Bestimmung des Abkommens über die Sozialpolitik in den Vertrag einzubeziehen und eine Klausel über ein Diskriminierungsverbot im Vertrag zu verankern.

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6.5. Stärkung der Rolle der Gemeinschaft in der Beschäftigungspolitik

Die vorstehend beschriebenen Initiativen sind eng verknüpft mit den dramatischen Veränderungen, die in den vergangenen Jahren in der Arbeitswelt stattgefunden haben und die auch künftig noch stattfinden werden. Nicht nur veränderte Arbeitsformen, sondern vor allem auch eine veränderte Verteilung von Arbeitszeiten sowohl in kurz– wie auch in mittel- und langfristiger Perspektive sind hier zu berücksichtigen. In immer stärkerem Maße werden Zeiten der Erwerbstätigkeit nicht nur - insbesondere für Frauen - durch Zeiten der familialen Tätigkeit, sondern für alle auch durch solche der beruflichen Weiterbildung unterbrochen werden. Darüber hinaus sind eine allgemeine Abkehr vom sogenannten Normalarbeitsverhältnis, welches durch die auf Dauer angelegte arbeits- und sozialrechtlich abgesicherte Vollzeitbeschäftigung bei einem Arbeitgeber gekennzeichnet war, und eine Hinwendung zu flexibleren, zugleich aber auch prekäreren Beschäftigungsformen, namentlich Teilzeitbeschäftigungen, Mehrfachbeschäftigungen sowie Beschäftigungen, die der "neuen Selbständigkeit" zuzurechnen sind, zu registrieren. Dies entspricht z.T. der zunehmenden Individualisierung in der Gesellschaft und liegt dann häufig auch im Interesse der Beschäftigten, wird darüber hinaus aber in zunehmendem Maße von den Flexibilität erheischenden, neuen, kapitalintensiven, "rund um die Uhr" laufenden Produktions- und Dienstleistungserbringungsprozessen verlangt.

Insgesamt stellt sich die Frage, ob in der künftigen europäischen Gesellschaft nicht Abschied genommen werden muß von den seit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert gebräuchlichen Begriffsinhalten von Arbeit, Lernen, Freizeit und ihrer Zuweisung an weitgehend getrennte gesellschaftliche Felder bzw. Systeme zugunsten eines neuen und umfassenderen Konzepts von Tätigkeiten, die unterschiedliche Formen beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Handelns einschließen. Bereits heute stellt sich die Frage, wie die zunehmende Zahl der sogenannten atypischen Arbeitsverhältnisse, die Resultat der vorstehend angesprochenen Veränderungen sind, adäquat sozial abgesichert werden können. Diese Frage richtet sich insbesondere auch an die Sozialpartner, denen im Abkommen über die Sozialpolitik von Maastricht das Recht eingeräumt worden ist, einvernehmlich entsprechende Regelungen auf Gemeinschaftsebene zu schaffen.

Es ist offensichtlich, daß die Sozialschutzsysteme sich auf diese vorstehend beschriebenen Entwicklungen einstellen und zugleich Mechanismen vorsehen müssen, um die vorstehend angesprochenen Anpassungen vorzunehmen. Dies ist um so notwendiger, als das Europäische Gesellschaftsmodell vor einer weiteren, nämlich einer geistigen oder ideologischen Herausforderung steht in Gestalt der politischen Fundamentalkritik, die sowohl an der Existenz wie an der Existenzberechtigung des wohlfahrtsstaatlichen Systems geäußert wird und die gegenwärtigen Finanzierungsprobleme sowie die demographischen, ökonomischen, gesellschaftlichen etc. Anpassungsprobleme zum Anlaß nimmt, die überkommenen Sozialschutzsysteme als Fundament der Wohlfahrtsstaatlichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Dies gilt zum einen für die Kritik, die den Wohlfahrtsstaat für bestimmte gesellschaftliche Fehlentwicklungen verantwortlich zu machen sucht - etwa dergestalt, daß der Wohlfahrtsstaat Arbeits- und Vorsorgebereitschaft des einzelnen lähme sowie überhaupt abhängig und unmündig mache -, als auch für diejenige, welche die Anpassungsfähigkeit des überkommenen Wohlfahrtsstaatsmodells grundsätzlich in Zweifel zieht, indem beispielsweise die künftige Finanzierbarkeit der überkommenen Alterssicherungssysteme in Abrede gestellt und für die Ersetzung der bisherigen Regelalterssicherungssysteme, die auf eine Lebensstandardsicherung abzielen, durch eine lediglich das Existenznotwendige gewährleistende Grundsicherung, welche prinzipiell auf die Ergänzung durch private Vorsorge angewiesen ist, plädiert wird. Auslöser dieser Kritik ist nicht zuletzt die aktuelle Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft.

Auch die supranationale Ebene muß einen Beitrag leisten zur Bewältigung dieser Zukunftsaufgabe. Dies muß keineswegs die Zerstörung nationalstaatlicher sozialpolitischer Traditionen bedeuten, sondern heißt vielmehr, daß der Rolle der Gemeinschaft als gleichsam zweiter Ebene der Sozialpolitik Rechnung getragen und überdies versucht wird, aus diesen unterschiedlichen Wurzeln gemeinsame Politiken zu entwickeln und, wo dies nicht möglich ist, die unterschiedlichen nationalen Politiken jedenfalls auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

Dieses Erfordernis stellt sich insbesondere angesichts der geplanten Vertiefung der Europäischen Integration und der danach in Aussicht genommenen Erweiterung von Gemeinschaft und Union. Aus politischen, ökonomischen und sozialen Gründen muß deshalb die geplante Wirtschafts- und Währungsunion sozial flankiert werden. Der Weg zur Währungsunion darf nämlich weder dazu führen, daß ihre sozialen Auswirkungen den wirtschaftlichen Nutzen zunichte machen, noch darf sich die Europäische Gemeinschaft zu einer auf wirtschaftliche Ziele beschränkten Freihandelszone zurückentwickeln. Sonst liefe man auch Gefahr, die Unionsbürger den Europäischen Politiken und dem Europäischen Gedanken überhaupt zu entfremden.

Auf der Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam ist die Regierungskonferenz 1996/1997 mit der Einigung über den Entwurf des Vertrags von Amsterdam zu Ende gegangen. In einer Entschließung hat sich der Europäische Rat auch eingehend mit der Beschäftigungslage befaßt und eine Entschließung über Wachstum und Beschäftigung angenommen. Darin ist nicht nur die Sondertagung des Europäischen Rates unter luxemburgischem Vorsitz für den 20. und 21. November 1997 vereinbart worden, sondern der Europäische Rat hat ausdrücklich die Einführung eines neues Titels zur Beschäftigung in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft begrüßt. Zugleich hat der Europäische Rat in diesem Zusammenhang den Rat aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen dieses künftigen Beschäftigungstitels sofort wirksam zu machen, um der hohen Bedeutung der Förderung der Beschäftigung und der Verringerung der Arbeitslosigkeit in Europa Rechnung zu tragen. Diese politische Vorgabe rechtfertigt es, bereits jetzt dem im übrigen nicht vor 1999 zu erwartenden Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam und der damit verbundenen Änderungen des EG-Vertrages einschließlich des Beschäftigungstitels gleichsam im Vorgriff den Inhalt dieser künftigen Gemeinschaftsvorschriften über die Beschäftigung zu analysieren.

(a) Die Einfügung eines Beschäftigungstitels in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV durch den Vertrag durch Amsterdam bedeutet eine Aufwertung der Beschäftigungspolitik auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft. Nach dem insoweit neu gefaßten Art. 2 EGV ist es nunmehr u.a. Aufgabe der Gemeinschaft, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialen Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung wird nach dem gleichfalls neu gefaßten Art. 3 EGV neben einer Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds (Buchst. j), der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Buchst. k) und einem Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Buchst. b) auch - Buchst. i - "die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie" umfassen.

Dabei wird in Art. 3 Abs. 2 EGV nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinwirkt, "Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern".

(b) In der ersten Vorschrift - Art. 125 EGV - des neuen " Titels Vlll. Beschäftigung" des EG-Vertrages wird festgestellt, daß " die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft" auf die "Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie " und dabei insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren.

(c) Gemäß Art. 126 Abs. 2 EGV betrachten die Mitgliedstaaten "die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse" und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab. Damit wird zum einen die künftige Gemeinsamkeit in der Beschäftigungspolitik, zum anderen aber auch die nach wie vor bestehende Primärverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten in diesem Politikbereich zum Ausdruck gebracht.

(d) Nach Art. 127 EGV trägt die Gemeinschaft zu einem hohen Beschäftigungsniveau dadurch bei, daß "sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt". In Art. 127 Abs. 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dabei "die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet" wird. Darüber hinaus wird gemäß Art. 127 Abs. 2 "das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus ... bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt". Damit wird zugleich der Weg freigegeben, auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zu ergreifen. Zugleich bedeutet diese Maßnahme, daß beispielsweise nunmehr auch der Wirtschafts- und Währungspolitik aufgegeben wird, die vorstehend angesprochenen beschäftigungspolitischen Ziele - "ein hohes Beschäftigungsniveau und auch ein hohes Maß an sozialem Schutz" (Art. 2 EGV) - anzustreben. Dies könnte beispielsweise bedeuten, daß im Rahmen der künftigen Wirtschafts- und Währungsunion eine wachstums- und beschäftigungsorientierte Politik verfolgt wird.

(e) Der vom Rat gemäß Art. 130 EGV einzusetzende Beschäftigungsausschuß wird zwar lediglich mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten beitragen können, doch bietet er künftig ein Forum für die Diskussion beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Fragen auf Gemeinschaftsebene. Seine Stellungnahmen werden die Grundlage abgeben für die vom Europäischen Rat jährlich zu ziehenden Schlußfolgerungen aus der in einem gemeinsamen Jahresbericht des Rates und der Kommission analysierten Beschäftigungslage in der Gemeinschaft.

(f) Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie des Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit dem gleichfalls vom Rat mit qualifizierter Mehrheit erstellten Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Einklang stehen (Art. 128 EGV). [ Vgl. zu Einzelheiten Aust, A., Der Amsterdamer Vertrag: "Vertrag der sozialen Balance"? Soziale - und Beschäfti gungspolitik in der Regierungskonferenz 1996/1997, in: Zeitschrift für Sozialreform 43 (1997), S. 748ff. m.w.N.]

Festzuhalten bleibt: In erster Linie zuständig für die Beschäftigungspolitik sind und bleiben die Beschäftigungspolitik die Mitgliedstaaten. Die Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft besteht in der Unterstützung, ggf. in der Ergänzung sowie in der Koordinierung der einschlägigen Politiken der Mitgliedstaaten.

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6.6. Sonstige Ergänzungen der Gemeinschaftsverfassung und der Gemeinschaftssozialpolitik

Durch die Erklärung Nr. 23 zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden, die im Zusammenhang mit dem Vertragswerk von "Maastricht" abgegeben worden ist ("Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Träger sozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist"), ist die Bedeutung der Wohlfahrtsverbände für die Europäische Sozialpolitik hervorgehoben worden. [ Vgl. instruktiv Evers, A., Freie Wohlfahrtspflege und Europäische Integration, in: Zeitschrift für Sozialreform (ZSR) 43 (1997)] Zu erwägen wäre, darüber hinaus sonstige nicht-staatliche Akteure der Sozialpolitik - etwa die Sozialversicherungsträger, die etwa in Deutschland rechtlich autonome Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit eigenständige soziale Akteure sind [ Vgl. etwa dazu instruktiv Schulz - Weidner, W., Die Konsequenzen der europäischen Wirtschaftsverfassung für die deutsche Sozialversicherung, Brüssel. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Brüssel 1997. Die Stellung nahme beleuchtet in exemplarischer Weise die eigenständige Rolle der deutschen Sozialversicherungsträger auch auf Europäischer Ebene.] - in ähnlicher Weise in die Gemeinschaftssozialpolitik einzubeziehen.

Die Aufnahme eines Katalogs sozialer Grundrechte in den EG-Vertrag wäre eine wichtige Ergänzung und Verdeutlichung der sozialen Dimension der Gemeinschaft. [ Das "soziale Defizit" des EG - Rechts auf Verfassungsebene beklagt auch Haberle, P., Verfassungsrechtliche Fragen im Prozeß der europäischen Einigung, in: ders., Europäische Rechtskultur, Frankfurt/Main 1997, S. 75ff., 91.]

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6.7. Soziale Grundrechte für Europa

Was die Umsetzung des Postulats nach einer Verankerung sozialer Grundrechte auf Gemeinschaftsebene angeht, so spricht sich der "Ausschuß der Weisen" entgegen der Praxis von Vereinten Nationen und Europarat, die jeweils getrennte Rechtsinstrumente zum einen zu den bürgerlichen und politischen Rechten, zum anderen zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten erarbeitet haben, für eine einheitliche und in einem Rechtsakt niedergelegte Konzeption politischer, bürgerlicher und sozialer Rechte aus, weil alle diese Rechte voneinander abhängen, unteilbar sind und sich insbesondere auch im Hinblick auf die konkrete Situation des einzelnen nicht trennen lassen und deshalb auch nicht etwa kumulativ sind, sondern sich gegenseitig bedingen. Allerdings ist auch bei einer derartigen Gesamtschau den Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen solchen Rechten bestehen, die darauf gerichtet sind, der Gefahr von Beeinträchtigungen der Würde und der Freiheit des einzelnen durch den Staat und gesellschaftliche Mächte zu begegnen - Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot, namentlich Gleichberechtigung von Mann und Frau, Recht auf freie Meinungsäußerung, Freizügigkeit, Versammlungs-, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit u.a.-, deren Verwirklichung grundsätzlich keine großen finanziellen Aufwendungen erfordert und die auch vom erreichten Entwicklungsstand des jeweiligen Staates weitgehend unabhängig sind, sowie solchen Rechten, die einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen begründen, dadurch Kosten verursachen und die Bereitstellung finanzieller Mittel erfordern - Recht auf Bildung und Weiterbildung, Gesundheitsfürsorge, Arbeit, angemessene Arbeitsbedingungen und angemessenes Arbeitsentgelt, Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit, Alters- und Invaliditätsrente u.a.-. Diese letztgenannten Rechte können möglicherweise nur als Absichtserklärungen formuliert werden, deren Rechtsverbindlichkeit dann naturgemäß weniger unmittelbar ist, als dies bei den bürgerlichen und politischen Grundrechten der Fall ist, und die deshalb ein schrittweises Vorgehen indizieren in Abhängigkeit von den jeweils gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Sozialbereich das Subsidiaritätsprinzip allgemeine Geltung beansprucht und jeder Mitgliedstaat seine Besonderheiten beibehalten kann und sich beispielsweise auch die Höhe von Arbeitsentgelten und Sozialleistungen nach der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung richtet und dementsprechend ihre Festsetzung wie die Finanzierung der Sozialsysteme überhaupt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben.

Gleichwohl vermag die Festschreibung eines Mindestbestands an sozialen Grundrechten im Rahmen eines allgemeinen Grundrechtskatalogs die von der Europäischen Union auf sozialem Gebiet verfolgten Ziele verdeutlichen, die im primären und sekundären Gemeinschaftsrecht dem einzelnen bereits de lege lata eingeräumten sozialen Rechtspositionen festschreiben, und vor allem die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannten "ungeschriebenen" Grundrechte des Europäischen Gemeinschaftsrechts positivieren. Praktische Schwierigkeiten, einen Konsens unter 15 Staaten herzustellen, sind natürlich offensichtlich.

Als ein erster Schritt kommt in Betracht, diejenigen Rechte, über die bereits - nicht zuletzt ausweislich entsprechender, von allen Mitgliedstaaten unterzeichneter internationaler Rechtsdokumente - weitgehende Übereinstimmung besteht, in den EG-Vertrag aufzunehmen. Dann wäre als zweiter Schritt ein umfangreicher Katalog sozialer Rechte und Pflichten aufzustellen, in dem unterschieden werden sollte zwischen (i) gerichtlich durchsetzbaren Grundrechten sowie (ii) solchen Grundrechten, die als Ziel angestrebt werden.

Für die erstgenannten Grundrechte soll charakteristisch sein, daß sie volle und unmittelbare Rechtswirksamkeit aufweisen und vom Europäischen Gerichtshof ohne jegliche weitere Umsetzung angewendet werden können. Dazu gehören zunächst diejenigen Rechte, welche den elementaren Menschenrechten entsprechen und die deshalb auch im wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben gelten müssen:

- Gleichheit vor dem Gesetz im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts;

- Verbot der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Meinung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der Behinderung oder sonstiger Umstände sowie zugunsten von Unionsbürgern auch aufgrund der Staatsangehörigkeit;.

- Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeit, allgemeine Bildung, Familie, sozialer Schutz und berufliche Bildung sowie Zulässigkeit positiver Maßnahmen, um die Gleichheit von Chancen, Rechten und Pflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.

Dazu gehören ferner aber auch diejenigen Rechte, welche die wirtschaftliche und soziale Integration in der Union erleichtern soll. Dabei geht es in erster Linie darum, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union in allen seinen Konsequenzen umzusetzen:

- Recht der Unionsbürger, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und ihren Wohnsitz zu nehmen, das Territorium der Union zu verlassen und nach dort zurückzukehren; wobei diese Befugnisse nur solchen Einschränkungen unterliegen, welche mit den Verträgen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften übereinstimmen;

- Recht auf freie Berufswahl und auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der gesamten Union und Beseitigung aller noch entgegenstehenden insbesondere rechtlichen Hindernisse;

- Recht auf freie Wahl eines Bildungssystems in der gesamten Gemeinschaft als Konsequenz aus dem Recht auf Freizügigkeit.

Diejenigen sozialen Grundrechte, die als Zielvorstellungen formuliert werden, können hingegen nicht unmittelbar angewandt oder gar eingeklagt werden, weil sie finanziell umgesetzt werden müssen. Ihr Zweck ist im wesentlichen darin zu sehen, das Tätigwerden des Staates zu legitimieren und den Gerichten Auslegungsmaßstäbe an die Hand zu geben. (Sie ähneln insofern sehr den deutschen "sozialen Rechten" i.S. des Sozialgesetzbuchs.) I.d.R. obliegt es den Mitgliedstaaten, für die Umsetzung dieser Rechte zu sorgen. Für einige Bereiche sind allerdings Mitgliedstaaten und Gemeinschaft gemeinsam zuständig. Die Befassung der Gemeinschaft mit diesen Rechten auch insoweit, als sie von den Mitgliedstaaten zu verwirklichen sind, rechtfertigt sich daraus, daß diese Rechte zum "Europäischen Sozialmodell" gehören, welches zu bewahren legitimes Anliegen der Gemeinschaft ist. So kann die Gemeinschaft zumindest zur Respektierung dieser Rechte beitragen, indem sie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt, die erforderlichen Informationen und Erfahrungen bereithält, die nationalen Politiken koordiniert und Aktionen unterstützt oder ergänzt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß in den Bereichen Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer u.a. bereits Gemeinschaftsrichtlinien verabschiedet worden sind, die Gemeinschaft mithin bereits tätig geworden ist.

Die Verankerung dieser in ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzbarkeit sehr unterschiedlichen Grundrechte kann auch dazu beitragen, den "wirtschaftlichen, sozialen Zusammenhalt" innerhalb der Union zu stärken.

Folgende Rechte kommen in diesem Zusammenhang im einzelnen in Betracht:

- Recht auf allgemeine Bildung und Weiterbildung;

- Recht auf Arbeit bzw.- Arbeitsvermittlung, Qualifizierung sowie - wenn dieses Recht nicht umgesetzt werden kann - auf ein Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit, ggf. für jugendliche Berufsanfänger verbunden mit einer Einstellungs-, Weiterbildungs- oder Erstbeschäftigungsgarantie;

- Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor willkürlicher Entlassung;

- Recht auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

- Recht der Arbeitnehmer auf regelmäßige Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage ihres Unternehmens, auf Anhörung zu den Entscheidungen, die sich auf ihre Interessen auswirken können, sowie auf Mitwirkung an Entscheidungen, die sie betreffen;

- Recht der Behinderten auf Maßnahmen zur Förderung ihrer beruflichen und sozialen Integration;

- Recht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung;

- Recht auf Wohnung;

- Recht auf soziale Absicherung und sozialen Schutz, einschließlich des Rechts auf ein Mindesteinkommen;

- Recht auf Schutz der Familie.

Die meisten dieser Rechte sind bereits in internationalen Verträgen und Übereinkommen, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet worden sind, anerkannt worden. Durch eine entsprechende Neufassung des Art. F EUV auf internationale Übereinkommen, die von den Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sind, könnten diese Verträge und Übereinkommen im übrigen in das Gemeinschaftsrecht inkorporiert werden. Ein Europäischer Grundrechtskatalog muß dabei naturgemäß den spezifischen Aufgaben, Möglichkeiten, aber auch Grenzen von Union und Gemeinschaft Rechnung tragen. Ein derartiger Katalog, welcher einem Nationalstaat entspricht, kann für die Europäische Union bereits deshalb nicht in vollem Umfang adäquat sein, als die Union kein Staat, sondern ein "Staatenverbund" ist und auch ihr Grundrechtskatalog dieser Begrenzung Rechnung tragen muß. Auf der anderen Seite wohnen diesem Verbund Elemente inne, die denjenigen der Staatlichkeit mindestens insofern entsprechen, als sie nach einem Grundrechtsschutz verlangen. Dabei kann ein Europäischer Grundrechtskatalog zum einen die Werte illustrieren und verdeutlichen, die der Europäischen Gemeinschaft bzw. - heute - auch der Europäischen Union gemeinsam sind. Darüber hinaus vermag die Gewährleistung der Grundrechte auch durch die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union diese gegenüber den Unionsbürgern zu legitimieren, indem sie deutlich macht, daß die Ausübung von Hoheitsrechten, die der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten übertragen worden sind, auch von Gemeinschafts wegen in ihrer durch die Grundrechte der Bürger konstituierten Begrenztheit gesehen werden. Auf diese Weise vermag der in einem Grundrechtskatalog zum Ausdruck gelangende Respekt vor den Grundrechten der Unionsbürger diese zu einem höheren Maß von Akzeptanz für die Europäische Union überhaupt zu veranlassen. Schließlich würde ein geschriebener Grundrechtskatalog auch nach außen, namentlich gegenüber Drittstaaten und hier insbesondere solchen, die den Wunsch haben, der Europäischen Union und Gemeinschaft beizutreten, den Konsens zum Ausdruck bringen, der dieses Europa der Fünfzehn auch im Hinblick auf die Grundrechtlichkeit und die damit verbundenen Werte auszeichnet. Damit würden sowohl nach innen als auch nach außen die gemeinsamen Elemente der Staatlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betont, die bereits in Zusammenhang mit der Auflistung der konstitutiven Elemente der Europäischen Wohlfahrtsstaatlichkeit benannt worden sind und die sich in Hinblick auf die Grundrechtlichkeit insoweit ergänzen lassen, als auch ein gewisser Kern gemeinschaftlicher grundrechtlicher Überzeugung die europäischen Staaten verbindet und sie von anderen Staats- und Gesellschaftsordnungen unterscheidet.

Vor dem Hintergrund der vorstehend getroffenen Feststellung, daß auch in der Europäischen Union Grundrechte anerkannt werden müssen, weil dort wie in den Mitgliedstaaten selbst staatliche - im Falle der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten übertragene - Gewalt ausgeübt wird, zugleich aber diese Ausübung von Gewalt auf die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinschaft beschränkt bleibt, ist zu konstatieren, daß zum einen die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, die dem Schutz der Grundrechte dienen, dem heutigen Entwicklungsstand der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr adäquat sind, und daß zum anderen aber zugleich auch die vorstehend wiedergegebenen, mittlerweile für die Europäische Gemeinschaft entwickelten Grundrechtskataloge großenteils zu weit sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man sich aus guten Gründen, nämlich im Interesse einer eindeutigen Abgrenzung der Kompetenzen von Europäischer Gemeinschaft und Mitgliedstaaten darauf beschränken will, mit einem gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtskatalog die von der Gemeinschaft selbst ausgeübte Hoheitsgewalt zu binden und demzufolge die in einem derartigen Katalog gewährleisteten Grundrechte auf die Gemeinschaft selbst beschränkt. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht, an dem auch EG-Grundrechte teilhätten, ergäbe sich aber zwangsläufig eine gewisse mittelbare Auswirkung auf die innerstaatliche Rechtsordnung. Da das "Grundrecht" des Art. 119 EGV ohnehin bereits de lege lata unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, wird befürchtet, daß de lege ferenda die Forderung erhoben werde, auch anderen Grundrechten unmittelbare Bindungswirkung in den und für die Mitgliedstaaten zu verleihen. Ausgangspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtskatalogs sollten somit diejenigen Grundrechte und grundrechtsähnlichen Positionen sein, die bereits heute im Gemeinschaftsrecht niedergelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes und ihren sozialrechtlichen Kontext. Auch ist der Gleichheitssatz, namentlich im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowohl im EG-Vertrag selbst - Art. 119 EGV - als auch im sekundären Gemeinschaftsrecht, d.h. in den Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen. im Europäischen Gemeinschaftsrecht z.T. bereits stärker verankert als in den Verfassungen der meisten Mitgliedstaaten mit der Folge, daß auch eine diesem Rechtszustand entsprechende Regelung in einen Grundrechtskatalog aufgenommen werden sollte. Hinter einer Reihe von Bestimmungen des EG-Vertrages stehen schließlich Zielsetzungen und gemeinsame Überzeugungen, die sich zwar nicht unmittelbar in sozialen Leistungsgrundrechten, aber doch in soziale Zielbestimmungen und Grundsätze fassen lassen. Dies gilt beispielsweise für die Freiheit des Berufs, das Recht auf Arbeit (in dem eingeschränkten Sinne, daß auch die Gemeinschaft sich um einen hohen Beschäftigungsstand bemüht und eine entsprechende Politik verfolgt und sich zugleich jugendlicher Arbeitsuchender in besonderer Weise annimmt) oder auch für ein Recht auf soziale Sicherheit (etwa dergestalt, daß mit den Aufgaben, die der Gemeinschaft in Hinblick auf die Arbeits- und Lebensbedingungen der Unionsbürger und insbesondere der Arbeitnehmer übertragen worden sind, auch entsprechende Vorkehrungen im Bereich des sozialen Schutzes gehören, die eine Absicherung der klassischen sozialen Risiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Alter, Arbeitslosigkeit einschließen). Zugleich gibt es Bereiche, in denen der auf Gemeinschaftsebene gewährte Schutz hinter demjenigen, der jedenfalls in einzelnen Mitgliedstaaten im nationalen Bereich gewährt wird, deutlich zurückbleibt. Dies gilt etwa für den Datenschutz, der auf Gemeinschaftsebene in sehr viel geringerem Maße entwickelt ist, als dies etwa in Deutschland der Fall ist. Insoweit würde eine Verankerung einer Art Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung oder auf Schutz persönlicher Daten gerade für den Sozialbereich, in dem es die sogenannten Sozialdaten zu schützen gilt, erhebliche auch praktische Bedeutung haben.

Da ein gemeinschaftsrechtlicher Grundrechtskatalog das Ziel verfolgen sollte, Grundrechtsgefährdungen zu begegnen, die aus Handlungen der Gemeinschaftsorgane resultieren, ist auch eine Erstreckung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Grundrechtsverletzungen seitens der Gemeinschaftsorgane zu beschränken und insbesondere nicht auf Grundrechtsverletzungen seitens der Organe der Mitgliedstaaten zu erstrecken. Zwar ist es auch denkbar, Europäische Grundrechte der Bürger so zu konzipieren, daß sie auch den Mitgliedstaaten selbst Geltung beanspruchen (wobei dann konsequenterweise auch der Europäische Gerichtshof berufen sein müßte, diesen Europäischen Grundrechtsschutz zu effektivieren), doch wäre eine derartige Maßnahme gleichbedeutend mit einer tiefgreifenden Kompetenzverlagerung von den Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft. Zu einem solchen Schritt sind die erstgenannten aber jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit und werden dies wohl auch künftig kaum sein. Vor diesem Hintergrund bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch Bedenken dagegen, Grundrechte, insbesondere im Sozialbereich auf Gemeinschaftsebene - möglicherweise auch lediglich als Zielbestimmungen -, zu formulieren, die über die Gemeinschaft hinaus in die Mitgliedstaaten hineinweisen, wie dies etwa in Zusammenhang mit solchen Rechten geschehen könnte, für die zwar eine gewisse Verantwortung auch der Gemeinschaft besteht, für die jedoch - so das vorstehend erwähnte "Recht auf Arbeit", das "Recht auf soziale Sicherheit" oder auch ein "Recht auf Bildung" - die Gemeinschaft insgesamt nur sehr geringe oder keine Kompetenzen hat. Aus diesem Grund muß ein Europäischer Grundrechtskatalog klarstellen, ob die Gewährleistung der in ihm enthaltenen Rechte - ggf. dann auch durch den Europäischen Gerichtshof - nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen soll bzw. in welchem Umfang Prinzipien und Ziele, die in einem derartigen Katalog enthalten sind, auf die Verwirklichung durch die Gemeinschaftsorgane oder aber durch die Mitgliedstaaten angelegt sind, die insbesondere durch das Europäische Parlament, Nichtregierungsorganisation des Sozialbereichs und einzelnen nationalen Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten initiierte und geführte Diskussion "Für ein Europa der politischen und sozialen Rechte" auf einem gleichnamigen Kongreß in Bonn am 2. und 3. Juni 1997 für Deutschland aufgegriffen und vertieft worden ist. [ Vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.), Für ein Europa der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, Bonn 1997.]


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | November 1998

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