FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Objektlohn. Spezielle kollektive Lohnform, die von der SED-Führung im Zusammenhang mit dem Siebenjahrplan 1959-65 propagiert und vor allem für Brigaden angewandt wurde, die im Zuge einer gemeinsam von FDGB und FDJ organisierten Kampagne ab Januar 1959 entstanden. Häufig handelte es sich dabei um sog. Komplexbrigaden, die vor allem im Bauwesen entstanden, sich aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen zusammensetzten und ein bestimmtes Bauprojekt übernahmen. Der genaue Arbeitsauftrag, bei dessen Erfüllung der O. gezahlt werden sollte, wurde im sog. Objektlohn-Vertrag zwischen Betriebsleitung und Brigade vereinbart. Die Aufteilung des O. auf die einzelnen Brigademitglieder oblag zunächst den Brigademitgliedern selbst und stellte deshalb auch einen Motor für die Brigadebildung dar. Um Tendenzen zur „Gleichmacherei“ zu beseitigen, wurde die Aufteilung aber schon bald wieder in die Hände des zuständigen Meisters gelegt. Vor dem Hintergrund vermehrter Anwendung von O. und anderen Kollektivlöhnen ging das Recht zur Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder von Brigaden oder Kollektiven mit dem Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) vom 16.6.1977 auf den Betriebsleiter über, der sich allerdings mit den Mitgliedern des jeweiligen Kollektivs zu beraten hatte.
F.S.