Die bisher vierjährige Wahlperiode wird auf fünf Jahre verlängert, §§ 36 S. 1 HGO, 26 S. 1 HKO.
Die Regelung gilt ab der nächsten Wahlperiode, Art. 9 Abs. 2 Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung.
Dies bedeutet, daß auf die Kommunalwahl 2001 die Kommunalwahl 2006 folgen wird.
Der Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Gemeindegremien - Stichworte Einarbeitungszeit für neue Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordnete, Koalitionsverhandlungen - steht hierbei die Verringerung der Veränderungsmöglichkeiten der Bürger in zeitlicher Hinsicht entgegen.
In verfassungsrechtlicher
Hinsicht werden aber fünf Jahre für eine Legislaturperiode allgemein
durchaus als vertretbar angesehen.