Zur Kommunalwahl in Hessen am 18. März 2001 wird ein völlig neues Wahlrecht angewendet werden.

Wahlhandlung

Der Hessische Landtag hat am 23. Dezember 1999  mit den Stimmen von CDU und FDP das sogenannte ”Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung” beschlossen, welches am 5. Januar 2000 in Kraft trat (GVBl. 2000 I S. 2).

Hessischer Landtag

Dieses Gesetz regelt nicht nur umfangreiche Änderungen in der hessischen Gemeindeordnung und Landkreisordnung, sondern auch im Kommunalwahlgesetz. Die Änderungen im Bereich des Wahlverfahrens - Stichworte Kumulieren und Panaschieren - haben weitgehende Auswirkungen auf das Wahlverfahren, die Stimmabgabe und die Auswertung. Kumulieren heisst soviel wie "häufeln", Panaschieren so viel wie "bunt machen."

Kumulieren und Panaschieren in Deutschland

Das Kumulieren und Panaschieren wird derzeit in unterschiedlicher Ausgestaltung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen angewandt. In Schleswig-Holstein ist nur Panaschieren möglich. Die neue hessische Regelung orientiert sich an derjenigen in Rheinland-Pfalz.

Die Landesregierung begründet die Änderung damit, daß nach Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten die Vergrößerung des Einflusses der Wählerinnen und Wähler auf die Zusammensetzung der Kommunalvertretungen nur folgerichtig sei.

Im Folgenden werden einzelne Gesetzesänderungen in Bezug auf die Wahlrechtsänderungen dokumentiert. Neben dem Kumulieren und Panaschieren wurden einige weitere Änderungen im Wahlrecht vorgenommen, die ebenfalls dargestellt werden.

Die Beispiele zum Kumulieren und Panaschieren wurden der Begründung zum Regierungsentwurf vom September 1999 entnommen und zwecks besserer Einprägsamkeit verfremdet sowie dem endgültigen Gesetzes- und Verordnungstext angepaßt.

Soweit im vorliegenden Text die weibliche Form weggelassen wurde, ist dies kein Ausdruck von Frauenfeindlichkeit, sondern dient der Lesbarkeit und Verständlichkeit, welche ohnehin durch die erforderliche Nennung mehrerer Organe auf Gemeinde- und Kreisebene eingeschränkt ist.
 
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